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VwSen-105127/2/Ki/Shn

Linz, 22.01.1998

VwSen-105127/2/Ki/Shn Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I, vom 24. November 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 12. November 1997, GZ III/S 42.637/96 V2P, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. November 1997, GZ III/S 42.637/96 V2P, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verhängt, weil er am 15.12.1996 um 18.25 Uhr in Linz, Blumauerplatz, von der Blumauerstr. kommend, in Ri. Kärntner Str. den PKW mit gelenkt hat und 1) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er, obwohl es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelte, bei dem es zu einer amtlichen Aufnahme des Sachverhaltes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kommen hat, die Verkehrsunfallstelle vor der amtlichen Aufnahme mit seinem Kfz verlassen hat, 2) er als Lenker dieses Kfz an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt war und somit als Person, deren Verhalten am Unfallort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hat (übertretene Rechtsvorschriften: 1) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, 2) § 4 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 300 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24. November 1997 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen. Er versuchte im wesentlichen, widersprüchliche Aussagen der im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Zeugen aufzuzeigen, aufgrund derer die Erstbehörde an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen erhebliche Zweifel hätte haben müssen. Weiters weist er darauf hin, daß er, nachdem er erfahren hatte, daß bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall Personen verletzt wurden, die nächste Polizeistelle verständigt und an der Mitwirkung (wohl gemeint Sachverhaltsfeststellung) des Unfallgeschehens mitgewirkt habe. Er weist darauf hin, daß auch, wenn sich ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Kfz-Lenker vorerst von der Unfallstelle entfernt, dieser nicht gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung verstoße, wenn er rechtzeitig vor dem Entfernen der Polizeibeamten wieder dorthin zurückkehre. Es sei von den Beteiligten vereinbart worden, daß keine Polizei benötigt werde, da es zu keinen Verletzungen gekommen sei und es sei daher § 4 Abs.1 lit.c nicht anwendbar. Der Beschuldigte habe ungeachtet dessen an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, da er von sich aus nach Bekanntwerden der Verletzungen den Unfall bei der nächsten Polizeistelle gemeldet habe. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs.1 genannten Personen gemäß § 4 Abs.2 leg.cit. ua die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Dazu wird zunächst festgestellt, daß die ursächliche Beteiligung des Bw am verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall bzw die Tatsache, daß er sich zunächst von der Unfallstelle entfernt hat, ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, unbestritten bleibt. Der Bw versucht darzulegen, daß ihm zunächst die Verletzung einer unfallbeteiligten Person nicht bekannt gewesen sei. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Nachdem es zum verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist, haben die Unfallbeteiligten ihre Fahrzeuge verlassen. Nach seinen eigenen Angaben hat der Bw den unfallbeteiligten PKW-Lenker befragt, ob die Rettung zu verständigen wäre, er habe darauf keine Antwort bekommen. Es sei deshalb die Polizei nicht verständigt worden, die Daten wären gegenseitig nachgewiesen worden. Nachdem dies geschehen war, sei er von der Unfallstelle weggefahren. Eine halbe Stunde später habe er in der Wohnung seines Unfallgegners angerufen, weil er die Polizzennummer habe durchgeben wollen. Die Mutter des Unfallgegners habe ihm mitgeteilt, daß ihre Tochter (Mitfahrerin im PKW des Unfallgegners) sich in das Krankenhaus begeben hätte. Er habe daraufhin den Unfall bei der Polizei gemeldet. Der unfallbeteiligte Lenker bzw die in dessen Fahrzeug mitfahrenden Personen haben bereits bei ihrer ersten Einvernahme übereinstimmend ausgeführt, daß die Schwester des unfallbeteiligten PKW-Lenkers sofort nach dem Unfallgeschehen über Nackenschmerzen geklagt habe. Dies sei dem Bw mitgeteilt worden. In der Folge hätten sich die beiden im PKW des unfallbeteiligten Lenkers mitfahrenden Personen zur ambulanten Behandlung ins nahegelegene UKH Linz begeben. Dort seien die verfahrensgegenständlichen Verletzungen festgestellt worden. Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren wurden diese Angaben im wesentlichen bestätigt. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß aufgrund der vorliegenden Aussagen der Zeugen der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Die verfahrensrelevanten Aussagen sind übereinstimmend und schlüssig. Außerdem mußten die Zeugen damit rechnen, daß eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Was die vom Bw aufgezeigten Widersprüche anbelangt, so betreffen diese lediglich das Geschehen unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt. Dies vermag jedoch eine Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen nicht zu relevieren, zumal naturgemäß von einer in einem PKW mitfahrenden Person ohne besonderen Anlaß eine besondere Aufmerksamkeit in bezug auf das Verkehrsgeschehen nicht zu erwarten ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit tatsächlich Widersprüche bezogen auf den Zeitraum unmittelbar vor dem Unfallgeschehen hervorgekommen sind. Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch seiner Rechtfertigung ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Insbesondere wird dazu festgestellt, daß selbst, wenn die am Unfall beteiligten Personen dem Bw die Verletzung der Schwester des gegnerischen PKW-Lenkers nicht ausdrücklich mitgeteilt hätten, dem Bw ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen wäre. Er selbst hat ausgeführt, daß er gefragt habe, ob er die Rettung verständigen solle, er habe darauf jedoch keine Antwort erhalten. Von einem sorgfältigen Kraftwagenlenker ist zu erwarten, daß er in einer derartigen Situation sich nicht damit zufrieden gibt, daß keine Antwort erteilt wird. Demnach hätte der Bw, um sicher zu gehen, daß tatsächlich keine Meldepflicht bzw Mitwirkungspflicht gegeben ist, auf eine Antwort bestehen bzw ansonsten - im Zweifel - doch die Polizei sofort verständigen müssen. Die Unterlassung stellt daher eine Sorgfaltslosigkeit und somit ein fahrlässiges Verhalten bzw ein im Sinne der obzitierten Gesetzesbestimmungen zu sanktionierendes Verhalten dar.

Was die rechtliche Beurteilung anbelangt, so schließt sich die erkennende Berufungsbehörde der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich an. Demnach wäre der Bw im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen bzw bis zum Eintreffen der Sicherheitswachebeamten an der Unfallstelle zu verbleiben. Wie die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen hat, sollen nicht nur die Umstände, die zum Verkehrsunfall führten, festgestellt werden, sondern auch gegebenenfalls die Verkehrstüchtigkeit der Beteiligten überprüft werden. Unter diesem Aspekt ist das Verlassen der Unfallstelle im vorliegenden Fall einer Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gleichzuhalten. Zur Strafbemessung wird festgestellt, daß die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens (höchstmögliche Geldstrafe bis zu 30.000 S) wurde das Strafausmaß sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die Erstbehörde hat keine Straferschwerungsgründe festgestellt, der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im Hinblick auf die zahlreich bekanntgewordenen Verwaltungsstrafvormerkungen nicht zum Tragen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen, diesbezüglich hat der Bw nichts entgegengehalten.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß gerade bei den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" aus spezialpräventiven bzw insbesondere aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen ist daher im vorliegenden Fall nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird festgestellt, daß der Bw durch das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h Beschlagwortung: Wird auf die Frage, ob jemand verletzt wurde, seitens der Unfallbeteiligten keine Antwort erteilt, besteht grundsätzlich die Verpflichtung - im Zweifel - die nächste Polizei- bzw Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

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