Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105148/15/Ki/Shn

Linz, 02.04.1998

VwSen-105148/15/Ki/Shn Linz, am 2. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Heinrich W, vom 4. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 2. Dezember 1997, VerkR96-4824-1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. April 1998 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 140 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 1997, VerkR96-4824-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 13.4.1997 um 16.40 Uhr, den Kombi, Kennz., auf der Pyhrnautobahn A9, bei Strkm. 7,355, Gde. Gebiet Wartberg/Kr., Bez. Kirchdorf/Kr., , durch den "Tunnel Wartberg I" in Fahrtrichtung Inzersdorf gelenkt hat, wobei er entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70  S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1997 Berufung mit dem Antrag, daß seiner Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben bzw das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. Als Berufungsgründe werden Nichtigkeit des (erstinstanzlichen) Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Bw behauptet, er sei außerhalb des Tunnels gemessen worden, wobei er hiebei eine unter 130 km/h zulässige Geschwindigkeit eingehalten habe. Im Tunnel selbst sei er mit der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Die Messung mit dem Lasereinsatzgerät im Tunnel sei unzulässig und fehlerhaft und es könnten daraus keine Feststellungen gezogen werden. Die Beiziehung eines weisungsgebundenen Amtssachverständigen sei unzulässig. Das Verfahren sei aktenwidrig und mangelhaft und sei das Parteiengehör verletzt worden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle, am 1. April 1998.

Bei der Berufungsverhandlung waren der als Zeuge geladene Meldungsleger, GI Karl H, sowie ein Amtssachverständiger anwesend. Der Bw selbst bzw die Erstbehörde haben sich vor Verhandlungsbeginn entschuldigt.

I.5. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte sagte aus, daß er sich an den Vorfall noch annähernd erinnern könne. Die Messung werde beim gegenständlichen Meßort entweder vom Gendarmeriedienstfahrzeug aus, welches im rechten Winkel zur Fahrbahn im Bereich der Betriebsausfahrt abgestellt wird, durch das offene Seitenfenster vom Fahrersitz aus durchgeführt oder es mißt der Meßbeamte stehend neben dem Fahrzeug, wobei das Meßgerät am Dach des Fahrzeuges aufgelegt wird. Auf welche Art zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich gemessen wurde, daran konnte sich der Zeuge nicht mehr exakt erinnern, er glaubte jedoch, daß er die Messung stehend außerhalb des Fahrzeuges durchgeführt hat.

Der Zeuge erklärte weiters, daß er bei der Messung bzw beim Meßeinsatz der Bedienungsanleitung entsprechend vorgegangen ist, die erforderlichen Checks seien vorgenommen worden. Die Stromversorgung des Meßgerätes sei zum damaligen Zeitpunkt durch eine eigene Batterie erfolgt.

Befragt, auf welchem Fahrstreifen sich der Bw zum Zeitpunkt der Messung befunden hätte, erklärte der Zeuge, daß er sich diesbezüglich nicht mehr genau erinnern könne, er vermute jedoch, daß er sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe, zumal er alleine unterwegs gewesen sei. Auf das Vorbringen des Bw, wonach Messungen im Tunnel bzw in den Tunnel unzulässig wären, erklärte der Zeuge, daß ihm diesbezüglich nichts bekannt sei. Er habe bei der Messung zwischen die beiden Scheinwerfer des Fahrzeuges gezielt. In der Folge wurden vom Meßort aus Probemessungen durchgeführt, bei der Messung in den leeren Tunnel hat das Meßgerät "E O1" angezeigt. Vom Standort der Messung aus konnte auch festgestellt werden, daß ein Fahrzeug, welches in den Tunnel einfährt, noch nicht gemessen werden kann. Weiters wurde festgestellt, daß sich das "100 km/h Beschränkungsverkehrszeichen" noch vor der Tunneleinfahrt befindet. In der Folge wurde der beigezogene Amtssachverständige ersucht, seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene gutächtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Meßvorganges unter Zugrundelegung des bei der Berufungsverhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnisses zu ergänzen, worauf dieser folgendes ausführte:

