Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105160/28/BI/FB

Linz, 11.11.1998

VwSen-105160/28/BI/FB Linz, am 11. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H S, A, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K N, S, B, vom 23. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10. Dezember 1997, VerkR96-6190-1997-Shw, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 2. Satz Z1 StVO 1960 vorliegt, die Geldstrafe jedoch auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt werden. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1.400 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z2 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 2. Satz Z1 StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 und Abs.4 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 16. Oktober 1997 um 17.45 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der H Bezirksstraße in S, Gemeinde S, Bezirk B, in Richtung B bis nächst Strkm 3,250 gelenkt und sich am 16. Oktober 1997 um 18.35 Uhr in S auf der H Bezirksstraße bei Strkm 3,250 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, das oben angeführte Kraftfahrzeug bei der oben angeführten Fahrt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, zumal er seine Vorführung zum GP B zwecks Vornahme eines Alkotests verweigert habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. Oktober 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines Rechtsvertreters Mag. W, der Behördenvertreterin Mag. S, sowie der Zeugen Insp. M, RI F, U und J S und M W, sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde von beiden Parteien verzichtet.

3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich im wesentlichen darauf, sollte er an der Unfallstelle eine Verweigerung des Alkotests ausgesprochen haben, so sei ihm dies verwaltungsstrafrechtlich nicht zurechenbar. Er sei beim Verkehrsunfall erheblich verletzt worden und dadurch unter Schockeinwirkung gestanden, sodaß er aufgrund seiner Verletzungen nicht dispositionsfähig gewesen sei. Er habe durch die hohe Aufprallenergie ein Schleudertrauma, einen Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten. Der Unfall sei vorerst nicht von der Gendarmerie aufgenommen worden, obwohl seine Verletzung bekannt gewesen sei. Die Schwere seiner Verletzungen dokumentiere sich auch darin, daß er kurz nachdem die Beamten den Unfallort verlassen hätten, zusammengebrochen sei und im Krankenhaus B behandelt werden habe müssen. Er sei bereits unmittelbar nach dem Unfall praktisch nicht mehr ansprechbar sowie dispositionsunfähig gewesen und beantrage dazu die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehepaares S sowie seiner Lebensgefährtin M W, im übrigen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe eben aufgrund der erheblichen Verletzung beim Unfall, die zumindest einen solchen körperlichen und psychischen Ausnahmezustand hervorgerufen hätten, daß von einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit auszugehen sei. Lediglich durch die Schmerzen und die damit verbundene Aufregung habe er, wenn überhaupt, den Alkotest verweigert. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Gendarmeriebeamten und die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Zeugen einvernommen und auf dieser Grundlage ein medizinisches Sachverständigengutachten durch die Amtsärztin erstellt wurde. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber am 16. Oktober 1997 gegen 17.45 Uhr den PKW auf der H Bezirksstraße in Richtung B gelenkt hat, wobei er beabsichtigte, bei Strkm 3,250 nach links zum Haus der Zeugen S, B, einzubiegen. Als er sein Fahrzeug zum Stillstand brachte, um den Gegenverkehr abzuwarten, prallte von hinten ein PKW gegen seinen PKW, wodurch dieser durch die Wucht des Anpralls etwa 18 m nach vorne geschoben wurde. Die durch das Unfallgeräusch aufmerksam gewordenen Zeugen J S und M W kamen aus dem Haus zur Unfallstelle. Der Zeuge S verständigte mit Einverständnis des Rechtsmittelwerbers die Gendarmerie und brachte in weiterer Folge über Ersuchen der Zeugin W dem Rechtsmittelwerber einen seiner Pullover, der normalerweise als Arbeitskleidung verwendet wird und auf einer mit leeren Flaschen gefüllten Bierkiste lag. Er bestätigte bei der mündlichen Verhandlung, daß der Rechtsmittelwerber in seiner Anwesenheit zu den Gendarmeriebeamten gesagt habe, daß es ihm da hinten weh tue, wobei er sich in den Nacken gegriffen habe. Dabei sei er kreidebleich im Gesicht gewesen; es hätten aber keine Anzeichen bestanden, daß Erste Hilfe benötigt werde, sodaß der Zeuge darauf verzichtet hat, die Rettung zu rufen. Die Gendarmeriebeamten haben bei ihren zeugenschaftlichen Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt, daß der Unfall als solcher mit Sachschaden angesehen wurde und auch deshalb keine Unfallaufnahme erfolgte, weil beide Unfallbeteiligte die dafür vorgesehene Gebühr von 500 S nicht bezahlen wollten. Es seien nur die Daten notiert worden, aber eine Vermessung der Unfallstelle habe deshalb nicht stattgefunden. Die beiden Zeugen bestätigten übereinstimmend, beim Rechtsmittelwerber seien insofern Symptome einer Alkoholisierung merkbar gewesen, als dieser aus dem Mund deutlich nach Alkohol gerochen und auch angegeben habe, er habe Mittag eine Halbe Bier zum Essen und nach der Arbeit ein Achtel Rotwein getrunken. Auf dieser Grundlage hat Insp. M im Beisein des Zeugen RI F den Rechtsmittelwerber am Unfallort aufgefordert, einen Alkotest durchzuführen, worauf dieser - wieder nach übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten - geantwortet habe, er fahre mit zum Gendarmerieposten B, wenn auch der Unfallgegner aufgefordert werde, einen Alkotest zu machen. Beim Unfallgegner seien jedoch keinerlei Alkoholisierungsmerkmale festzustellen gewesen und auch sei das Atemalkoholmeßgerät nicht mitgeführt worden. Es hätten daher die Voraussetzungen für eine Verbringung zum Gendarmerieposten B zwecks Atemalkoholuntersuchung beim Unfallgegner nicht vorgelegen. Dem Rechtsmittelwerber sei auch erklärt worden, warum eine solche Aufforderung des Unfallgegners nicht möglich sei und ihm sei auch mitgeteilt worden, daß sein Verhalten als Verweigerung zu werten sei. Der Rechtsmittelwerber sei mehrmals aufgefordert worden, zum GP B zur Durchführung eines Alkotests mitzufahren, jedoch habe er sich immer darauf berufen, er mache nur dann einen Alkotest, wenn der Unfallgegner auch einen solchen absolvieren müsse. Er sehe nicht ein, daß er als Opfer eines Verkehrsunfalls, der keine Schuld am Unfall trage, einen Alkotest machen solle und der andere dürfe heimfahren. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er sich darauf berufen habe, nur dann den Alkotest durchzuführen, wenn auch der Unfallgegner zu einem solchen aufgefordert werde. Sein Erinnerungsvermögen sei ab dem Unfall eingeschränkt. Er wisse noch, daß die Feuerwehr und die Gendarmerie dagewesen seien. Alles andere hätten ihm die Zeugen im nachhinein erzählt. Er könne sich auch nicht an eine Aufforderung zum Alkotest erinnern.

