Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105085/2/Le/Ka

Linz, 09.02.1998

VwSen-105085/2/Le/Ka Linz, am 9. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn Johann F Nr.108, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.10.1997, VerkR96-1313-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.10.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft vom 6.3.1997 binnen zwei Wochen der Behörde keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 24.2.1997 um 15.43 Uhr gelenkt hat. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, daß am 24.2.1997 gegen 15.43 Uhr der Lenker des PKW´s Opel Omega mit dem Kz.: an einer näher bezeichneten Straßenstelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 38 km/h überschritten hat. Als Zulassungsbesitzer hätte der Bw einen gewissen Herrn M samt einer Anschrift in Bayburt angegeben; erst nach einer Urgenz hätte der Bw angegeben, daß diese Adresse in der Türkei liege. Allerdings sei die Aufforderung zur Rechtfertigung an Herrn Akabal wieder an die Behörde zurückgesandt worden mit dem Vermerk "unbekannt". Das Schriftstück konnte somit nicht zugestellt werden. Über nochmalige Anfrage hätte der Bw die Kopie einer Visitenkarte des Lenkers übermittelt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß der Bw seiner Auskunftspflicht deshalb nicht nachgekommen ist, weil seine Angaben nicht ausreichend glaubhaft waren. Einer kopierten Visitenkarte könne keine ausreichende Beweiskraft für die Glaubwürdigkeit zukommen, zumal eine solche mittels Computer jedermann anfertigen könne. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargestellt; Milderungsgründe wären nicht hervorgekommen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 31.10.1997, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im einzelnen führte der Bw aus, nachweislich seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen zu sein, weil er die schuldtragende Person mit Namen und Anschrift bekanntgegeben habe. Die nichtmögliche Zustellung des Briefes an den betreffenden türkischen Staatsbürger könne auch an einem Fehler im Postwege liegen.

Den Vorhalt der Erstbehörde, sich keine Kopie des Führerscheines angefertigt bzw nicht Einblick in den Reisepaß genommen zu haben, bezeichnete der Bw als übertrieben. Jener Türke sei seriös aufgetreten und er habe nicht von vornherein ein negatives Denken gehabt, sondern war ein ausreichendes Vertrauen gegenüber dieser Person vorhanden gewesen. Es wäre vorrangig seine Absicht gewesen, seinen PKW zu verkaufen, wobei nach den allgemeinen Regeln eines Verkaufsverhaltens vor Vertragsabschluß nicht eine ausschöpfende Überprüfung der Identität des Interessenten im Vordergrund stehe.

Er sei nun in der Lage, Anzeigen und Rechnungen vorzulegen, aus denen eindeutig hervorgehe, daß es sich darum um sein Fahrzeug handelte. (Der Bw legte vor Kopien von Anzeigen der O.ö. Nachrichten und dazu von Einzahlungsbestätigungen; daraus geht hervor, daß ein Opel Omega GL TD am 6.3.1997 und am 13.3.1997 inseriert worden ist). 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die Sachentscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgekommen ist und überdies eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat ... Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlicher Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß der Bw als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem er sein Kraftfahrzeug überlassen hat, und weiters, der Behörde Name und Anschrift der betreffenden Person bekanntzugeben.

Der Bw hat zwar formell diese Auskunft erteilt, doch gibt es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben:

In der Lenkerauskunft vom 21.3.1997 gab der Bw den Namen des Lenkers mit "M" an; auf der dem Schreiben vom 11.9.1997 beigelegten Kopie einer Visitenkarte wird der Name jedoch mit "M" angegeben; schließlich findet sich auf dem Schreiben des Bw vom 14.4.1997 die (sehr deutlich lesbare) Unterschrift "M". Bei der Angabe des Namens in drei verschiedenen Eingaben finden sich somit drei verschiedene Schreibweisen, wodurch aber die Glaubwürdigkeit der Namensnennung leidet. Aber auch bei der Anschrift divergieren die Angaben in der Lenkerauskunft, wo die Adresse mit "S" angegeben ist, während auf der Visitenkarte "S" steht. Wenn dem Bw schon zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft diese Visitenkarte zur Verfügung gestanden wäre, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die volle Adresse bei der Lenkerauskunft angegeben sowie den Namen richtig geschrieben. Nach der Darstellung im Schreiben vom 11.9.1997 hätte der türkische Lenker dem Bw vor Antritt der Probefahrt ihm diese Visitenkarte ausgehändigt; es ist daher davon auszugehen, daß dem Bw zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft die Visitenkarte zur Verfügung stand. Es ist damit äußerst rätselhaft, warum der Bw bei der Lenkerauskunft daher nicht bereits die volle Adresse und den richtigen Namen angegeben hat. Eine weitere Ungereimtheit ist der Umstand, daß auf der Mitteilung des Bw vom 14.4.1997 eine Unterschrift "M" zu finden ist: dem Bw mußte aufgrund einschlägiger Erfahrung bewußt sein, daß ihm ein Strafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft drohte. Trotzdem unterließ er es einerseits, den türkischen Staatsangehörigen nach seiner Adresse bzw seinem Aufenthaltsort in Österreich zu fragen und andererseits, dies der Behörde unverzüglich bekanntzugeben. Schließlich widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Privater einem Fremden sein Auto zu einer Probefahrt anvertraut, ohne dabei selbst mitzufahren oder eine Person des Vertrauens mitfahren zu lassen. Zusammenfassend ist aus diesen Umständen der Schluß zu ziehen, daß entweder der vom Bw in der Lenkerauskunft angegebene Name oder die Adresse oder beides falsch ist und es sich somit bei der Lenkerbekanntgabe um eine Schutzbehauptung handelt. Daran können auch die in der Berufung vorgelegten Kopien über die Anzeigen in den Oö. Nachrichten vom 6.3. und 13.3.1997 nichts ändern, da die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits am 24.2.1997 stattgefunden hat. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist daher dem Bw anzulasten. 4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Zu Recht wurde von der Erstbehörde die einschlägige Vorstrafe als straferschwerend gewertet. Milderungsgründe konnten auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, zumal durch die Nichterteilung von Lenkerauskünften eine Ahndung von Verkehrsdelikten äußerst erschwert wird, wodurch aber in weiterer Folge die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Lenkerauskunft

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