Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105152/2/BI/FB

Linz, 12.01.1998

VwSen-105152/2/BI/FB Linz, am 12. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Herrn T S, L, W, vom 19. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Dezember 1997, VerkR96-5090-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem oben angeführten Straferkenntnis einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel zu VerkR96-5090-1997 eingebracht, mit dem Wortlaut: "Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Straferkenntnis vom 4.12.1997, welche ich am 11.12.1997 erhalten habe. Hiermit erhebe ich Einspruch! Eine ausführliche Begründung folgt nach." Da im zugrundeliegenden Straferkenntnis keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, das dem Rechtsmittelwerber mit Wirkung vom 11. Dezember 1997 zugestellt wurde, sodaß die zweiwöchige Berufungsfrist mit 29. Dezember 1997 endete. Eine Ergänzung zum per Fax eingebrachten Berufungsvorbringen erfolgte in der Zwischenzeit nicht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden, jedoch muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, so mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen (vgl Erk v 21. Februar 1995, 95/05/0010, 0011). Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl Erk v 9. Jänner 1987, 86/18/0212).

Auf dieser Grundlage erübrigte sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages, zumal es sich bei der fehlenden Begründung des Rechtsmittels nicht um ein Formgebrechen handelt, das nachträglich saniert werden kann, sondern eben um ein essentielles Erfordernis einer ordnungsgemäßen Berufung. Da dem Rechtsmittelwerber die an die Berufung zu stellenden Formerfordernisse aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bekannt waren, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Berufungsantrag trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht begründet -> Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

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