Nachdem die Gendarmeriebeamten die Unfallstelle verlassen hatten, brachte die Zeugin W den Rechtsmittelwerber, der nach übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen S und W, eine bleiche Gesichtsfarbe hatte und über Schmerzen im Nacken klagte, ins Krankenhaus B, wo laut Verletzungsanzeige eine Zerrung der Halswirbelsäule festgestellt und dem Rechtsmittelwerber eine Schanzkrawatte verordnet, er aber nicht stationär aufgenommen wurde. Laut Aussagen des Rechtsmittelwerbers und der Zeugin W suchte dieser am nächsten Tag aufgrund der starken Schmerzen erneut das Krankenhaus auf und blieb 5 Tage in stationärer Behandlung. Aufgrund der in der Folge bei der Gendarmerie eingelangten Verletzungsanzeige wurde die Bremsspur am Unfallort vermessen und fotografiert. Zum Zustand des Rechtsmittelwerbers nach dem Unfall liegen übereinstimmende Aussagen der Zeugen S und W insofern vor, als der Rechtsmittelwerber über Schmerzen im Nacken geklagt und eine bleiche Gesichtsfarbe gehabt habe. Die Zeugin W führte weiters aus, der Rechtsmittelwerber hätte, nachdem die Gendarmeriebeamten weggefahren seien, geschwankt und ihrem Angebot, sie bringe ihn ins Krankenhaus, mit der Begründung zugestimmt habe, ihm sei schlecht. Auf halbem Weg zum Krankenhaus habe er erbrechen müssen und sie habe das auch dem Pfleger in der Ambulanz mitgeteilt. Der Zeuge S hat auch bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber, als er nach Abschluß der Amtshandlung ins Haus gekommen sei, erklärt habe, er sei zum Alkotest nicht mitgefahren, weil der Unfallgegner nicht dazu aufgefordert worden sei, wobei der Zeuge den Eindruck gehabt habe, daß der Rechtsmittelwerber sehr aufgebracht gewesen sei und sich sehr geärgert habe.

