Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105096/12/SCHI/Km

Linz, 03.03.1998

VwSen-105096/12/SCHI/Km Linz, am 3. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des U E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.10.1997, VerkR96-3101-1997, wegen einer Übertretung der StVO und des KFG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.2.1998 und Verkündung am 2.3.1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird zu Spruchpunkt 1. keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; hingegen wird der Berufung zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zu Punkt 1 einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 760 S zu leisten. Hinsichtlich Punkt 2 entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 21, 45 Abs.1 Z.3, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen vom 21.10.1997, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 13.5.1997 den Pkw Mercedes, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von A auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung S auf Höhe des Rasthauses A etwa bei Strkm. 33,670 gelenkt und 1. um 12.59 Uhr die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten; 2. am Pkw hinten das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates nicht geführt. Der Bw habe dadurch 1. § 20 Abs.2 StVO und 2. § 82 Abs.4 KFG verletzt, weswegen über ihn 1. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 114 Stunden) und 2. gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt worden ist. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 410 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 6.11.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen bzw. in eventu eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auszusprechen oder in eventu eine mildere Bestrafung zu verfügen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Im Gegenstande wurde am 26.2.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw und die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Parteien geladen worden waren; weiters war RI G K als Zeuge geladen und einvernommen worden; dieser brachte als weiteres Beweismittel die entsprechende Videodokumenation über die Nachfahrt durchgeführte Radarmessung zur Verhandlung mit; diese Videodokumentation wurde im Beisein des Vertreters des Bw und des Zeugen besichtigt.

3.3. Als Ergebnis dieses Verfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Bw hat am 13.5.1997 den Pkw Mercedes, Kennzeichen im Gemeindegebiet von A auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung S auf Höhe des Rasthauses A etwa bei Strkm. 33,670 gelenkt und dabei um 12.59 Uhr die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten, indem er zumindest (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 6 % und Abstandunsicherheit von 3 %) eine Fahrgeschwindigkeit von 173 km/h eingehalten hat. Weiters war am Pkw des Beschuldigten das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates (D) nicht angebracht.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h und auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Höchstgeschwindigkeit erlaubt.

Gemäß § 82 Abs.4 KFG müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Unterscheidungskennzeichen führen.

4.2. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren, der zeugenschaftlichen Bekundungen des Beifahrers RI G K, der gleichzeitig das Radargerät während der Nachfahrt bedient hat, in der Berufungsverhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat sowie der Auswertung der Radarmessung, des Fotos und der Besichtigung des gegenständlichen Videobandes in der Verhandlung ist zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zur angeführten Zeit und am angeführten Tatort begangen hat (vgl. auch Tonbandprotokoll). Es waren daher die Beweisanträge auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines und Erstellung eines Sachverständigengutachtens als unbegründet abzuweisen. Da sich im Akt außer dem der Eichschein des Radargerätes befand, der Zeuge erklärte, die Verwendungsbestimmungen jedenfalls eingehalten zu haben und auch sonst sämtliche, vom Bw durch weitere Fragen aufgeworfenen eventuellen Unsicherheiten geklärt werden konnten, waren am Vorliegen des objektiven Tatbestandes für den O.ö. Verwaltungssenat keine Zweifel mehr gegeben. Wenn der Bw auf eine "Unklarheit" dergestalt hinwies, wonach die Nachfahrt tatsächlich fünf Minuten gedauert habe, während bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 187 km/h für die Nachfahrt über eine Strecke von 10 km nur drei Minuten und 20 Sekunden benötigt würden, so ist darauf zu verweisen, daß hier der Bw von der falschen Prämisse der dauernd konstanten Geschwindigkeit ausgeht, die aber - das war am Video klar erkennbar - wegen des übrigen Verkehrs nicht eingehalten werden konnte. Auch der Zeuge hat auf diese Umstände entsprechend hingewiesen.

Hinsichtlich der Bestrafung im Punkt 2 erwies sich die Berufung als berechtigt, weil das fehlende Unterscheidungskennzeichen nur in Verbindung mit einer Mißachtung der Pflichten des Fahrzeuglenkers (oder allenfalls des Zulassungsbesitzers) gemäß § 102 Abs.1 bzw. 103 Abs.1 KFG strafbar gewesen wäre (vgl. VwGH v. 28.9.1988, Zl. 88/02/0055, u.a.). Da diesbezüglich aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, konnte und durfte der O.ö. Verwaltungssenat dies nicht mehr sanieren, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt werden und das Straferkenntnis im Punkt 2 aufgehoben werden mußte.

