Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105156/2/SCHI/Km

Linz, 13.02.1998

VwSen-105156/2/SCHI/Km Linz, am 13. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des H E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.12.1997, VerkR96-3246-1997-Pc, wegen Übertretungen nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von (zusammengezählt) 160 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.12.1997, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe am 11.2.1997, gegen 23.25 Uhr, im Ortsgebiet von K/K, von der B, auf die K-Bundesstraße 139, in Richtung N/K, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und 1. dabei die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt, 2. das Fahrzeug nicht soweit nach rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und Beschädigung von Sachen möglich war, da er in einem leichten "Zick-Zack-Kurs" gefahren sei. Der Bw habe dadurch 1. § 11 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a und 2. § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1. 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2. 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt worden sind. Ferner wurde der Bw verpflichtet gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 80 S zu leisten.

2. Mit Schriftsatz vom 29.12.1997 hat der Bw dagegen rechtzeitig Berufung erhoben und dazu ausgeführt, er halte sein Schreiben vom 16.6.1997 vollinhaltlich aufrecht und bestehe darauf, daß die höhere Instanz zum Sachverhalt nochmals gründlichst Stellung nehme. Er hoffe, daß "es in unserem Rechtsstatt auch der gewissenhafte Kraftfahrer sein Recht bekommt, in meiner unerklärlichen Behauptung Rechtsvorschriften, verletzt bzw. Verwaltungsübertretungen dadurch eine Strafe verhängt wird". Die Behauptung des GP Neuhofen, daß Herr G und E stark alkoholisiert gewesen seien, betrachte er als ungeheuerlich und ersuche um eine entsprechende Erklärung dazu.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 11 Abs.3, erster Satz StVO, ist die Änderung der Fahrtrichtung und der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Gemäß § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO ist eine Übertretung dieser Normen als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an, zumal auch das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sorgfältig geführt worden ist und bei der Beweiswürdigung keinerlei Fehler unterlaufen sind. Dem Bw war es daher nicht gelungen, mit seinen allgemeinen Behauptungen in der Berufung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erschüttern oder zumindest so anzuzweifeln, daß der O.ö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, welches im gegenständlichen Falle lediglich auf eine Beweiswiederholung hinausgelaufen wäre, durchzuführen. Im übrigen ist der Hinweis des Bw, wonach er die Behauptung des GP Neuhofen über die starke Alkoholisierung der Herren G und E als ungeheuerlich betrachtet, schon deshalb zurückzuweisen, da J G als Zeuge ausgesagt hat, daß er beim Bw zu Gast gewesen sei und dort Alkohol konsumiert hätte; im übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Umstand, daß der weitere Zeuge I E trotz Zeugenladung zur Einvernahme nicht erschienen ist und - offenbar um eine falsche Zeugenaussage nicht zu riskieren - lieber eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, entsprechend gewertet. Schließlich bezeichnet der Bw seine eigene Behauptung als unerklärlich und lediglich auf eine frühere Stellungnahme vom 16.6.1997 hin, was aber für einen Erfolg der Berufung zu wenig ist.

4.3. Im Hinblick auf § 5 Abs.1 VStG ist im gegenständlichen Fall - da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt - jedenfalls von Verschulden auszugehen; es ist dem Bw mit seinen Ausführungen ein Entlastungsbeweis auch nicht gelungen. Im übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Strafbemessung entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG durchgeführt und sind die verhängten Strafen keinesfalls überhöht und scheinen geeignet, den Bw vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 160 S (20 % der verhängten Strafen) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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