Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105087/2/BI/FB

Linz, 11.03.1998

VwSen-105087/2/BI/FB Linz, am 11. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T S, B, W, vom 10. November 1997 gegen die im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. September 1997, S-9.343/97-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängte Strafe sowie gegen die Punkte 2) und 3) dieses wegen Übertretungen der EG-Verordnung Nr. 3821/85 und des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangenen Straferkenntnisses zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) hinsichtlich der Strafhöhe und in den Punkten 2) und 3) vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch insofern geändert wird, als im Punkt 2) anstelle des Wortes "gelenkt" die Wortfolge "einer Person zum Lenken überlassen" zu treten hat und im Punkt 3) nach Einfügung des Wortes "und" nach "Zulassungsbesitzers" die Wortfolge "und der dauernde Standort des Anhängers" zu entfallen haben.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz in den Punkten 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses jeweils 60 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: §§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 9 Abs.2 VStG iVm Art.3 Abs.1 EGVO 3821/85 und 103 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 9 Abs.2 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) § 9 Abs.2 VStG iVm Art.3 Abs.1 EGVO 3821/85 und § 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) § 9 Abs.2 VStG iVm 103 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 300 S (jeweils 12 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 24. Februar 1997 um 20.55 Uhr in L, A, Richtungsfahrbahn N, km 9,3, bei der Anhaltung des Kraftwagenzuges, bestehend aus einem Zugfahrzeug, Kennzeichen , und dem Anhänger, Kennzeichen , in der Ausbuchtung Pannenstreifen, festgestellt wurde, als für den Zulassungsbesitzer der Firma K GmbH bestellter verantwortlicher Beauftragter den Kraftwagenzug einer Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe E besessen habe, da das höchstzulässige Gesamtgewicht beider Fahrzeuge 3.540 kg betragen habe, somit mehr als 3.500 kg; einen Kraftwagenzug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, der zur gewerbsmäßigen Güter- und Personenbeförderung bestimmt gewesen sei, gelenkt habe, obwohl das oben angeführte Kraftfahrzeug nicht mit einem Kontrollgerät ausgestattet gewesen sei und vorschriftswidrig nicht dafür gesorgt habe, daß an der rechten Außenseite des oben angeführten Anhängers vollständig und dauernd gut lesbar und unver-wischbar der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers der Gegenstand des Unternehmens und der dauernde Standort des Anhängers angeschrieben gewesen seien. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 90 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Überschreitung um 40 kg beruhe auf einem sicher allgemein begreiflichen Versehen, weshalb ihm eine Bestrafung als unangemessene Härte erscheine. Er habe außerdem nie einen Kraftwagenzug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt und ersuche daher um Einstellung des Verfahrens zu Punkt 2). Er beantrage im Punkt 3) die Begutachtung des Anhängers, da die Aufschriften seit der behördlichen Zulassung nicht geändert worden seien und mit Sicherheit den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Sämtliche Daten seien zum Zeitpunkt der Anhaltung gut lesbar und erkennbar angeschrieben gewesen, sodaß es sich um einen Irrtum des Meldungslegers handeln müsse. Er beantrage außerdem auch im Hinblick auf § 21 VStG die Einstellung des Verfahrens. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der genannte LKW-Zug am 24. Februar 1997 um 20.55 Uhr in L, A, Richtungsfahrbahn N, bei km 9,3, Ausbuchtung Pannenstreifen, vom Meldungsleger GI B angehalten wurde. Lenker des mit Spitalsbetten beladenen LKW-Zuges war R W, der in Besitz der Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, F und G war. Die Anhaltung erfolgte während des motorisierten Streifendienstes im Zuge der Überwachung des Schwerverkehrs zu einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Der Meldungsleger stellte fest, daß das Zugfahrzeug , VW-Type 70 T, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.680 kg hatte, der Anhänger ein solches von 860 kg. Der Lenker war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe E und hat außerdem für den Anhänger keinen Zulassungsschein vorgewiesen. Der Meldungsleger stellte weiters fest, daß der LKW (VW-Bus) nicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet war. Laut Anzeige fehlten auf der rechten Seite des Anhängers die Angaben über den Zulassungsbesitzer und den Gegenstand des Unternehmens. Der Lenker verantwortete sich dahingehend, er