Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105090/2/BI/FB

Linz, 03.12.1997

VwSen-105090/2/BI/FB Linz, am 3. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. N S, R, W, vom 9. Oktober 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. September 1997, VerkR96-9284-1997, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem genannten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen das Ausmaß der mit der zur selben Zahl in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangenen Strafverfügung vom 21. August 1997 verhängten Strafen abgewiesen. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber begründet die Berufung dahingehend, es möge zutreffen, daß der Strafbetrag im untersten Bereich festgesetzt worden sei, jedoch weise er darauf hin, daß die ihm zugestellte Lenkererhebung von ihm gar nicht beantwortet werden habe können, da diese ihm als Zulassungsbesitzer eines PKW mit dem Kennzeichen zugestellt worden sei, es aber einen solchen PKW gar nicht gebe - es handle sich vielmehr um einen Kombi - und er daher die Lenkererhebung nicht beantworten könne. Wäre die Lenkererhebung im aufgezeigten Sinn abgeändert worden, hätte er sie natürlich vollständig beantwortet. Im Hinblick auf seine grundsätzliche Bereitschaft, eine Lenkererhebung zu beantworten, wenn sie das richtige Fahrzeug betreffe, hätte die Erstinstanz durchaus noch mit einer Ermahnung vorgehen können, sodaß die verhängte Geldstrafe als überhöht erscheine, jedenfalls aber die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden überhöht sei. Er ersuche daher die Geldstrafe, in eventu auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen die wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 21. August 1997, VerkR96-9284-1997, ausdrücklich einen auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch eingebracht; der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Laut Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde seitens der Erstinstanz die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet und die verhängte Strafe auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers als angemessen betrachtet, wobei auf eine genaue Erhebung der finanziellen Verhältnisse schon angesichts seiner sozialen Stellung als Rechtsanwalt verzichtet wurde. Aus dem Verfahrensakt läßt sich auch ersehen, daß die wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes verhängte Strafe, nämlich 300 S Geldstrafe bzw 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall, genau der Strafe entspricht, die ursprünglich über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt wurde. Diesbezüglich ist also weder von einer Benachteiligung auszugehen, noch hat der Rechtsmittelwerber jemals behauptet, daß Milderungs- oder Erschwerungsgründe übersehen worden sein könnten. Es war demnach auch für den unabhängigen Verwaltungssenat vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Fehlen von Erschwerungsgründen auszugehen. Weiters ist schon aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht anzunehmen, daß durch die Verhängung einer Geldstrafe von 300 S der Rechtsmittelwerber selbst oder Personen, denen gegenüber er eventuell zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, am sozialen Fortkommen gehindert oder sonst in der Beibehaltung des für sie üblichen Lebensstandards eingeengt werden könnten. Der Vollständigkeit halber ist zum Argument des Rechtsmittelwerbers, die Erstinstanz habe die Lenkeranfrage unrichtig bezeichnet, weil es sich bei dem genannten Kraftfahrzeug nicht um einen PKW sondern vielmehr um ein Kombinationskraftfahrzeug handle, zu bemerken, daß in der Nichtbeantwortung der Lenkerauskunft mit dieser Begründung schon deshalb nichts für ihn gewonnen ist, weil die Lenkerauskunft dahingehend begehrt wurde, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 28. März 1997 vor 16.07 Uhr in M, M, Höhe Haus Nr. 13, abgestellt hat. Daß der Rechtsmittelwerber Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges ist, hat nicht einmal er bestritten. Das Ersuchen um Lenkerauskunft war hinreichend konkretisiert. Aus der alleinigen Bereitschaft, Ersuchen um Lenkerauskunft grundsätzlich doch beantworten zu wollen, ein geringfügiges Verschulden zu konstruieren, um den Ausspruch einer Ermahnung zu rechtfertigen, ist sehr weit hergeholt, zumal an der Verpflichtung zur Beantwortung eines Lenkerauskunftsersuchens ohnehin kein Zweifel bestanden hat, egal, ob es sich beim genannten Kraftfahrzeug um einen PKW oder einen Kombi handelt. Ein sonstiges geringfügiges Verschulden vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, wobei auch nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung die Rede sein kann, zumal die Strafverfolgung derjenigen Person, die das genannte Kraftfahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort abgestellt hat, durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers unmöglich war und inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zur Ersatzfreiheitsstrafe ist zu bemerken, daß sich unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967 für eine Geldstrafe von 300 S exakt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10,08 Stunden errechnen läßt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum grundsätzlich überschritten hätte. Der Verhängung einer derart niedrigen Geldstrafe kann ohnehin nur symbolischer Charakter beigemessen werden, zumal Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht als unbedeutend anzusehen sind. Mit anderen Worten ausgedrückt: die Strafe ist derart geringfügig, daß eine Herabsetzung seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nicht in Erwägung gezogen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Bei einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist die verhängte Strafe von 300 S bzw 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bei mildernder Unbescholtenheit, Fehlen sonstiger Erschwerungsgründe und der sozialen Stellung als Rechtsanwalt eher symbolisch anzusehen - bestätigt.

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