Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105122/4/BI/FB

Linz, 10.11.1998

VwSen-105122/4/BI/FB Linz, am 10. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, N, T, vom 9. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. November 1997, VerkR96-22419-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 1997, VerkR96-22419-1996, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 21. Mai 1997 bis 3. Juni 1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 6. Dezember 1996 um 16.26 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber hat sich darauf berufen, auf Seite 2 Abs.4 des Schreibens (offenbar gemeint: des Straferkenntnisses) werde angegeben, der Vorfall habe am 6. November 1996 stattgefunden, weshalb eine Uneinigkeit mit dem angezeigten Datum entstehe. Auf Seite 2 Abs.3 sei angeführt, daß die Anzeige am 9. Dezember 1996 erfolgt sei, wobei er der Meinung sei, daß Frau Insp. W verpflichtet gewesen wäre, sofort Anzeige zu erstatten und nicht erst drei Tage später. Er würde auch gerne wissen, wie die Anzeigerin ohne Meßgerät Geschwindigkeitsangaben machen könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß die Meldungslegerin Insp. W den Lenker des PKW mit 9. Dezember 1996 angezeigt hat, weil er am 6. Dezember 1996 um 16.26 Uhr in L, W stadteinwärts bei der Kreuzung mit der K Straße, das Rotlicht der deutlich sichtbaren VLSA an der Kreuzung W Straße - K Straße mißachtet habe. Der Lenker sei an der deutlich sichtbaren Haltelinie an der Ausfahrt des E gestanden und als die Hängeampel auf "Rot" umgeschaltet gehabt habe, sei er nach ca 2 sec mit ca 20 km/h in die Kreuzung eingefahren und nach links in die K Straße eingebogen. Sie selbst hätte sich beim Standort W Straße 503 befunden.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen des Einspruchs gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung damit verantwortet, er sei am Freitag, den 6. Dezember 1996, um 16.26 Uhr nachweislich von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr in der Diskothek "S" in H gewesen, wo die Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung erforderlich gewesen wären. Weder er noch eine von ihm befugte Person habe das genannte Kraftfahrzeug in Bewegung gesetzt, weshalb es sich nur um eine Verwechslung handeln könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 erging daraufhin seitens der Erstinstanz ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des PKW . Darin wurde auch darauf hingewiesen, daß die Auskunft den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse und, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, möge er jene Person benennen, die sie erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Der Rechtsmittelwerber wurde auch darauf hingewiesen, daß er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gebe. Das Schreiben wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Mai 1997 durch Hinterlegung zugestellt. Der Rechtsmittelwerber hat auf dieses Schreiben nicht reagiert, sodaß schließlich wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 die Strafverfügung vom 24. Juni 1997 erging. Darin wurde ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber bis 3. Juni 1997 der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug am 6. Dezember 1996 um 16.26 Uhr gelenkt habe oder wer die Auskunft erteilen könne. Mit 27. Juni 1997 langte ein Schreiben des Rechtsmittelwerbers bei der Erstinstanz ein, wonach dieser erneut geltend machte, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, da das Fahrzeug nachweislich in H bei der Diskothek "S" abgestellt gewesen sei und dort nicht wegbewegt worden sei. Es könne zu dem Vorfall auch keine Beweismittel wie Fotos uä geben, weil dieser Vorfall nie passiert sei. Die Strafverfügung stütze sich auf eine Wahrnehmung eines Polizeibeamten, die nicht richtig sein könne. Insp. W gab bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 6. August 1997 vor der Bundespolizeidirektion Linz an, ein Kennzeichenirrtum sei mit Sicherheit auszuschließen, da sie die KFZ-Daten nicht von der Zulassungskartei eruiert habe. Das angezeigte Kraftfahrzeug sei relativ langsam mit 20 km/h gelenkt worden, weshalb sie Kennzeichen, Farbe, Marke und Type leicht ersehen bzw ablesen habe können. Sie habe einen männlichen Lenker im Fahrzeug wahrgenommen und könne sich an die Rotlichtmißachtung aufgrund der Fahrtroute vom E noch gut erinnern. Sie sei bei der Feuerwehr vor dem Haus W Straße gegenüber 501 gestanden. Der Rechtsmittelwerber hat sich zu dieser Zeugenaussage nicht geäußert, sodaß schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging. Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. September 1998 wurde der Rechtsmittelwerber eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Zeugen dafür zu benennen, daß er sich am 6. Dezember 1996 von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr in der Diskothek "S" in H aufgehalten habe und weder er selbst noch jemand anderer den PKW, der vor dem Lokal abgestellt gewesen sei, gelenkt habe, wie er es in seiner Beschuldigtenverantwortung darstellt. Das Schreiben wurde mit 21. September 1998 hinterlegt und bislang ist keinerlei Äußerung dazu eingegangen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Das Ersuchen um Lenkerauskunft wurde dem Rechtsmittelwerber am 20. Mai 1997 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige gesetzlich vorgeschriebene und daher von der Behörde nicht abzuändernde Frist endete demnach am 3. Juni 1997. Bis zu diesem Tag hat der Rechtsmittelwerber die verlangte Auskunft nicht erteilt, sodaß der Tatvorwurf gerechtfertigt war. Eine Überprüfung seiner Verantwortung, das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt vor der Diskothek "S" in H gestanden und weder von ihm noch sonst von jemandem von dort wegbewegt worden, hat er nicht durch entsprechende Beweisangebote wie Bekanntgabe von Zeugen uä zu untermauern vermocht. Die Meldungslegerin Insp. W hat in der Anzeige den PKW als silber-metallisé-färbigen Toyota Camry bezeichnet und ausgeführt, sie habe dazu nicht die Zulassungskartei gebraucht, sondern den PKW aufgrund des langsamen Einfahrens in die Kreuzung einwandfrei wahrgenommen und auch das Kennzeichen ablesen können. Ein Lokalaugenschein des erkennenden Mitglieds des unabhängigen Verwaltungssenates am 9. November 1998 hat ergeben, daß der E direkt beim Haus W Straße 501 in die Kreuzung W Straße - K Straße einmündet, wobei die Feuerwehr E die Adresse W Straße 503 hat. Wenn der Lenker bei der Haltelinie, die überdies gut sichtbar direkt am Rand der W Straße angebracht ist, sein Fahrzeug anhalten mußte, so war er für die vis-à-vis stehende Meldungslegerin einwandfrei erkennbar. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung vertritt, daß der PKW um 16.26 Uhr des 6. Dezember 1996 keinesfalls abgestellt gewesen sein kann.

