Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105094/9/Sch/Rd

Linz, 06.02.1998

VwSen-105094/9/Sch/Rd Linz, am 6. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau R vom 24. November 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 1997, VerkR96-10435-1997-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. November 1997, VerkR96-10435-1997-K, über Frau R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als vom Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Fa. C, genannte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. (richtig: 28.) Juli 1997, Zl. VerkR96-10435-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 14. Juni 1997 um 17.20 Uhr gelenkt habe, weil sie einen gewissen Herrn F als Lenker angegeben und als Adresse ohne Postleitzahl, Land und genaue Anschrift eine "Fa. G" angeführt habe. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat anläßlich der Anzeige einer in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die nunmehrige Berufungswerberin als von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Auskunftsperson iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zum Vorfallszeitpunkt aufgefordert. Die angegebene Adresse der bekanntgegebenen Person wurde von der Erstbehörde als unvollständig gewertet, weshalb ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleitet und mit dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis abgeschlossen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur genannten Bestimmung nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz, sodaß der Tatort gemäß § 27 Abs.1 VStG nicht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gelegen war. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden, weshalb mit der Behebung desselben vorzugehen war. Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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