Die beiden Gendarmeriebeamten haben im Rahmen ihrer Einvernahme den Zustand des Rechtsmittelwerbers so beschrieben, daß dieser nicht desorientiert gewesen sei, sondern nur ständig darauf bestanden habe, daß auch der Unfallgegner einen Alkotest mache. Die beiden Zeugen haben auch dezidiert erklärt, daß der von ihnen festgestellte Alkoholgeruch eindeutig aus dem Mund des Rechtsmittelwerbers gekommen sei, beide konnten nicht sagen, ob auch der Pullover nach Alkohol gerochen habe. Der Rechtsmittelwerber hat bestätigt, daß er beim Unfall angegurtet gewesen sei und auch keine sichtbare Verletzung am Kopf hatte. Er habe auch nicht geblutet. Die Amtsärztin Dr. H hat aufgrund der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie des Unfallberichtes und des Arztbriefes vom 28. Oktober 1997, in dem eine fünftägige stationäre Aufnahme des Rechtsmittelwerbers nach dem Unfall zur Schmerztherapie bestätigt wurde, ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe beim Unfall eine Halswirbelsäulenzerrung, möglicherweise schwereren Grades, erlitten und die angegebenen Schmerzen im Bereich des Nackens und des Kopfes seien nachvollziehbar. Anzeichen für eine Gedächtnis- oder Bewußtseinsstörung zum Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung lägen nicht vor. Auch das Erbrechen auf dem Weg ins Krankenhaus sei nicht unbedingt und ausschließlich ein Symptom für eine Gehirnerschütterung, es passe dies auch zur Diagnose der Halswirbelsäulenzerrung. Sie führte weiters aus, das Gesamtverhalten des Beschuldigten lasse keinen Schluß darauf zu, daß er zum Zeitpunkt der Alkotestverweigerung dispositionsunfähig gewesen sein könnte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen S und W ebenso wie der Gendarmeriebeamten, wobei aber festzustellen ist, daß die Aussagen sämtlicher Zeugen einwandfrei den Schluß zulassen, daß der Rechtsmittelwerber orientiert war und auch seine Antworten im Geschehensablauf logisch und situationsangepaßt waren. Anzeichen für eine Verwirrtheit oder sonstige Unfähigkeit, dem Geschehen zu folgen, waren nicht zu finden. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 5 Abs.4 leg.cit. sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs.2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehalts zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß der Rechtsmittelwerber ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei auch die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung aufgrund des von den Gendarmeriebeamten unzweifelhaft bestätigten und auch mit den Trinkangaben korrespondierenden Alkoholgeruchs aus dem Mund nachvollziehbar ist. Insp. M ist zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß § 5 StVO behördlich ermächtigt, wobei diese Ermächtigung nur aufgrund einer besonderen Schulung erfolgt. Auch wenn sich der Rechtsmittelwerber nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an eine Aufforderung erinnern konnte, zwecks Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung zum Gendarmerieposten B mitzukommen, so ergibt sich zweifelsfrei, daß diese Aufforderung in eindeutiger und verständlicher Form - mehrmals - an ihn gerichtet wurde und er sich - mehrmals - unter der Bedingung bereiterklärt hat, den Alkotest durchzuführen, wenn auch der Unfallgegner zu einem Alkotest aufgefordert würde. Diesbezüglich sind die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten schlüssig und auch rechtlich einwandfrei, der Rechtsmittelwerber sei darüber aufgeklärt worden, daß eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung an den Unfallgegner deshalb nicht erfolge, weil dieser keinerlei Alkoholisierungssymptome aufweise und sohin die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung, die für eine Verbringung zum GP B aber erforderlich wäre, nicht bestehe. Er ist auch darüber aufgeklärt worden, daß sein Verhalten als Verweigerung des Alkotests zu werten ist und ihm wurden auch die Folgen einer solchen Verweigerung erklärt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er diese Erklärungen nicht verstanden hätte oder sonst aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, der Amtshandlung zu folgen bzw die Geschehnisse richtig zuzuordnen. Er hat, nachdem die beiden Gendarmeriebeamten den Unfallort verlassen haben, den im Haus wartenden Zeugen nochmals erklärt, warum er nicht zum Alkotest mitgefahren ist und er war auch verärgert darüber, daß der Unfallgegner nicht zu einem Alkotest aufgefordert wurde. Sein Verhalten war situationsangepaßt und zielgerichtet und der unabhängige Verwaltungssenat vermag keinerlei Anhaltspunkt für die behauptete Dispositionsunfähigkeit zu finden. Zuzugestehen ist, daß der Rechtsmittelwerber aufgrund der erlittenen und medizinisch bestätigten Halswirbelsäulenzerrung Schmerzen im Nacken bzw Kopfbereich hatte, wobei auch das Erbrechen mit der Diagnose des Krankenhauses B in Einklang zu bringen ist. Abgesehen vom erlittenen Schleudertrauma wurde eine Kopfverletzung, die eine Bewußtseins- oder Gedächtnisstörung hervorzurufen geeignet wäre, nicht einmal behauptet. Unter diesem Aspekt ist auch das medizinische Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, daß der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Aufforderung zu verstehen, als solche zuzuordnen und sich seinem tatsächlichen Willen entsprechend zu äußern. Seine Erklärung, er werde nur einen Alkotest beim Gendarmerieposten B durchführen, wenn auch sein Unfallgegner zu einer Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert werde, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung anzusehen (vgl Erk v 20. November 1979, 2568/79, Erk v 20. November 1991, 90/03/0251 ua). Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand insofern erfüllt hat, als § 5 Abs.4 idF der 19. StVO-Novelle als eine Ausformung der Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO anzusehen ist und die Weigerung, sich zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehalts zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt darstellt (vgl VwGH v 5. November 1997, 97/03/0238 mit Vorjudikatur).

