Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105172/5/Fra/Ka

Linz, 20.11.1998

VwSen-105172/5/Fra/Ka Linz, am 20. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.12.1997, VerkR96-2429-1997-Win, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 21.7.1997, ca. 14.15 Uhr, auf der Dreisesselberg-Landesstraße bei Strkm.8,95 im Ortschaftsbereich Salnau, Gemeinde Ulrichsberg, Oberösterreich, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen , von Klaffer in Richtung Ulrichsberg fahrend keinen solchen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich war, auch wenn das vordere Fahrzeug abgebremst wird, da er, als der unmittelbar vor ihm fahrende Kleinbus mit dem Kennzeichen wegen des bevorstehenden Linksabbiegemanövers des Herrn M abgebremst wurde, nach links auswich und auf das linksabbiegende Fahrzeug des Herrn Franz M mit dem Kennzeichen auffuhr, um einen Zusammenstoß mit dem Kleinbus zu verhindern. Ferner wurde gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw behauptet, daß der Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen ausreichend gewesen sei. Zum Vorfallsgeschehen sei es deshalb gekommen, weil der Erstfahrende das Abbiegen nicht rechtzeitig angezeigt habe und dadurch das nachfolgende Fahrzeug eine Notbremsung einleiten mußte. Zum Geschehen mit dem Erstfahrenden sei es deshalb gekommen, weil dieser vor dem Abbiegen nicht noch einmal in den Außenspiegel geblickt habe und ihn als Überholenden übersehen habe. Die Begründung der Erstbehörde, daß ein Verstoß nach § 18 StVO vorliege, weil es zu einer Kollision mit einem Vorausfahrenden gekommen ist, sei unzureichend. Der von der Erstbehörde festgestellte Abstand von 30 m sei als Sicherheitsabstand ausreichend gewesen. Trotz dieser aufgezeigten Umstände sei der Tatvorwurf auch insoweit verfehlt, als die Kollision nicht mit einem stehengebliebenen vorausfahrenden Fahrzeug erfolgt sei, sondern im Zuge eines Linksabbiegens und Überholmanövers. Darüber hinaus liege die Voraussetzung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vor. Wegen des Vorfallsgeschehens sei gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet und sei sohin der genannte Ausnahmetatbestand gegeben. Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. § 18 Abs.1 StVO 1960 normiert, daß der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Ein Nachfahrender hat demnach unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände dafür zu sorgen, daß er auch bei überraschendem Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann (VwGH 13.12.1976, 395/76). Die Erstbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die zitierte Gesetzesnorm keine Unterscheidung trifft, ob das plötzliche Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers von diesem schuldhaft oder unverschuldet (durch Dritte veranlaßt) erfolgte. Der Bw gesteht selbst in seiner Rechfertigung zu, daß er ausweichen mußte, weil der Lenker des Kleinbusses ohne Not zu hart abgebremst hatte. Nicht teilen kann der Oö. Verwaltungssenat auch die Auffassung des Bw, der Tatvorwurf sei insoferne verfehlt, als die Kollision nicht mit einem stehengebliebenen vorausfahrenden Fahrzeug, sondern im Zuge eines Linksabbiegens und Überholmanövers erfolgt sei. Dem angefochtenen Schuldspruch ist eindeutig zu entnehmen, daß sich der Vorwurf des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes auf das Vorderfahrzeug des Beschuldigten, nämlich auf den Kleinbus mit dem Kz.: bezog. Der Schuldspruch spricht eindeutig davon, daß der Beschuldigte deshalb vom Vorderfahrzeug links ausweichen mußte, um einen Zusammenstoß mit diesem zu verhindern. Daß es in der Folge zu einer Kollision mit einem weiteren Fahrzeug gekommen ist, hätte nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Bw liegen im ggst. Fall auch die Voraussetzungen des § 99 Abs. 6 lit.c StVO 1960 nicht vor, weil es sich bei der verletzten Person um die Ehegattin des Beschuldigten handelt und daher gemäß § 88 Abs.2 Z1 StGB die Tat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Strafbemessung:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 31.1.1990, 89/03/0084, 27.5.1992, 92/02/0167, uva). Daß die Strafbehörde im ggst. Fall dem Verhalten des Bw einen geringen Unrechts- und Schuldgehalt zugrundegelegt hat, spiegelt sich in der Verhängung der geringen Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 6 % ausgeschöpft wurde, wider. Im Hinblick darauf, daß im Verfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind, daß der Milderungsgerund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen ist, weiters unter Berücksichtigung der Kriterien, daß die Ehegattin des Beschuldigten beim ggst. Verkehrsunfall verletzt und daß das Motorrad des Bw beschädigt wurde, kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß im ggst. Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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