Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105091/4/WEG/Ri

Linz, 23.12.1997

VwSen-105091/4/WEG/Ri Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. C K vom 11. November 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L-L vom 24. Oktober 1997, VerkR96-10855-1997-K, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 11. August 1997, VerkR96-10855-1997, womit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von 1.400 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 16. September 1997 beim Postamt 1140 W hinterlegt und somit zugestellt worden sei. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Rechtsmittelfrist habe am 30. September 1997 geendet, während der Einspruch erst am 10. Oktober 1997 mittels Telefax eingebracht worden sei.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, es sei nicht möglich gewesen, gegen die Strafverfügung rechtzeitig Einspruch zu erheben, da er einerseits beruflich verhindert gewesen sei und andererseits vom Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht darüber verständigt worden sei, daß dieser den ihm ausgehändigten Erlagschein unbeachtet gelassen und die Strafe nicht einbezahlt habe.

3. In der Folge wurde dem Berufungswerber unter kurzer Anskizzierung der Rechtslage mit h Schreiben vom 28. November 1997 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben, wobei als späteste Frist für das Einlangen einer Äußerung der 19. Dezember 1997 bekanntgegeben wurde. Das h Schreiben vom 28. November 1997 wurde am 2. Dezember 1997 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen und gilt sohin als ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt, sodaß aufgrund der Aktenlage zu entscheiden war. 4. Nach der Aktenlage wurde die Strafverfügung am 15. September 1997 hinterlegt und ab dem 16. September 1997 zur Abholung bereitgehalten. Der Einspruch dagegen wurde erst am 10. Oktober 1997 mittels Telefax eingebracht. Eine allfällige Ortsabwesenheit für den Zeitraum zwischen 12. September 1997 und 25. September 1997 liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft L-L stellt sich aus diesem Grunde als rechtmäßig dar, zumal in der Strafverfügung auf die zweiwöchige Einspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wobei zu berichtigen ist, daß die Strafverfügung nicht am 16. September 1997 sondern am 15. September 1997 hinterlegt wurde. Die Rechtsmittelfrist allerdings begann ihren Lauf am 16. September 1997, dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, sodaß das von der Erstbehörde angenommene Fristende vom 30. September 1997 letztlich tatsächlich zutreffend ist. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß - falls tatsächlich eine andere Person Lenker des Kraftfahrzeuges war - diese Entscheidung vom Berufungswerber als unbillige Härte angesehen werden könnte. Es ist jedoch - wie schon ausgeführt - der Behörde (auch dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt, den verspätet eingebrachten Einspruch als rechtzeitig zu werten bzw über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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