Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105104/13/Sch/Rd

Linz, 16.01.1998

VwSen-105104/13/Sch/Rd Linz, am 16. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. E vom 21. Oktober 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. September 1997, VerkR96-19379-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Jänner 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt berichtigt wird: "... auf der Fahrerseite ihres PKW ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. September 1997, VerkR96-19379-1995, über Herrn Ing. E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 7. Dezember 1995 um 9.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf dem öffentlichen Parkplatz hinter der Jahnturnhalle eingeparkt und dabei mit der rechten Seite seines Fahrzeuges die auf der Fahrerseite (berichtigt:) ihres PKW stehende Maria Z gestreift und diese dabei am rechten Knie verletzt habe. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Zeugin Z hat anläßlich der oa Berufungsverhandlung glaubwürdig und schlüssig angegeben, daß sie, nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich hievon entfernen wollte, vom Berufungswerber in der Weise angefahren wurde, daß sie von hinten im Bereich der Knie berührt und dadurch gegen ihr eigenes Fahrzeug gedrückt wurde. Sie verspürte sogleich starke Schmerzen. Nachdem der Berufungswerber aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, teilte sie ihm diesen Umstand auch mit. Der Genannte bestritt allerdings, daß es zu einer Berührung der Zeugin durch sein Fahrzeug gekommen ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist die Berufungsbehörde aus folgenden Gründen zu der Ansicht gelangt, daß den Angaben der Zeugin der Vorzug zu geben war gegenüber dem bestreitenden Berufungsvorbringen:

Zum einen ist festzuhalten, daß die Zeugin ihre Angaben unter Wahrheitspflicht stehend gemacht hat und überdies beim Vertreter der Berufungsbehörde einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zutagegetreten, daß die Zeugin bewußt, aufgrund ihrer dezidierten Aussage kann von einem Irrtum ohnedies nicht ausgegangen werden, falsche Angaben macht. Zum anderen spricht für die Zeugin und damit gegen die Annahme, sie habe sich durch unrichtige Angaben Vorteile, wie etwa unberechtigte Schadenersätze, verschaffen wollen, daß sie die erlittene Verletzung vorerst nicht behandeln ließ und abwarten wollte, ob allenfalls die Schmerzen wieder nachließen. Erst als diese stärker wurden, hat sie sich in ärztliche Behandlung begeben.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch dadurch nicht erschüttert, wenn man die im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens getätigte Aussage der damals erhebenden Gendarmeriebeamtin würdigt, wonach die Zeugin angegeben habe, mit dem Berufungswerber die persönlichen Daten ausgetauscht zu haben. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß es sich hiebei um einen Irrtum der Beamtin bzw. eine unrichtige Erinnerungswiedergabe handeln muß, da die Zeugin Z stets, also auch schon bei der von der Gendarmerie angefertigten Niederschrift angegeben hat, sich lediglich das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges notiert zu haben. Der Antrag des Berufungswerbers auf Einvernahme dieser Gendarmeriebeamtin und eines weiteren Beamten war mangels Entscheidungsrelevanz abzuweisen, zumal auch dann, wenn diese nach mehr als zwei Jahren nach dem Vorfallszeitpunkt überhaupt noch ein Erinnerungsvermögen hieran hätten, sie mit ihren Aussagen zur Wahrheitsfindung nichts beitragen könnten.

Die Berufungsbehörde hält des weiteren es auch nicht für zwingend, daß durch diese Berührung der Zeugin am Fahrzeug des Berufungswerbers Spuren etwa am Schmutz zurückbleiben hätten müssen. Es ist durchaus vorstellbar, daß es nur zu einer Druck- aber nicht einer Streifberührung gekommen ist, welche nachvollziehbar keine Spuren am Fahrzeug hinterlassen hat.

Die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde deckt sich im übrigen mit der des Zivilgerichtes (rechtskräftiges Urteil des BG Vöcklabruck, 2 C 869/96x vom 24. März 1997).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Diese Verpflichtungen unterliegen nicht der Dispositionsmöglichkeit der unfallbeteiligten Personen. Lediglich bei einem Unfall mit ausschließlichem Sachschaden - ein solcher lag hier nicht vor - darf die Meldung bei der nächstgelegenen Gendarmerie- oder Polizeidienststelle unterbleiben, wenn die Beteiligten einander ihre Identität nachgewiesen haben. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein solcher Nachweis erfolgt ist oder nicht, ist sohin eine untergeordnete; widersprüchliche Angaben könnten hier allenfalls nur die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttern, wofür die Berufungsbehörde aber, wie bereits oben dargelegt, keine Anhaltspunkte gesehen hat.

Dem Rechtsmittelwerber ist allerdings zugutezuhalten, daß er aus dem Verhalten bzw. den Äußerungen der Zeugin den Schluß ziehen konnte, sie sehe ihre Verletzung vorerst nicht so gravierend an, daß sie einer ärztlichen Behandlung bedarf und sie abwarten wollte, ob die Schmerzen von selbst abklingen würden. Ein solcher Umstand kann beim weiteren Unfallbeteiligten den durchaus nachvollziehbaren, aber nicht gesetzeskonformen Entschluß bewirken, von einer Meldung des Unfalles Abstand zu nehmen bzw. diese erst dann zu tätigen, wenn sich die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung der Verletzung zweifelsfrei herausstellt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Entscheidung der zweiten Instanz zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte monatliche Durchschnittseinkommen von 20.000 S wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte unter Anwendung der §§ 62 Abs.4 AVG iVm 24 VStG.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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