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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200184/24/Kl/Rd

Linz, 23.02.1998

VwSen-200184/24/Kl/Rd Linz, am 23. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des VwGH vom 15.1.1998, 97/07/0164, mit welchem das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 22.7.1997, VwSen-200184/14/Kl/Rd, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.5.1996, Agrar96-126-1995-Bu/Lu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Düngemittelgesetz 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufgehoben wird.

II. Es ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: .

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.5.1996, Agrar96-126-1995-Bu/Li, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 8.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Z3 iVm § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG 1994 iVm § 26 und Anlage 2 Teil B ZII Düngemittelverordnung 1994 verhängt, weil am 1.2.1995 im R eine amtliche Düngemittelkontrolle vorgenommen wurde und dabei festgestellt wurde, daß das am 15.12.1994 an den zuvor genannten Betrieb gelieferte Düngemittel mit der Handelsbezeichnung NPK 13-13-21 den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 Düngemittelgesetz nicht entsprach, zumal der angegebene Gehalt an Kaliumoxid wasserlöslich in Widerspruch zum tatsächlichen Gehalt stand. Das Düngemittel sollte laut Kennzeichnung 21 % Kaliumoxid wasserlöslich enthalten. Laut Untersuchungsanstalt der Bundesanstalt für Agrarbiologie erreichte das Produkt 18,2 % Kaliumoxid wasserlöslich, sodaß der in der Anlage 2, Teil B, ZII der Düngemittelverordnung 1994 vorgeschriebene Mindestgehalt von 19,9% um 1,7 % unterschritten wurde. Folglich habe er dieses Düngemittel entgegen der Bestimmung des § 5 Düngemittelgesetz in Verkehr gebracht, indem er das den Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechende Produkt am 15.12.1994 an das R ausgeliefert habe. Weiters wurden Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchung auferlegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, daß das Düngemittel nicht vom Bw in Verkehr gebracht wurde, sondern lediglich dieses Düngemittel von der L bei ihm mittels Fax bestellt wurde, er seinerseits diese Bestellung an die Fa. I, weitergegeben habe und die Ware von 175 t Düngemittel sodann direkt von I per Bahn nach S geliefert wurde. Es sei daher nicht die Auslieferung sondern ein sonstiges Überlassen im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Auch sei die subjektive Tatseite nicht erfüllt, weil die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden darf. Schon im Verfahren erster Instanz wurde darauf hingewiesen, daß die Ware untersucht wurde und ein diesbezügliches Zertifikat ausgestellt wurde, wonach das importierte Düngemittel den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Der nicht gesetzeskonforme Gehalt an Kaliumoxid wasserlöslich ist daher nicht vorwerfbar. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.1997, an der die Verfahrensparteien teilgenommen haben. 4. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens steht als erwiesen fest, daß das Düngemittel NPK 13-13-21 in der Menge von ca. 175 t (7 Waggonladungen á 25 t) vom R beim Bw und von diesem bei der Fa. I laut den vorgelegten Frachtbriefen bestellt wurde, und auch von der Fa. I aufgrund der Bestellung des Bw dem R geliefert wurde. Die Ladung traf am Bahnhof S am 13.12.1994 ein und wurde am 15.12.1994 an das Lagerhaus S geliefert. Sowohl nach den Aussagen des Bw selbst als auch nach den von ihm vorgelegten Frachtbriefen war Käufer und Empfänger der Düngemittelladung der Bw selbst, die Ladung wurde aber direkt an das R geliefert. Es ist also die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bw erfolgt und es hat auch der Bw die Ware verzollt bzw. die angefallenen Zollgebühren bezahlt. Da die Ware lose geliefert wurde, weist der dazugehörige Warenbegleitschein den Bw als Lieferanten bzw. Verkäufer aus. Die unbestritten gebliebenen Aussagen des Lagerhausdirektors L sowie des Magazineurs H ergaben weiters, daß das gegenständliche Düngemittel, nämlich die ganze Ladung, in einer großen Box gelagert wurde und in dem Zeitraum von sechs Wochen bis zu seiner Kontrollbeprobung nicht verkauft wurde. Eine Vermischung mit einem anderen Düngemittel wurde ausgeschlossen. Die am 1.2.1995 im R gezogene Probe und Untersuchung dieser Probe hat dann ergeben, daß der angegebene Wert von Kaliumoxid von 21 % um 2,8 % unterschritten wurde, indem ein Wert von 18,2 % festgestellt wurde, obwohl nur eine Toleranz von 1,1 % zulässig ist.

