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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105164/2/Ga/Fb

Linz, 21.01.1999

VwSen-105164/2/Ga/Fb Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M in T, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1997, VerkR96-20075-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als "Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.3.1997, Zl. VerkR96-200075-1996, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 19.3.1997 bis 2.4.1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 6.10.1996 um 19.29 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann". Dadurch habe er § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Mit seinem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 21. Dezember 1997 bekämpft der Beschuldigte nicht den gegen ihn gefällten konkreten Schuldspruch, sondern gibt nur an, daß er, soweit es ihm möglich gewesen sei, der Behörde die geforderte Auskunft erteilt habe. Genau das aber ist nicht der Punkt. Tatvorwurf ist vielmehr, die geforderte Auskunft in dem als Tatzeit des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegten Zeitraum von 19. März bis 2. April 1997 nicht erteilt zu haben. Den (nur) diesen Tatvorwurf enthaltenden Schuldspruch fällte die belangte Behörde nach einem, wie dem vorgelegten Strafakt entnommen werden kann, mängelfrei geführten Ermittlungsverfahren. Der Berufungswerber führt weiter aus, er habe in seinem "Schreiben vom 17. Juli 1997 sehr wohl bestritten, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben". Damit meint er den als 'Einspruch' gegen die in dieser Sache erlassene Strafverfügung vom 20. Mai 1997 zu wertenden Schriftsatz, mit dem er aber, entgegen seiner nunmehrigen Behauptung, den Tatvorwurf, die ihm aufgetragene Auskunft innerhalb der in Rede stehenden Zeit nicht erteilt zu haben, gerade nicht bekämpft; vielmehr trägt er andere Ausführungen vor, die aber auf den konkreten Tatvorwurf der Strafverfügung keinen Bezug nehmen.

Auf das gesetzliche Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall einer schriftlich erhobenen Berufung - hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 2) ausdrücklich hingewiesen. Wenngleich die Begründungspflicht keiner streng formalen Sichtweise unterliegt, so muß doch der Berufungswerber wenigstens in einem Mindestmaß vorbringen, was er an dem von ihm bekämpften Bescheid auszusetzen hat bzw aus welchen Gründen er sich in seinen Rechten durch den konkret vorliegenden Bescheid als beschwert erachtet, etwa durch ein der Fällung des Straferkenntnisses vorausgegangenes fehlerhaftes Verfahren, oder welche sonstigen Mängel er an dem wider ihn gefällten Schuldspruch zu rügen hat. Ausführungen dieser Art enthält der Berufungsschriftsatz vom 21. Dezember 1997 jedoch nicht. Insbesondere setzt sich der Berufungswerber mit den Umständen der laut Schuldspruch in der Zeit von 19. März bis 2. April 1997 eben nicht erteilten Auskunft - wie auch schon in der Rechtfertigung vom 17. Juli 1997 - in keiner Weise auseinander. Der Berufungswerber hat offenkundig verkannt, daß Sache des Straferkenntnisses vom 4. Dezember 1997 nicht die von einer anderen Person, nämlich dem Lenker des involvierten Pkw begangene Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist, sondern ausschließlich die entgegen dem behördlichen Auftrag nicht innerhalb des genannten Zeitraumes erteilte Auskunft darüber, wer das nämliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Entsprach aber das als Berufung vorgelegte Schreiben vom 21. Dezember 1997 nicht dem Mindesterfordernis einer schriftlichen Berufung im Verwaltungsstrafverfahren (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG), so war wie im Spruch zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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