habe den Kraftwagenzug beladen in der Firma übernommen. Er habe als Verkaufsleiter den Arbeitsauftrag übernommen, da die Betten in einem Linzer Spital benötigt würden. Daß er für dieses Gefährt einen Führerschein der Gruppe E benötige, sei ihm nicht bekannt. Den Zulassungsschein habe er im Büro vergessen, von einem Kontrollgerät habe er überhaupt noch nichts gehört und er wisse auch nicht, warum die Aufschriften am Anhänger nicht vorhanden seien. Mit Schreiben vom 12. März 1997 erfolgte durch den Rechtsmittelwerber, dem Fuhrparkleiter der Zulassungsbesitzerin des Kraftwagenzuges, der K GmbH, F, W, eine Sachverhaltsdarstellung an die Erstinstanz, aus der hervorgeht, der Lenker habe am 24.2.1997 den Kraftwagenzug für einen Bettentransport nach Linz erhalten. Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger habe 3.540 kg betragen, das tatsächliche Gesamtgewicht sei jedenfalls deutlich unter 3.500 kg gelegen. Der Anhänger sei für den gemeinsamen Gebrauch mit einem VW T4 konstruiert worden, der ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.640 kg aufweise. Zusammen mit dem Anhänger ergebe sich ein gemeinsames höchstzulässiges Gesamtgewicht von genau 3.500 kg. Die neuen Multivan Modelle hätten ein um 40 kg höheres höchstzulässiges Gesamtgewicht als die nahezu baugleichen T4-Modelle. Diese Tatsache sei ihm entgangen und deshalb sei der Lenker im Vertrauen auf gesetzeskonforme Umstände mit einer theoretisch möglichen Überschreitung von 40 kg nach Linz gefahren. Er sei stets bemüht, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und habe unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um solche Vorfälle zu verhindern. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses: Die Berufung wendet sich hier ausdrücklich gegen die Verhängung einer Strafe überhaupt und beantragt die Erteilung einer Ermahnung. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es war nur mehr über den Strafausspruch zu entscheiden. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im gegenständlichen Fall hat die Übertretung zweifellos keine Folgen nach sich gezogen. Bei der Prüfung, ob das Verschulden als geringfügig anzusehen ist, ist jedoch zu bedenken, daß der Rechtsmittelwerber, der als Fuhrparkleiter verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin iSd § 9 Abs.2 VStG ist, ua dafür verantwortlich ist, daß die jeweils zusammengestellten Kraftwagenzüge auf die Lenkerberechtigung des jeweiligen Lenkers abgestimmt sind, dh daß im konkreten Fall eine 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht überschreitende Kraftwagen- und Anhängerkombination nicht jemandem zum Lenken überantwortet wird, der nicht im Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe E ist. Der Rechtsmittelwerber hat nun eingewendet, er habe übersehen, daß das Zugfahrzeug im Gegensatz zu den früheren Modellen ein um 40 kg höheres höchstzulässiges Gesamtgewicht aufgewiesen habe, wobei es bei den früheren Modellen keine Probleme gegeben habe, weil mit dem genannten Anhänger 3.500 kg nicht überschritten worden seien. Dieses Argument vermag den Rechtsmittelwerber aber schon deshalb nicht zu entlasten, weil gerade einem Fuhrparkleiter zuzumuten ist, die relevanten Daten neuer ihm überantworteter Kraftfahrzeuge im Hinblick auf deren rechtliche Relevanz entsprechend zu beobachten. Einem Fuhrparkleiter ist in diesem Zusammenhang zuzumuten, die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit insofern aufzuwenden, als aufgrund geänderter höchstzulässiger Gesamtgewichte der Umfang der Lenkerberechtigung der Personen, denen diese Kraftfahrzeuge gewöhnlich zum Lenken überlassen werden, gegebenenfalls nicht ausreicht. Der Fuhrparkleiter ist daher diejenige Person mit einem entsprechenden Überblick sowohl über die technischen Daten der Kraftfahrzeuge als auch den jeweiligen Umfang der Lenkerberechtigung der für das Lenken zur Verfügung stehenden Personen. Ihn trifft daher neben dem Lenker eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich wie im gegenständlichen Fall auch bei einem im Vergleich zu den bisher benutzten Fahrzeugen bloß 40 kg höheren höchstzulässigen Gesamtgewicht eines LKW auswirkt. Abgesehen davon ist die Überschreitung eines höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 3.500 kg auch in anderen Belangen mit weitreichenden Konsequenzen verbunden, sodaß einem Fuhrparkleiter ein erhöhtes Ausmaß an Sorgfalt zuzumuten ist. Von einem iSd § 21 VStG geringfügigen Verschulden, das dann anzunehmen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH v 26. März 1993, 92/03/0113-0117, ua) war im gegenständlichen Fall nicht auszugehen und auch von einem allgemein begreiflichen Versehen kann hier wegen der grundsätzlichen Problematik nicht die Rede sein, weshalb § 21 VStG nicht anzuwenden war.

