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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200196/2/Gf/Km

Linz, 10.09.1997

VwSen-200196/2/Gf/Km Linz, am 10. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Juli 1997, Zl. Agrar96-8-1997/De, wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Juli 1997, Zl. Agrar96-8-1997/De, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Futtermittelgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt.

1.2. Am Tag der Zustellung dieses Straferkenntnisses erschien der Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde und gab dort - lediglich - an (vgl. die Niederschrift der BH Gmunden vom 26. August 1997, Zl. Agrar96-8-1997), daß sein Mischfutterbetrieb seit August 1997 geschlossen sei; im übrigen sei die Vormischung stets in vorgefertigter und daher - weil eine Untersuchung von sechs bis acht Mustern bis zu 30.000 S koste, was sich ein verlustträchtiger Betrieb nicht leisten könne - nicht beeinflußbarer Weise bezogen worden 2. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 3 AVG hat u.a. einen (begründeten) Berufungsantrag zu enthalten.

Diese Bestimmung wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß ihr zwar ein übertriebener Formalismus fremd ist, daß aber in einer Berufung zumindest erkennbar sein muß, was der Rechtsmittelwerber bei der Behörde zu erreichen sucht (vgl. z.B. VwGH v. 26. November 1991, 91/11/0149; v. 11. August 1994, 93/06/0239).

Im gegenständlichen Fall findet sich nun - abgesehen von der fehlenden Bescheidbezeichnung - keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer gegen das in Rede stehende Straferkenntnis überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen wollte. Insbesondere fehlt nämlich trotz insoweit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis eine Wendung des Inhaltes "Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich Berufung" o.ä.

Objektiv besehen stellt sich die von ihm gegengezeichnete (und damit gemäß § 15 AVG auch den vollen Beweis - vornehmlich in Bezug auf die Vollständigkeit seines mündlichen Vorbringens - liefernde) Niederschrift vielmehr nur als die Protokollierung einer Unmutsäußerung dar. Dafür spricht - von etlichen grammatikalisch-syntaktischen Fehlern abgesehen - insbesondere der (de facto von der obigen Darstellung unter 1.2. abweichende, nämlich) ungeordnete Aufbau des Vorbringens sowie der Umstand, daß die Vorsprache bei der Behörde offenbar in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte: Der dadurch verursachte Zustand emotioneller Erregung führt im allgemeinen dazu, daß zu diesem Zeitpunkt in aller Regel noch keineswegs Klarheit darüber besteht, ob auch tatsächlich ein Rechtsmittel - mit allen damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere dem Kostenrisiko - erhoben werden soll.

Schließlich widerspricht es auch gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein eine Niederschrift aufnehmendes Behördenorgan einen derart wesentlichen Umstand, wie ihn die Absicht, Berufung erheben zu wollen, darstellt, einfach zu protokollieren vergißt und dieses Versehen darüber hinaus auch dem die Niederschrift gegenzeichnenden Rechtsmittelwerber - als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH&CoKG durchaus mit den Gepflogenheiten im Umgang mit Behörden vertraut - nicht auffällt.

3. Bei objektiver Würdigung liegt somit insgesamt besehen kein Berufungsantrag und damit auch keine Berufung vor, weshalb das gegenständliche Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war - weil es sich lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt - eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: fehlender Berufungsantrag

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