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs mit Maßgabe der gemäß § 44a Z2 VStG vorzunehmenden Abänderung abzuweisen, wobei die Weigerung, die Atemluft unter den Voraussetzungen des § 5 StVO auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, iSd § 44a Z2 VStG nicht § 5 Abs.2 StVO sondern § 99 Abs.1 lit.b StVO verletzt (vgl Erk verst. Sen. v 2. Juli 1979, Slg. 9898 A). Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1996 aufweist, die - zutreffend - auch seitens der Erstinstanz als straferschwerender Umstand berücksichtigt wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses läßt sich auch ersehen, daß die Erstinstanz die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mit 10.000 S monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, daß er seit dem Unfall arbeitslos ist, demnächst einen Rehabilitationsaufenthalt antritt und nur mehr Krankengeld in Höhe von 260 S täglich - das entspricht einem Monatseinkommen von 7.800 S - bezieht. Strafmildernde Umstände wurde seitens der Erstinstanz nicht berücksichtigt. Der unabhängige Verwaltungssenat hält aus mehreren Überlegungen die geringfügige Herabsetzung der verhängten Strafe für gerechtfertigt. Zum einen hat sich das Einkommen des Rechtsmittelwerbers mittlerweile verringert, zum anderen hat der Rechtsmittelwerber bei dem offensichtlich nicht von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine erhebliche Verletzung der Halswirbelsäule erlitten, die wegen der daraus resultierenden Schmerzen sein Verhalten durchaus nachvollziehbar beeinflußt haben mag. Daß der Unfallgegner nicht zum Alkotest aufgefordert wurde, vermag zwar den Ärger des Rechtsmittelwerbers verständlich zu machen, ist aber rechtlich nicht relevant. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, dem es frei steht, bei der Erstinstanz um eine Ratenvereinbarung anzusuchen. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund der einschlägigen Vormerkung nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab keinen Hinweis auf Dispositionsunfähigkeit. Weigerung zum GP zwecks Alkotest mitzufahren entspricht Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ; Strafherabsetzung wegen geringeren Einkommens und

Milderungsgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 21.12.2001, Zl.: 99/02/0010-6

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