Die verhängte Strafe liegt vielmehr im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geld- bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Sie entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (17.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für zwei Kinder, kein Vermögen) angemessen. Mildernd wurde bereits von der Erstinstanz zutreffend seine bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet, weshalb auch eine Herabsetzung der ohnehin geringfügigen Strafe nicht gerechtfertigt war. Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art. 3 Abs.1 EGVO 3821/85 muß das Kontrollgerät - laut Anhang zu dieser Verordnung des Rates ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Wegstrecke, Geschwindigkeit, Lenkzeit, sonstige Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten sowie das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses - bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Art.4 und Art.14 Abs.1 der EGVO 3820/85 genannten Fahrzeuge. Diese Ausnahmen betreffen ua Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, weshalb der in Rede stehende Kraftwagenzug nicht unter diese Ausnahme fällt.

Eine Bestreitung des Tatvorwurfs erfolgte nur dahingehend, daß der Rechtsmittelwerber geltend machte, er habe nicht selbst den genannten Kraftwagenzug gelenkt. Aus dem Verfahrensakt läßt sich ersehen, daß bereits der Strafverfügung vom 21. April 1997, die dem Rechtsmittelwerber am 12. Juni 1997, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde, daß der Kraftwagenzug nicht von ihm gelenkt, sondern von ihm dem Lenker R W überlassen worden war. Aus diesem Grund war der Spruch entsprechend zu berichtigen.

Zum Antrag auf Erteilung einer Ermahnung wird ebenso wie hinsichtlich der Überlegungen zur Strafbemessung auf die Ausführungen zu Punkt 1) des Straferkenntnisses verwiesen.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses: Gemäß § 103 Abs.5 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer ua eines LKW oder eines Anhängers dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben sind.

Aus der Anzeige geht hervor, daß bei der Anhaltung vom Meldungsleger GI B festgestellt wurde, daß an der rechten Seite des Anhängers die Angaben über den Zulassungsbesitzer und den Gegenstand des Unternehmens fehlten. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist einem bei der Motorisierten Verkehrsgruppe im Verkehrsüberwachungsdienst beschäftigten Polizeibeamten sehr wohl zuzumuten, beurteilen zu können, ob die genannten Aufschriften an der rechten Seite des Anhängers fehlen oder tatsächlich gut lesbar angebracht sind. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, bei der Zulassung des Anhängers hätte dieser den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und die Aufschriften seien seither nicht geändert worden, muß daher ins Leere gehen. Da auch die Einhaltung dieser Bestimmung in den Zuständigkeitsbereich des Fuhrparkleiters als verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin gehört, ist auch im Punkt 3) davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchänderung erfolgte zur Anpassung an den der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt, weil nie davon die Rede war, daß Angaben über den dauernden Standort des Anhängers gefehlt hätten.

Auch im Punkt 3) liegen die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vor, weil das Verschulden wegen der grundlegenden Problematik nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die Überlegungen zur Strafbemessung sind die gleichen wie zu Punkt 1), wobei die verhängte Strafe so gering ist, daß eine weitere Herabsetzung trotz der Einschränkung des Tatvorwurfs nicht gerechtfertigt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Strafe von 300 S bzw 12 Stunden ist bei nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen trotz Unbescholtenheit gerechtfertigt; geringfügiges Verschulden iSd § 21 VstG ist bei einem Fuhrparkleiter bei Überschreiten der 3,5 t, wenn auch nur 40 kg, aber bei neuen ihm überantworteten Fahrzeugen wegen offenbar grundsätzlicher mangelnder Sorgfalt nicht gegeben -> Bestätigung.

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