Zu den Berufungsausführungen ist zu bemerken, daß sich bereits aus der Anzeige ergibt, daß der PKW bei der Haltelinie anhalten mußte. Daraus folgt, daß der Lenker aus dem Stillstand beschleunigen mußte, um schräg nach links in die K Straße einzubiegen, und daß bei Passieren der Kreuzung durch den PKW die Geschwindigkeit noch nicht besonders hoch gewesen sein kann. Die angeführten 20 km/h beruhen auf einer Schätzung und nicht auf einer Geschwindigkeitsmessung, wobei an diesem Wert keinerlei Denkunmöglichkeit festzustellen ist. Eine Unglaubwürdigkeit der Meldungslegerin vermag der unabhängige Verwaltungssenat daraus jedenfalls nicht abzuleiten.

Zum unrichtigen Datum auf Seite 2 des Straferkenntnisses ist auszuführen, daß es sich dabei nur um einen Schreibfehler handeln kann, der allerdings nicht im Spruch des Straferkenntnisses sondern bloß in der Begründung aufscheint, die nicht in Rechtskraft erwächst. Da im gesamten Verwaltungsstrafverfahren immer vom 6. Dezember 1996 die Rede war und sich auch eindeutig der Tatvorwurf darauf bezog, ist dieser nunmehrige Schreibfehler nicht von Bedeutung.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist. Der Einkommensschätzung von 20.000 S Nettomonatseinkommen und dem Fehlen vn Vermögen sowie Sorgepflichten für Gattin und ein Kind hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß auch in der Berufungsentscheidung davon auszugehen war. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das Fehlen jeglicher Erschwerungsgründe wurden bereits von der Erstinstanz ausreichend berücksichtigt. Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Ortsaugenschein ergab Nachvollziehbarkeit der Anzeige und Aussage der Meldungslegerin, Lenkerauskunft innerhalb 2 Wochen nicht erteilt -> Bestätigung

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