Im Akt erster Instanz liegen für das Material NPK 13-13-21 Analysen-Zertifikate vom 6.12.1994 der Fa. I vor, welche einen Kaliumoxidgehalt von 20,2 % ausweisen. Aus diesen Zertifikaten kann allerdings nicht entnommen werden, daß es sich um jenes Düngemittel handelt, welches dann beim R beprobt wurde, weil aus den Zertifikaten kein Lieferungsempfänger hervorgeht und auch keine Mengenbezeichnung des beprobten Gutes. Das vom Bw vorgelegte Schreiben des Bundesamtes für Agrarbiologie vom 30.6.1995 läßt lediglich über eine Düngemittelkontrolle (das Datum dieser Kontrolle geht nicht hervor) bei der Fa. F rückschließen und daß der Warenbegleitschein nicht dem Gesetz entsprechend eine Kennzeichnung aufweist. Eine Beprobung des Düngemittels und das diesbezügliche Ergebnis gehen hingegen nicht hervor.

Der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines chemischen Amtssachverständigen darüber, daß das Düngemittel im Lagerhaus S unverpackt in einem ungeheizten Lagerhaus bei Luftfeuchtigkeit gelagert wurde und daher der Kaliumoxidgehalt herabgesetzt werden könnte, war nicht erforderlich, weil schon bereits aus dem Allgemeinwissen einer allgemeinbildenden höheren Schule amtsbekannt ist, daß sich Kaliumoxid mit Luftfeuchtigkeit (Wasser) höchstens zu einer Säure sauren Lösung bindet, daß aber Kaliumoxid bzw. Kalium an sich nicht entfleucht.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 3 des Düngemittelgesetzes 1994 - DMG 1994, BGBl.Nr. 513/1994, ist unter Inverkehrbringen das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkehr, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Gemäß § 5 Abs.2 Z3 DMG 1994 ist es verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen. Nach § 8 Abs.2 haben nämlich Verordnungen insbesondere vorzuschreiben, daß Angaben wie Name und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie das Erzeugungsland, Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen und an Nebenbestandteilen gemacht werden (§ 8 Abs.2 Z1 DMG 1994). Werden Düngemittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein (§ 8 Abs.4 DMG 1994).

Gemäß § 9 DMG 1994 wurde die Düngemittel-VO 1994, BGBl.Nr. 1007/1994, erlassen, wonach gemäß § 26 der Düngemittel-VO iVm Anlage 2, Teil B, ZII für mineralische Nährstoffdünger - wie der NPK-Dünger ist - eine Toleranz von 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch für den einzelnen Nährstoff - wie zB Kaliumoxid - nicht mehr als 1,1 Gewichts-% festgelegt ist.

Gemäß § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, wer Düngemittel entgegen § 5 in Verkehr bringt. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt (§ 19 Abs.4 DMG 1994).

5.2. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Wie schon der VwGH zum Lebensmittelgesetz in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, ist nicht das Unterlassen der Kennzeichnung an sich, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Lebensmittel mit Strafe bedroht. Es liegt dann ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH vom 29.5.1995, 94/10/0173 sowie vom 6.5.1996, 96/10/0095, 0096, 0097).

Gemäß § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG 1994 ist das Inverkehrbringen von Düngemitteln entgegen § 5 unter Strafe gestellt, wobei unter Inverkehrbringen ua jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr, also auch das Liefern der Düngemittel zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Düngemittel am 15.12.1994 an das R geliefert, also in S in Verkehr gebracht. Damit ist Tatort in S. Es ist daher die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zur Verfolgung der gegenständlichen Tat nicht zuständig gewesen. Dies war spruchgemäß festzustellen und daher das diesbezügliche Straferkenntnis aufzuheben.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war kein Kostenbeitrag zu leisten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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