Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105137/20/GU/Pr

Linz, 07.07.1998

VwSen-105137/20/GU/Pr Linz, am 7. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag des G. T., vertreten durch RA Dr. A. W., auf Zuerkennung der im Berufungsverfahren wegen Übertretungen der StVO 1960 entstandenen Kosten im Umfang des § 79a AVG zu Recht:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG iVm § 74 Abs.1 AVG Entscheidungsgründe:

Herr G.T., vertreten durch RA Dr. A. W., hat mit Eingabe vom 10.6.1998 unter Bezugnahme auf ein Vorbringen bei einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 10.3.1998, Zuerkennung von Kosten gemäß § 79a AVG beantragt.

In der mündlichen Verhandlung am 10.3.1998 zur Zl. VwSen-105137/13/Gu/Mm, welche über die Berufung des Einschreiters in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der StVO geführt wurde, wurde ein solcher Antrag nicht gestellt.

Nach Einräumung des Parteiengehörs wurde vom Einschreiter der Antrag aufrecht erhalten.

Dazu war rechtlich zu bedenken: Gemäß § 74 Abs.1 AVG, welche gesetzliche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, hat der Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Anwendung des § 79a AVG, betreffend Kostenansprüche der obsiegenden Partei, beziehen sich nur auf Verfahren bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Diese Kostenersatzbestimmung ist gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Der Beschuldigte hat im Verwaltungsstrafverfahren die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

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