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VwSen-105130/5/GU/Pr

Linz, 20.05.1998

VwSen-105130/5/GU/Pr Linz, am 20. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herrn T. W. v. F., vertreten durch RA Dr. J. P., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18.11.1997, Zl. VerkR96-9362-1997 Sö, wegen Zurückweisung eines Einspruches (gegen eine Strafverfügung betreffend eine Übertretung des KFG 1967) wegen Verspätung sowie über die Berufung gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2.3.1998, VerkR96-9362-1997 Sö, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:

Die Berufungen werden abgewiesen, beide angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 71 Abs.1 Z1 AVG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem erstangefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 als verspätet eingebracht zurückgewiesen, zumal die Strafverfügung wegen nichtordnungsgemäßer Bekanntgabe eines nachgefragten Lenkers am 18.10.1997 ohnedies persönlich übernommen und mit Ablauf des 3.11.1997 geendet habe, der dagegen eingebrachte Einspruch jedoch erst am 12.11.1997 der Post zur Beförderung übergeben worden sei. In seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel führt der Beschuldigte einerseits zum Thema der Lenkerauskunft meritorisch aus, bezieht sich auf seine Eingaben im Einspruch vom 5.12.1997 wo er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersuchte und führt zusammenfassend wörtlich an "Ich habe alle Ihre Forderungen erfüllt, Unregelmäßigkeiten sind in der Nationalität und dem Wohnsitz zu suchen - Termine. Vorschlag: Sie ahnden weiter nach der Geschwindigkeitsübertretung und je nach Ausgang überlege ich mir, wo es am schönsten ist. Mit freundlichem Gruß." Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit dem verfahrensrechtlichen Bescheid vom 2.3.1998, VerkR96-9362-1997 Sö, den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen hat und im wesentlichen ausgeführt hat, daß der geltend gemachte Auslandsurlaub in Griechenland nicht als ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis anzusehen ist, hat der Beschuldigte vertreten durch RA Dr. J. P. auch Berufung dagegen eingebracht und in weitwendigen Ausführungen im wesentlichen dargetan, daß er direkt vor seiner Abreise in den Urlaub, kurz vor dem Abflug nach Griechenland, die Strafverfügung erhalten habe und es "vernünftigerweise unterlassen habe, von Griechenland aus einen möglicherweise einzubringenden Einspruch nach Österreich zu übermitteln." Er habe somit zwischen einem versäumten Abflug und einem verpatzten Urlaub oder der Möglichkeit zu entscheiden gehabt, daß sich in dem Schreiben ein Poststück befinde, welches eine fristwahrende Reaktion verlangte.

Wenn überhaupt könne ihm nur eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da der Fehler - Abholung des Schreibens am Weg zum Flughafen, um das Flugzeug nicht zu versäumen - auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen hätte können. Im Ergebnis beantragt er einerseits dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, andererseits dem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 6.10.1997 stattzugeben. Da es sich bei den Berufungssachen um angefochtene verfahrensrechtliche Bescheide handelte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 AVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Demnach ist unbestritten, daß der seinerzeitige Einspruch nach eigenhändiger Übernahme der Strafverfügung vom 8.10.1997 (wobei diese Strafverfügung ordnungsgemäße Ausführungen über die Rechtsmittelfrist enthielt), nicht bis längstens 3.11.1997 sondern erst am 12.11.1997 eingebracht, weil der Post zur Beförderung übergeben wurde. Dies ist aus den Zustellurkunden und dem Poststempel einwandfrei erwiesen. Aus diesem Grunde haftet dem verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 18.11.1997, VerkR96-9362-1997 Sö, keine Rechtswidrigkeit an, zumal gemäß § 49 Abs.1 VStG Einsprüche gegen Strafverfügungen binnen zwei Wochen nach deren Zustellung erhoben werden müssen, um eine Strafverfügung außer Kraft treten zu lassen.

Was die Berufung gegen den abweislichen Bescheid über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand anlangt war zu bedenken: Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist auf Antrag der Partei wegen Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Zutreffend hat die I. Instanz ausgeführt, daß der Antritt einer Urlaubsreise - sei es auch nach Griechenland, nach persönlicher Empfangnahme eines Schriftstückes, welches den Fristenlauf auslöste, nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden kann. Das Nichtöffnen einer nachweisbar zugestellten Postsendung im Bewußtsein, zunächst einmal Urlaubsfreuden zu genießen und dann sehen zu wollen, was es mit der Postsendung auf sich habe, kann von vorneherein nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Darüber hinaus wäre ein rechtmäßiges Alternativverhalten ganz leicht möglich gewesen, indem der Beschuldigte von Griechenland aus unter Bezugnahme auf Geschäftszahl und Datum der Strafverfügung einen nicht einmal begründungsbedürftigen nur die Wortfolge enthaltenden Schriftsatz "Ich erhebe Einspruch" abgefaßt und der Post zur Beförderung übergeben hätte. Auch das Datum des Poststempels in Griechenland wäre, wenn die Aufgabe innerhalb der Einspruchsfrist gewesen wäre, fristwahrend gewesen.

In der Zusammenschau dieser Umstände konnte die Sorglosigkeit des Rechtsmittelwerbers bei einem objektiven Maßstab auch für einen unterdurchschnittlich Gebildeten keinen minderen Grad des Versehens darstellen.

Über Kosten war nicht zu entscheiden. Nachdem durch das Verfahrensrecht ein Eingehen in die Sache - die mehrdeutige Auskunft über das Lenken eines mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrenen PKWs - verwehrt bleiben mußte, ist als Quintessenz anzumerken, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.10.1997, VerkR 96-9362-1997, in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Urlaubsreise ist kein Grund für die Fristhemmung eines 'Rechtsmittels und für die eines Wiedereinsetzungsantrages

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