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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105136/2/Ki/Shn

Linz, 10.02.1998

VwSen-105136/2/Ki/Shn Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 15. Dezember 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 19. November 1997, VerkR96-8088-1997-Hu, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (ohne Einstellung des Verfahrens) aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 51 Abs.1 und 27 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. November 1997, VerkR96-8088-1997-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz., trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 11.9.1997, Zl. VerkR96-8088-1997-Hu, der Behörde am 1.10.1997 eine unvollständige Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 7.4.1997, um 19.48 Uhr gelenkt hat, zumal er lediglich angegeben hat, daß es sich beim Fahrer um seinen in Spanien lebenden und wohnhaften Bruder handelt, ohne jedoch dessen Namen und die genaue Anschrift bekanntzugeben (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967).

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte trotz des Antrages des Bw unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommdos für zugrunde, wonach der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 7.4.97 um 19.48 Uhr auf der A1 bei km 170.000 im Gemeindegebiet von Ansfelden mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h Richtung Wien gefahren sein soll. Er habe dadurch die nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten.

Der Bw wurde von der Erstbehörde mit Schreiben vom 11. September 1997 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug, Kz. (D), am 7.4.1997 um 19.48 Uhr, auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet Ansfelden, km 170.000, Richtung Wien, gelenkt hat. Auf dieses Schreiben teilte der damalige Vertreter des Bw der Erstbehörde mit Schreiben vom 30. September 1997 mit, daß er sich auf das ihm nach deutschem Recht zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Beim Fahrer handle es sich um den Bruder seines Mandanten, der in Spanien lebe und wohne und lediglich zum Vorfallszeitpunkt auf Urlaub in Deutschland gewesen sei, wobei er eine Ausflugsfahrt nach Österreich unternommen hat. Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 8. Oktober 1997 wurde über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Gegen diese wurde fristgerecht Einspruch erhoben und erging daraufhin seitens der Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht wird dazu festgestellt, daß der VwGH nunmehr als Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausschließlich den Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde betrachtet (vgl VwGH 93/03/0156 vom 31.1.1996 ua). Der Sitz der BH Linz-Land befindet sich in der Landeshauptstadt Linz, die wiederum im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD Linz gelegen ist. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß für das Strafverfahren betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung, die dem Tatvorwurf nach im Bezirk Linz-Land begangen wurde, zwar die BH Linz-Land, für das Strafverfahren betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft jedoch die BPD Linz gemäß § 27 VStG örtlich zuständig ist. Das angefochtene Straferkenntnis wurde somit - entsprechend der obzitierten Judikatur des VwGH - von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben. Die Strafverfügung stellt auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 31 Abs.2 iVm 32 Abs.2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Gründe für eine Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs.1 VStG waren nicht zu finden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: In den Statutarstädten ist für die Bestrafung einer Übertretung nach § 103(2) KFG 1967, auch wenn die Anfrage von einer im Bereich der Stadt ansässigen BH erfolgte, die jeweilige BPD örtlich zuständig.

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