Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105115/2/Sch/Rd

Linz, 15.12.1997

VwSen-105115/2/Sch/Rd Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 20. November 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 1997, VerkR96-17671-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1997, VerkR96-17671-1996, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 5. Dezember 1996) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW am 26. September 1996 um 9.26 Uhr auf der A1 in Richtung Wien gelenkt habe. Er habe am 14. Dezember 1996 lediglich mitgeteilt, daß er nicht wüßte, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei. Er habe auch niemanden benennen können, der dies wüßte.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal er, soweit es ihm möglich gewesen sei, bei der Lenkererhebung mitgewirkt habe. Dieses Vorbringen kann allerdings objektiv nicht nachvollzogen werden, da er auf die entsprechende Anfrage hin der Behörde lediglich mitgeteilt hat, daß er nicht wisse, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei und auch niemanden benennen könne, der dies wisse.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 sieht auch vor, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Der Berufungswerber konnte auch seine Behauptung nicht weiter darlegen, daß allenfalls eine unbefugte Inbetriebnahme durch einen "nahen Verwandten" erfolgt wäre. Er habe zudem nach seiner Rückkehr ein unbefugtes Benützen des Fahrzeuges nicht festgestellt, sodaß es sich bei seinem Vorbringen wohl nur um eine vage Vermutung handeln kann, die keinerlei weitere Ermittlungspflicht einer Behörde auszulösen vermag. Eine Behörde ist im übrigen nicht angehalten, einem Zulassungsbesitzer bei der Ermittlung eines möglichen Lenkers insofern zur Hand zu geben, als sie ihm ein entsprechendes Radarfrontfoto vorzulegen hätte, aus welchem dann der Lenker zu identifizieren wäre. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auch in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zu den Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers verwiesen. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt - wie schon von der Erstbehörde zutreffend bemerkt wurde - nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Ein Teil dieser Bestimmung steht daher in Verfassungsrang.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S kann angesichts dieser Erwägungen von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde - wenn auch nicht expressis verbis - berücksichtigt. Den persönlichen Verhältnissen des Obgenannten wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Durchschnittseinkommen von DM 3.500 wird dem Rechtsmittelwerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n