Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105135/2/Sch/Rd

Linz, 20.04.1998

VwSen-105135/2/Sch/Rd Linz, am 20. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 28. November 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Oktober 1997, GZ: 101-5/3-33/48724, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "... als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma A ...".

II. Der Antrag auf Kostenersatz im Ausmaß von 3.043,20 S wird abgewiesen.

III. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu III.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 1997, GZ: 101-5/3-33/48724, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß a) und b) § 99 Abs.3 lit.j iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von a) und b) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) und b) einem Tag verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A für Außenwerbung zu verantworten habe, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO 1960) laut einer Anzeige/Meldung des GP Ansfelden vom 16. April 1996 zumindest am 16. April 1996 angebracht gewesen sei, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorgelegen sei. Werbung: a) "P", "H", "M" und "B" Ausmaß: 5 m x 2,5 m b) "G" Ausmaß: 5 m x 2,5 m Örtlichkeit: a) A (westl) b) K Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Wie bereits die Erstbehörde richtig erkannt hat, gehen die Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine mögliche Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Werbungen im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960 ins Leere. Tatsache ist, daß eine solche Bewilligung nicht vorlag und daher der Tatbestand des § 84 Abs.2 leg.cit. erfüllt ist.

Unerheblich ist auch, wer im Rahmen des Unternehmens, in dem der Berufungswerber die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers ausübt, die Werbungen tatsächlich angebracht hat bzw ob hiemit allenfalls eine dritte Person außerhalb des Unternehmens beauftragt war. Wesentlich allein ist der Umstand, daß die Anbringung der Werbungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes - wovon ganz offenkundig auszugehen ist - des erwähnten Unternehmens erfolgt ist. Den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer trifft somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hiefür im Sinne des § 9 Abs.1 VStG.

Die Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist in der letztgenannten Bestimmung begründet.

Zum Kostenbegehren des Berufungswerbers in der im Spruch erwähnten Höhe ist zu bemerken, daß das Verwaltungsstrafgesetz keine Bestimmung enthält, die hiefür als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Für einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gilt sohin der Grundsatz, daß unabhängig vom Ausgang des Verfahrens er seine Kosten selbst zu tragen hat. Der entsprechende Antrag war daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich trotz eines entsprechenden Antrages des Berufungswerbers entbehrlich. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und daher eine Berufungsverhandlung - eine solche dient der Sachverhaltsermittlung und nicht der Erörterung von Rechtsfragen (vgl § 51e Abs.2 VStG) - keine andere Entscheidung herbeiführen hätte können. Zum anderen wird der Antrag auf eine solche Verhandlung damit begründet, daß hiebei der Berufungswerber einzuvernehmen wäre. Dieser hat aber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt, Stellung zu nehmen und ist daher nicht erkennbar, welche ergänzenden Ausführungen er noch hätte machen können, die nur im Rahmen einer Berufungsverhandlung möglich gewesen wären.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Sinn der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 liegt eindeutig darin, Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich hintanzuhalten. Für Ausnahmen von diesem Verbot hat die Behörde gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. ein entsprechendes Verfahren abzuführen, um die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - neben den anderen Voraussetzungen für die Bewilligung - beurteilen zu können. Im Lichte dieser Rechtsschutzinteressen können die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen beinahe schon als "symbolisch" bezeichnet werden. Sie halten jedenfalls einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Zudem war eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1993 als erschwerend zu werten. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafen braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht näher eingegangen zu werden, noch dazu, da im Rechtsmittel den von der Erstbehörde angenommenen Verhältnissen nicht entgegengetreten wurde. Zu III.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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