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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105098/2/WEG/Ri

Linz, 02.12.1997

VwSen-105098/2/WEG/Ri Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 4. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 27. Oktober 1997, VerkR96-7687-1997 Sö, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Juni 1997 um 9.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen L auf der Pautobahn A im Gemeindegebiet von W bei Str.km. in Richtung G gelenkt und die Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er habe die eingeforderte Strafe von 2.500 S (Strafverfügung) schon überwiesen. Er sehe es nicht als richtig an, daß nunmehr die Strafe ohne Mahnung erhöht worden sei. Er führt bei dieser als Widerspruch bezeichneten Berufung auch an, daß er seit dem 15. Jänner 1997 einkommenslos sei und somit die von der Bezirkshauptmannschaft angenommene Einkommensschätzung von 1.500 DM per Monat unzutreffend sei. Diese Behauptung belegt der Berufungswerber mit der Vorlage eines ablehnenden Antrages auf Arbeitslosenhilfe vom 11. Februar 1997, ausgestellt vom Arbeitsamt L.

3. Die Berufung des Beschuldigten wird als Strafberufung gewertet. Es ist sohin nach den Vorschriften des § 19 VStG zu prüfen, ob die von der Bezirkshauptmannschaft K verhängte Strafe der Höhe nach begründet ist.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Aus dem der Erstbehörde zur Beurteilung herangestandenen Sachverhalt im Zusammenhalt mit den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, daß die Bezirkshauptmannschaft K die Strafe richtig bemessen hat. Die Bezirkshauptmannschaft K konnte zum Zeitpunkt der Festsetzung der Strafhöhe noch nicht wissen, daß der Berufungswerber ohne Einkommen ist und vom Einkommen seiner Gattin leben muß. Dies hat der Berufungswerber erst in seinem Widerspruch bekanntgegeben und auch nachgewiesen.

Alleine aus diesem Grund war die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde keiner Minderung unterzogen, weil sich schlechte persönliche Verhältnisse lediglich auf die Höhe der Geldstrafe auswirken.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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