"Beim Ortsaugenschein am heutigen Tag konnte folgendes festgestellt werden: Der Beamte, GI Karl G, nahm mit dem Meßgerät LTI-20/20TS/Km-E, Messungen vom damaligen Standpunkt Strkm 7,779 auf der A9 entgegen der Kilometrierung in den Tunnelbereich vor. Bei Messungen ohne Fahrzeug in den leeren Tunnel konnte eine Messung durchgeführt werden, die auf die Tunnelwand zielte, worauf eine Errormeldung 01 am Display aufschien, was wiederum bedeutet, daß der Laserstrahl nicht reflektiert wurde und sich das anvisierte Ziel außerhalb der Reichweite befand. Bei einer 2. Messung wurde die Rückseite eines im Tunnel befindlichen Rückstrahlers anvisiert, worauf ein Meßergebnis erfolgte, jedoch die Anzeige am Display 0 erschien, was wiederum eine Geschwindigkeit von 0 km/h bedeute. Bei Messungen auf Fahrzeuge wurde bei einer Messung ein Fahrzeug in einer Entfernung von 434 m gemessen, ein weiteres Fahrzeug konnte in einer Entfernung von 445 m gemessen werden. Beide Messungen waren gültig.

Hinsichtlich des Bedenkens des Hr. Dr. Heinrich W, daß sein Fahrzeug schon vor dem Tunneleingang gemessen wurde, kann festgestellt werden, daß die Durchsicht durch den Tunnel nicht gegeben ist, sodaß es unmöglich ist, ein Fahrzeug, das sich noch vor dem Tunneleingang befindet, zu messen. Somit kann abschließend gesagt werden, daß eine Messung in einem Abstand von 424 m ohne weiteres möglich ist und sich dabei das Fahrzeug nicht außerhalb des Tunnels befindet. Das Verkehrszeichen "höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h" ist ca bei km 7,050 aufgestellt, woraus sich ergibt, daß bei einer Messung auf 424 m der BMW, Kz, bereits ca 303 m in der verordneten km/h-Beschränkung befand." Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die Aussagen des Zeugen bzw die Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Der Meldungsleger hat seine Angaben unter Wahrheitspflicht getätigt, die Aussage ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Ebenso sind die gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen durchaus nachvollziehbar, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, daß sich die Behörde beim Ortsaugenschein, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, selbst ein Bild von der Situation machen konnte.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Danach steht fest, daß der Bw sich bereits im Tunnel befunden hat, als die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges vom Meldungsleger gemessen wurde. Der Tunnelbereich befindet sich zur Gänze innerhalb der 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung, weshalb die Argumentation des Bw, er sei noch außerhalb dieser Geschwindigkeitsbeschränkung gemessen worden, ins Leere geht. Der Gendarmeriebeamte hat die Messung der Bedienungsanleitung entsprechend vorgenommen, weshalb auch diesbezüglich keine Bedenken gegen die Messung bestehen. Es wird diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist (vgl etwa VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994). Auch ist nicht ersichtlich, warum die Messung in den Tunnel hinein nicht zulässig sein sollte. Unabhängig davon, daß auch der beigezogene Amtssachverständige keinerlei Bedenken diesbezüglich hat, geht auch aus den vorliegenden Verwendungs-bestimmungen in keiner Weise hervor, daß dies nicht zulässig sein sollte.

Was das Vorbringen anbelangt, die Beiziehung eines weisungsgebundenen Amtssachverständigen sei unzulässig, so wird auch dieser Argumentation seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht beigetreten, zumal von Gesetzes wegen grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen sind (vgl § 52 AVG). Nachdem ein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, war es daher nicht zulässig, einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen. Diesbezüglich wäre es natürlich dem Bw freigestanden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen bzw allenfalls zur mündlichen Berufungsverhandlung einen anderen Sachverständigen beizuziehen.

Die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen stellt keinen besonderen Umstand dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich schon aus Artikel 20 Abs.1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt und es dem Beschwerdeführer freisteht, ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens beizubringen (vgl VwGH 93/06/0212 vom 23.6.1994 ua). Schließlich wurde das Gutachten des Amtssachverständigen einer Beweiswürdigung durch eine unabhängige und weisungsfreie Behörde unterzogen. I.6. Nach Ermittlung des Sachverhaltes bzw Beweiswürdigung hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzeige im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen hat und daher der ihm zur Last gelegte Sachverhalt objektiv als erwiesen angesehen wird.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Wie aus dem vorliegenden Verfahrensakt hervorgeht, wurden über den Bw bereits anderweitige Verwaltungsstrafen verhängt, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr gegeben ist. Sonstige Milderungsgründe bzw Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt. In Anbetracht der Gesamtumstände wurde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Herabsetzung ist sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Eine Lasermessung in einen Tunnel ist zulässig.

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