Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105154/2/Sch/Rd

Linz, 19.01.1998

VwSen-105154/2/Sch/Rd Linz, am 19. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 19. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Dezember 1997, VerkR96-2405-1997, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1997, VerkR96-2405-1997, über Herrn Fr, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 iVm § 102 Abs.2 KFG 1967 und 2) § 102 Abs.1 iVm §§ 12 und 102 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 700 S und 2) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er sich am 25. Juni 1997 um 10.30 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen vor Antritt der Fahrt auf der B3 Donau Straße bei Straßenkilometer 194,000 in Fahrtrichtung Perg, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß der LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da 1) die Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers durchgehend von oben nach unten gesprungen und 2) bei der Auspuffanlage der Auspufftopf mehrfach stark undicht gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 hat der Lenker ua dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht. Dem Berufungswerber wurde nicht zum Vorwurf gemacht, daß durch die gesprungene Windschutzscheibe seine Sicht nach vorne für das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht ausgereicht hätte. Dies wäre aber zum einen zur Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z1 VStG notwendig gewesen und zum anderen ist festzustellen, daß ein Sprung in der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges überhaupt nur dann die Strafbarkeit des Lenkers iSd § 102 Abs.1 iVm § 102 Abs.2 KFG 1967 bewirken kann, wenn dadurch seine Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht ausreicht.

Das sinngemäß Gleiche gilt aus den nachstehenden Gründen auch im Hinblick auf den Tatvorwurf, daß bei der Auspuffanlage der Auspufftopf mehrfach stark undicht gewesen sei: Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967, auf welchen die Erstbehörde neben der Bestimmung des § 12 leg.cit. ihr Straferkenntnis in diesem Punkt stützt, darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblichen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Gemäß § 12 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Die Berufungsbehörde entnimmt der Zitierung der beiden obigen Vorschriften im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, daß die Erstbehörde von der Verursachung eines übermäßigen Lärms bzw. eines ungebührlichen Lärms durch die schadhafte Auspuffanlage des Fahrzeuges des Berufungswerbers ausgegangen ist. Davon ist aber im Spruch des Straferkenntnisses nicht die Rede.

Abgesehen davon kann der ungebührliche Lärm durch den Betrieb eines Fahrzeuges nur dann eine Übertretung des von der Erstbehörde angeführten § 102 Abs.4 KFG 1967 darstellen, wenn der Lärm durch unsachgemäße Inbetriebnahme durch den Lenker verursacht wurde. Für den Fall, daß die Lärmentwicklung auf einen Defekt des Kraftfahrzeuges zurückzuführen ist, findet - neben der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 - der § 4 Abs.2 leg.cit. Anwendung.

Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein, ohne daß auf das Berufungsvorbringen einzugehen war. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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