Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105139/5/Sch/Rd

Linz, 02.02.1998

VwSen-105139/5/Sch/Rd Linz, am 2. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 11. Dezember 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 1997, VerkR96-14514-1997-K, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. November 1997, VerkR96-14514-1997-K, über Herrn M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 30. Juli 1997 zwischen 10.41 Uhr und 10.43 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn von Wien kommend in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei zwischen Kilometer 154,500 bis Kilometer 157,000 im Gemeindegebiet von Enns, Bezirk Linz-Land, , die durch Verkehrszeichen festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet habe: bei Kilometer 154,550: 60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit - 163 km/h gefahrene Geschwindigkeit bei Kilometer 157,000: 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit - 139 km/h gefahrene Geschwindigkeit. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt und jenen der Bezirkshauptmannschaft Melk, GZ 3-11428-97, folgendes erwogen:

Das Landesgendarmeriekommando für , Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, hat mit Anzeige vom 19. September 1997 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die von Beamten dieser Dienststelle festgestellte Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen des nunmehrigen Berufungswerbers auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, an näher umschriebenen Örtlichkeiten im Gemeindegebiet Ennsdorf, Bezirk Amstetten, und Enns, Bezirk Linz-Land, angezeigt. Hiebei wurde im einzelnen festgehalten, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 100 km/h, 80 km/h, 60 km/h und in der Folge wiederum 80 km/h überschritten worden seien. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen folgten nach der Aktenlage unmittelbar aufeinander, weshalb Deliktseinheit ("fortgesetztes Delikt") anzunehmen ist (VwGH 13.4.1988, 87/03/0114 ua). Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als im Sinne des § 28 VStG offenkundig zuständige Behörde - hat am 25. September 1997 unter Beilage der in Rede stehenden Anzeige den "gegenständlichen Akt" gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf den Tatort an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgetreten. Angesichts der hier gegebenen Deliktseinheit konnte sich diese Abtretung nicht auf Teilbereiche des Tatortes erstrecken, sondern umfaßte die gesamte Tatörtlichkeit, da das Gesetz keine Abtretung von Teilen eines Tatvorwurfes, der ein Delikt bildet, kennt. Die hiedurch zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat den Aktenvorgang in der Folge gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Beschuldigten, also die Bezirkshauptmannschaft Melk, abgetreten. Diese ist damit zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig geworden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom 30. Oktober 1997 hat diese Behörde über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe von 8.000 S verhängt. Am Spruch dieses Straferkenntnisses fällt hinsichtlich des Tatortes allerdings auf, daß er diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthält, sodaß geschlossen werden kann, daß entweder nur jener Teil des Tatortes (ein bestimmter Autobahnkilometer) gemeint war, der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Oktober 1997 angeführt ist, oder auch daß die Behörde die gesamte (mit überhöhter Geschwindigkeit) zurückgelegte Fahrtstrecke, also den ganzen Tatortbereich, gemeint hat. Der vor dem "Kurzerkenntnis" angefertigten Niederschrift kann darüber (möglicherweise Vorhalt einer längeren Fahrtstrecke) auch nichts entnommen werden. Die Frage, in welchem Ausmaß diese Behörde ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, ist aber für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens ohnedies nicht entscheidend.

Trotz der oben erwähnten Abtretung des Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Straferkenntnis erlassen, wobei jener Tatortteil in den Spruch aufgenommen wurde, der im Gemeindegebiet von Enns, also im genannten Bezirk, gelegen ist. Dieses Straferkenntnis war sohin mangels Zuständigkeit dieser Behörde aufgrund der erfolgten Abtretung zu beheben.

Schließlich wird noch bemerkt, daß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung - auch in Form des fortgesetzten Delikts - eine höchste Geldstrafe von 10.000 S vorsieht. Im vorliegenden Fall hätte die Geldstrafe aber insgesamt 18.000 S betragen, weil die Übertretung zufällig in zwei Verwaltungsbezirken begangen wurde.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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