4.3. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Bw im gegenständlichen Fall zum Verschulden nichts weiter vorgebracht hat, war im Sinne des zitierten § 5 Abs.1 VStG Verschulden anzunehmen, zumal es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Insofern der Bw - wenn auch im Zuge der Strafbemessung - anführt, daß die Tat unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, so ist dem zu entgegnen, daß der Bw keinerlei Hinweise gegeben hat, wonach diese Gründe vorliegen könnten. Auch der O.ö. Verwaltungssenat kann derartiges in keiner Weise erkennen.

5. Zur Straffrage:

5.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

5.2. Aufgrund der geschilderten Umstände kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß das Verschulden des Bw so geringfügig ist und die Folgen der Übertretung so unbedeutend waren, daß der Ausspruch einer Ermahnung bzw. das Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre. Aus den gesamten vorliegenden Umständen ist nicht zu erkennen, daß das Verschulden derart geringfügig wäre, daß von einer Strafe abgesehen werden könnte, zumal insbesondere durch derart überhöhte Geschwindigkeiten, wie im vorliegenden Fall, sich immer wieder schwerste Verkehrsunfälle ereignen. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Im gegenständlichen Fall hat der Bw als Milderungsgründe angeführt: Seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehe; weiters daß die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) sowie mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefaßter Absicht begangen worden wäre; überdies sei die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, wobei es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen sei; schließlich sei die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden und liege seither ein Wohlverhalten vor.

6.3. Dazu ist auszuführen, daß aufgrund der vorliegenden Umstände wohl kaum davon gesprochen werden kann, daß die ggst. Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem sonstigen Verhalten des Bw in Widerspruch stehe. Auch ist der sonstige ordentliche Lebenswandel bei einer derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geeignet, eine Milderung herbeizuführen. Der "Milderungsgrund", wonach die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen worden sei, bezieht sich eher auf typische Vorsatzdelikte und ist daher hier nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken, zumal sich aus § 5 VStG ergibt, daß Fahrlässigkeit jedenfalls genügt. Es kann daher schon aus logischen Gründen das "bloße" Vorliegen von "Fahrlässigkeit" keinen Milderungsgrund darstellen. Daß die Tat aus Unbesonnenheit oder Unachtsamkeit begangen worden sei, kann wohl nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, insbesondere in Anbetracht der derart hohen Geschwindigkeit und des Umstandes - wie in der Verhandlung bei Besichtigung des Videos offenbar wurde - daß der Bw sogar ab dem Zeitpunkt noch eine zeitlang weiter auf dem Überholstreifen "dahingerast" ist, als ihm mit dem Dienstkfz unter Verwendung des Blaulichtes nachgefahren worden ist. Worin die besonders verlockende Gelegenheit im gegenständlichen Fall bestehen sollte, hat der Bw mit keinem Wort näher dargelegt. Ebensowenig hat der Bw begründet (vgl. oben P. 4.3.), daß die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Es gibt dazu weder im Akt Anhaltspunkte, noch hat der Bw in der Verhandlung entsprechende Hinweise gegeben. Es kann daher der O.ö. Verwaltungssenat nicht erkennen, daß Derartiges vorliegen könnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Bw im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, das Vorliegen der behaupteten Milderungsgründe durch entsprechendes Vorbringen oder Benennung von Beweismitteln darzulegen. Im gegenständlichen Fall ist es nicht erforderlich, daß es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist, zumal ein allfälliger Verkehrsunfall dann zusätzlich allenfalls eine Gerichtsstrafe nach sich gezogen hätte; nicht aber kann der Umstand, daß Dritte dabei nicht zu Schaden gekommen sind, dem Bw als Milderung angerechnet werden. Daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde, ist jedenfalls objektiv aktenwidrig, zumal seit dem Tatzeitpunkt (13.5.1997) noch nicht einmal ein Jahr vergangen ist.

6.4. Bei Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und des Umstandes, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend, schuldangemessen und keinesfalls überhöht. Auch ist die Höhe der verhängten Strafe den von der Erstbehörde geschätzten und unwidersprochen gebliebenen allseitigen Verhältnissen des Bw angemessen und nicht exzessiv. Vielmehr ist es erforderlich, derartigen Schnellfahrern durch eine empfindliche Strafe ein entsprechendes Unwerturteil zu signalisieren. Aus gerneral- und insbesondere spezialpräventiven Gründen erscheint daher das Ausmaß der verhängten Strafe voll gerechtfertigt.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 760 S zu Punkt 1 zu leisten; hinsichtlich Punkt 2 hatte die Berufung Erfolg, weshalb hier die Leistung jeglichen Strafkostenbeitrages entfällt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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