Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200191/2/Gf/Km

Linz, 22.01.1997

VwSen-200191/2/Gf/Km Linz, am 22. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 19. Dezember 1996, Zl. Agrar96-3-1996/DE/RG, wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 19. Dezember 1996, Zl. Agrar96-3-1996/DE/RG, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er als Filialleiter einer Genossenschaft dafür verantwortlich sei, daß am 11.

Jänner 1996 Äpfel ohne Kennzeichnung zum Verkauf bereitlagen; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 Abs. 1 lit. 2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 523/1996 (im folgenden: QualKlG), i.V.m. § 12 der Qualitätsklassenverordnung, BGBl.Nr.

136/1968, begangen, weshalb er gemäß § 26 Abs. 1 lit. a QualKlG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Dezember 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Jänner 1997 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde erhobene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl.

Agrar96-3-1996; da sich bereits aus diesem ergab, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, daß er "als Filialleiter einer ..... Genossenschaft ..... dafür verantwortlich" sei, daß das QualKlG durch jene übertreten wurde.

3.2. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zu deren Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes, RGBl.Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

625/1991 (im folgenden:GenG), wird die Genossenschaft durch den Vorstand vertreten, wobei nach § 17 Abs. 2 GenG dann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, diese nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind, soweit der Genossenschaftsvertrag nicht insgesamt oder in Teilbereichen eine Einzelvertretungsbefugnis vorsieht.

3.3. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, haben sich im erstbehördlichen Verfahren - abgesehen davon, daß ihm dieser Umstand gemäß § 44a Z.1 VStG auch explizit hätte zur Last gelegt werden müssen keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß der Beschwerdeführer Vorstandsmitglied der verfahrensgegenständlichen Genossenschaft oder ein zu deren Vertretung nach außen bestellter verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 1 VStG ist.

Da zwischenzeitlich insoweit ohnehin bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit jegliche weitere Ermittlungen in dieser Frage schon aus diesem Grund unzulässig sind, ist sohin davon auszugehen, daß er für die ihm angelastete Tat strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

3.4. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen, ohne daß es überhaupt eines Eingehens auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers bedurfte.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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