Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105126/2/BI/FB

Linz, 23.12.1997

VwSen-105126/2/BI/FB Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, W, L, vom 2. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. November 1997, III/ CST. 27673/97, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß insofern nicht dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt wurde, als die Lenkerauskunft nicht die Adresse des angegebenen Lenkers umfaßte, und unter "Behörde" die Bundespolizeidirektion Linz zu verstehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 19. September 1997 bis zum 3. Oktober 1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 4. Juni 1997 um 11.45 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die unvollständige Angabe der Wohnadresse sei auf einen Aufmerksamkeitsfehler seinerseits zurückzuführen. Er habe nämlich mitzuteilen vergessen, daß er die genaue Adresse erst eruieren müßte, was er unverzüglich nachgeholt habe, da er sie im Einspruch bekanntgegeben habe. Seiner Meinung nach könne nicht von einer mit Strafe zu versehenden Nichterteilung der Lenkerauskunft gesprochen werden und er ersuche, das Verfahren einzustellen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des PKW mit Schreiben der Erstinstanz vom 14. August 1997 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, der Behörde mittels des unteren Teils des Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 4. Juni 1997 um 11.45 Uhr in L, W, stadteinwärts gelenkt habe. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse; könne er die verlangte Anschrift nicht erteilen, so möge er bitte jene Person benennen, die sie erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, daß er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens geben würde. Mit Schreiben vom 26. September 1997 hat der Rechtsmittelwerber der Bundespolizeidirektion Linz bekanntgegeben, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn Mr. J C, wohnhaft in New York, USA, Besitzer des Führerscheins der Gruppe B, gelenkt worden sei. Im Einspruch gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung wegen unvollständiger Auskunft teilte der Rechtsmittelwerber mit, die Adresse sei: Mr. J C, 37th Street W, N.Y. State.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde diese jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit der gesetzlichen Bestimmung im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskunft war unmißverständlich. Außerdem mußte dem Rechtsmittelwerber schon aus der Fragestellung die konkret Name und Anschrift des verantwortlichen Lenkers umfaßte, deutlich werden, daß eine Postzustellung an die Adresse "Mr. J C, New York, USA" nicht erfolgreich verlaufen würde. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kann daher von einem bloßen Aufmerksamkeitsfehler keine Rede sein, zumal eine Frist von zwei Wochen für die Auskunftserteilung zur Verfügung stand und auch nicht ansatzweise dargelegt wurde, warum und auf welche Weise die genaue Wohnadresse erst erhoben werden mußte und warum das in zwei Wochen nicht möglich sein sollte. Von unverzüglicher Nachholung kann im übrigen ebenso keine Rede sein, weil diese Mitteilung erst im Einspruch gegen die Strafverfügung und somit mehr als einen Monat nach dem Ersuchen um Lenkerauskunft erfolgte.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß nach der oben zitierten Bestimmung die verlangte Auskunft binnen zwei Wochen nach Lenkeranfrage zu erteilen gewesen wäre. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei ein geringfügiges Verschulden nicht zu erblicken ist. Die Erteilung einer Ermahnung war daher mangels Vorliegens der im § 21 VStG genannten Voraussetzungen nicht gerechtfertigt. Die Spruchkonkretisierung erfolgte innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist zur genaueren Umschreibung des vorgeworfenen Fehlverhaltens.

Zur Strafbemessung ist auszuführen: Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber eine Vormerkung aus dem Jahr 1995 aufweist, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Sonstige mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht gefunden. Das Einkommen des Rechtsmittelwerbers wurde von der Erstinstanz mit 10.000 S netto monatlich geschätzt und das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dem hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß auch in der Berufungsentscheidung davon auszugehen war. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Unvollständige Lenkerauskunft (keine Adresse) innerhalb zweiwöchiger Frist des § 103 Abs.2 KFG wegen "Aufmerksamkeitsfehler" stellt Verwaltungsübertretung dar, wobei mangels geringfügigem Verschulden keine Ermahnung gerechtfertigt ist.

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