Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105108/8/Le/Fb

Linz, 10.12.1998

VwSen-105108/8/Le/Fb Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G E, vertreten durch Rechtsanwälte Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.11.1997, VerkR96-3832-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.11.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 22.3.1997 um ca 14.13 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der P Straße bei Strkm 56,114 im Gemeindegebiet von S in Richtung W gelenkt und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.12.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß er als letztes Fahrzeug in einer Kolonne gefahren sei und im Zuge einer Geschwindigkeitsbeschränkung von zunächst 70 km/h und darauf folgend 50 km/h auch er seine Geschwindigkeit entsprechend den Beschränkungen reduziert habe. Mit einem mobilen Meßgerät wären Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt worden, wobei kein vor ihm fahrendes Fahrzeug beanstandet worden sei. Die Radarmessungen wären auf eine Entfernung von etwa 500 m durchgeführt worden. Nach der Anhaltung sei ihm ein Display der Radarpistole mit der Anzeige "95 km/h" gezeigt worden, wobei kein Hinweis ersichtlich gewesen sei, daß diese Messung sein Fahrzeug betroffen hätte. Angesichts des dichten Kolonnenverkehrs sei es ausgeschlossen, daß die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzurechnen sei. Aufgrund der Örtlichkeit wäre keine Sicht der Meldungsleger auf das Fahrzeug des Mandanten im weiteren Bereich vor der Anhaltung gegeben gewesen, da sich in diesem Bereich eine Kurve befindet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage führte der unabhängige Verwaltungssenat am 10.12.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Meldungsleger RI H-J G als Zeuge vernommen wurde. An der Verhandlung nahmen weiters ein Vertreter der Erstbehörde sowie der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, Herr Dr. M B, teil; der Berufungswerber konnte aus beruflichen Gründen zur Verhandlung nicht erscheinen.

Der Meldungsleger gab an, auf dem Laser-Meßgerät LTI 20.20 TS/KM geschult und in Funktion und Bedienung dieses Gerätes eingewiesen zu sein. Er sei mit den meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes und mit der Möglichkeit von Fehlmessungen vertraut. Bei der gegenständlichen Messung am 22.3.1997 hätte keine Fehlmessung stattgefunden. Es handelte sich bei diesem Standort um einen üblichen Standort, von dem aus häufig Messungen der Gendarmerie mit dem Lasermeßgerät durchgeführt wurden, weil die Straße von diesem Standort aus sehr gut eingesehen werden kann und Messungen korrekt durchgeführt werden können. Es handelte sich bei der Messung des nunmehrigen Berufungswerbers auch nicht um die erste Messung an diesem Tag, sondern waren schon mehrere Messungen durchgeführt worden. Der Gendarmeriebeamte gab an, sich von der Beifahrerseite her auf das Fahrzeugdach des Dienstfahrzeuges aufgestützt zu haben, weshalb eine Schwenkbewegung auszuschließen sei. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers legte ein Lichtbild vor, welches ungefähr vom Standort des Gendarmeriebeamten zum Zeitpunkt der Messung aufgenommen worden war und auf dem auch zwei Fahrzeuge ersichtlich sind, wobei der Zeuge anhand dieser Lichtbilder die damalige Situation exakt erklärte. Der Meldungsleger schloß ausdrücklich aus, daß er ein anderes Fahrzeug als das des nunmehrigen Berufungswerbers gemessen hatte, weil sich zum Zeitpunkt der Messung der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug ca 100 m hinter der vor ihm fahrenden Kolonne aus 6 bis 7 Fahrzeugen befunden hatte. Unmittelbar nach der Messung legte der Gendarmeriebeamte das Meßgerät auf den Beifahrersitz seines Dienstfahrzeuges und ging zum Straßenrand, wo er mit Handzeichen den nunmehrigen Berufungswerber aufhielt. Dieser hielt am unmittelbar daneben befindlichen Parkplatz an; es wurde eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt und Herr Einfalt mit dem Meßergebnis konfrontiert, welches er jedoch sofort bestritt, indem er fragte, wo es stehe, daß er zu schnell gefahren sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Strittig war im vorliegenden Verfahren, ob die Lasermessung der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers am Tattag korrekt durchgeführt wurde oder nicht und ob tatsächlich das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen wurde oder allenfalls ein anderes. Dazu wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Meldungslegers, die ergeben hat, daß dieser Gendarmeriebeamte mit der Handhabung und der Verwendung des Lasermeßgerätes bestens vertraut ist und auch die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes sowie die Anforderungen an den Meßstandort im Sinne der Verwendungsbestimmungen kennt. Es ergaben sich aus dem Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine falsche Handhabung des Lasermeßgerätes. Die Messung fand auf eine Entfernung von 498 m statt: Dieser Bereich liegt innerhalb des Bereiches, für den Lasermeßgeräte der gegenständlichen Bauart geeicht sind. Bei diesem Beweisergebnis war es nicht erforderlich, den Berufungswerber persönlich zu hören, vor allem in Hinblick darauf, daß er im erstinstanzlichen Verfahren bei seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Ansbach immer nur auf seine Aussage gegenüber dem Gendarmeriebeamten anläßlich der Anhaltung verwiesen hatte und keinen weiteren Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes bzw. zur Konkretisierung seiner Behauptung, daß er nicht zu schnell gefahren sei, geleistet hat. Er hat es auch trotz ausgewiesener Ladung verabsäumt, an der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat teilzunehmen.

Die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, daß das Gerät im Grenzbereich von 498 m Meßfehler aufweisen kann, war nicht erforderlich, zumal das Lasermeßgerät auf eine Entfernung von 500 m geeicht und zugelassen ist. Wenn Fehler in diesem Grenzbereich auftreten könnten, kann davon ausgegangen werden, daß die Zulassung dann eben nicht bis 500 m, sondern nur für eine entsprechend kürzere Strecke erteilt worden wäre.

Aus der glaubwürdigen Darstellung des Meldungslegers anläßlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann davon ausgegangen werden, daß er mit Sicherheit das Fahrzeug des Berufungswerbers anvisiert und dessen Geschwindigkeit gemessen hat und nicht ein anderes Fahrzeug. Dafür spricht insbesonders die Routine des Gendarmeriebeamten sowie auch seine Darstellung, daß der Berufungswerber zum Meßzeitpunkt ca. 100 m hinter der vor ihm fahrenden Kolonne fuhr und erst zum Anhaltezeitpunkt auf die Kolonne aufgeschlossen hatte.

4.3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß im Bereich der P-Straße B auf der Schalchgrabenbrücke, sohin in dem Bereich, in dem die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers gemessen wurde, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verordnet wurde. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war mit einem Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO angezeigt, wobei ab dem Standort dieses Zeichens das Überschreiten der angegebenen Fahrtgeschwindigkeit verboten ist. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2, 2a und 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der angestellten Ermittlungen zweifelsfrei hervorgekommen, daß der nunmehrige Berufungswerber gegen diese verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen hat, weshalb ihm diese Verwaltungsübertretung anzulasten ist.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung um nahezu das doppelte überschritten, wodurch jedoch eine erhebliche Gefährdungssituation für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Lasermessung im Grenzbereich

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