Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105141/2/Sch/Rd

Linz, 07.01.1998

VwSen-105141/2/Sch/Rd Linz, am 7. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau P vom 3. Dezember 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. November 1997, III/CST.20984/97, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. November 1997, III/CST.20984/97, über Frau P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 28. April 1997 um 10.47 Uhr in Linz, B-1b, Wiener Straße 197, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 85 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet zum einen, daß das verwendete Meßgerät ordnungsgemäß geeicht gewesen sei, und bringt zum anderen vor, daß zum Tatzeitpunkt starker Verkehr im Ortsgebiet geherrscht und aufgrund eines damit verbunden gewesenen Rückstaus eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit technisch unmöglich gewesen sei.

Im Hinblick auf die angeblich nicht erfolgt gewesene Eichung des Geschwindigkeitsmeßgerätes, hier eines Radargerätes, ist auszuführen, daß hiefür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die bloße Behauptung der Berufungswerberin vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde in diese Richtung auszulösen, wozu noch kommt, daß nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein allenfalls nicht geeicht gewesenes Geschwindigkeitsmeßgerät als Beweismittel nicht gegen die Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG verstößt (VwGH 19.6.1978, 1787/76).

Der Beschuldigte muß nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen (zB konkrete Tatsachen, die auf Reflextionsfehler, Bedienungsfehler, Identifikationsfehler oder geometrische Fehler hinweisen; VwGH 9.5.1984, 83/03/0386).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, daß im Rahmen von ho. abzuführen gewesenen Berufungsverfahren oftmals der Behauptung einer angeblichen Nichteichung des Radar- bzw. Lasergerätes nachgegangen wurde und sich dieses Vorbringen in keinem Fall bestätigt hat. Die Berufungsbehörde hat daher Anlaß zu der Annahme, daß bei den Wachkörpern, denen solche Geräte zugeteilt sind, hier der Bundessicherheitswache, besondere Aufmerksamkeit auf die Einhaltung der Eichfristen gelegt wird.

Auch das Berufungsvorbringen im Hinblick auf ein damals gegeben gewesenes starkes Verkehrsaufkommen vermag das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nicht zu erschüttern. Einerseits handelt es sich hiebei ebenfalls lediglich um eine Behauptung und andererseits weist die Wiener Straße im tatörtlichen Bereich mehrere Fahrstreifen in die gleiche Fahrtrichtung auf, welcher Umstand auch bei stärkerem Verkehrsaufkommen die Möglichkeit der Einhaltung einer höheren Fahrgeschwindigkeit in der Regel offen läßt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Kriterien des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu einer zumindest abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit, insbesondere im Ortsgebiet kommen kann. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h, also immerhin 70 %, überschritten. Es muß davon ausgegangen werden, daß derartige massive Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern vom Lenker zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen werden.

Die Berufungswerberin mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung belangt werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt; demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor. Den geschätzten persönlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Nettoeinkommen von mindestens 10.000 S läßt erwarten, daß die Berufungswerberin zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird, ohne ihre Lebensführung unzumutbar einschränken zu müssen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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