Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105178/2/GU/Mm VwSen105179/2/GU/Mm VwSen105180/2/GU/Mm VwSen105181/2/GU/Mm VwSen105182/2/GU/Mm VwSen105183/2/GU/Mm VwSen105184/2/GU/Mm VwSen105185/2/GU/Mm

Linz, 28.01.1998

VwSen-105178/2/GU/Mm VwSen-105179/2/GU/Mm VwSen-105180/2/GU/Mm VwSen-105181/2/GU/Mm VwSen-105182/2/GU/Mm VwSen-105183/2/GU/Mm VwSen-105184/2/GU/Mm VwSen-105185/2/GU/Mm Linz, am 28. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F L, gegen die unter einem erlassenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10. Dezember 1997, Zl. VerkR--, --, ---, --, --, --, --, --1997, wegen acht Übertretungen der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die unter einem ergangenen angefochtenen Straferkenntnisse in allen Fakten bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens acht mal 60 S, d.s. in Summe 480 S, zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 e Abs.2 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 1 Abs.1, § 24 Abs.1 lit.a, § 24 Abs.3 lit.a, § 52 Z13b, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und bezüglich der Fakten 1-7 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf a.d. Krems vom 2.1.1989, VerkR144/62-1988 idFd VO vom 29.3.1989, VerkR144-62-1988.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den Kombi mit dem Kennzeichen -- im Ortsgebiet von K auf dem Kirchenplatz abgestellt zu haben, wobei er den Kombi 1) am 24.7.1997 um 10.03 Uhr bis 10.24 Uhr, 2) am 9.8.1997 um 09.58 Uhr bis 10.29 Uhr, 3) am 30.7.1997 um 10.02 Uhr bis 10.39 Uhr, 4) am 28.7.1997 um 15.45 Uhr bis 16.06 Uhr, 5) am 18.7.1997 um 10.18 Uhr bis 10.50 Uhr, 6) am 17.7.1997 um 10.32 Uhr bis 10.48 Uhr, 7) am 14.7.1997 um 14.34 Uhr bis 14.48 Uhr, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten", mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit", abgestellt zu haben, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen sei.

Ferner habe er den vorbezeichneten Kombi am 2.8.1997 um 09.46 Uhr bis 10.17 Uhr in K am Kirchenplatz gegenüber dem ÖVP-Lokal im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt.

Bezüglich der Fakten 1-7 habe er hiemit § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt und wurden ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils Geldstrafen im Betrag von 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden und 10 %-ige Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

Wegen des zuletzt angeführten Parkens gegenüber dem ÖVP-Haus wurde ihm eine Verletzung des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 angelastet und wurde ihm hiefür in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. ebenfalls eine Geldstrafe von 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner, gegen sämtliche Vorwürfe erhobenen Berufung, bezieht sich der Rechtsmittelwerber auf seine mehrmals gemachten Angaben. Dem zufolge hatte er am 10.12.1997, vor der ersten Instanz vernommen, ausgeführt, daß das Problem (Parken vor dem Büro der Tourismusverbändegemeinschaft Pyhrn-Eisenwurzen auf dem Kirchenplatz in K) seit 1989 bestehe und keiner für die Pyhrn-Eisenwurzen (dessen Tourismusdirektor der Rechtsmittelwerber ist) zufriedenstellenden Lösung zugeführt worden sei.

Nachdem bisher keine Strafverfügung erlassen worden sei, habe er annehmen können, daß die rechtliche Situation hinsichtlich des bestehenden Privatgrundes, worauf sich die Verordnung der Stadt K beziehe, dem Gesetz nicht standhalte. Bei den Übertretungen habe es sich um ein legitimes Mittel zur Erreichung einer Parkmöglichkeit für Kunden und Gäste der O.ö. Ferienregion gehandelt. Erst am 24.9.1997 sei nach rund 10-jährigem Bemühen eine gästefreundliche Lösung geschaffen worden. Es sei nicht um seine Person, sondern vielmehr um die Gäste und Besucher der Informations- und Geschäftsstelle in Kirchdorf gegangen.

Österreich brauche die Touristen. Erst durch die Bemühungen des Herrn Bezirkshauptmannes seien der Geschäftsstelle vor dem Büro Parkplätze zugesprochen worden und die Zusage erteilt worden, daß die ganze Angelegenheit mit einem Pauschalbetrag abgeschlossen werde. Mit Zahlschein vom 17.11.1997 habe sein Dienstgeber dreimal 700 S, in Summe daher 2.100 S überwiesen. Er habe darum angenommen, daß die Angelegenheit aus der Welt geschafft sei.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der restlichen, ihm im Straferkenntnis angelasteten Fakten, nicht mehr bestraft zu werden.

Da die verhängten Geldstrafen im einzelnen den Betrag von 3.000 S nicht überstiegen und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, darüber hinaus die Dauer und die Örtlichkeiten des Abstellens des PKWs des Rechtsmittelwerbers und zwar durch ihn selbst, nicht bestritten wurden und es sich daher im Ergebnis um die Beantwortung von Rechtsfragen handelte, konnte über die Berufung(en) aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die vorzitierten Zeiten des Abstellens des PKW mit dem Kennzeichen -- auf dem Kirchenplatz vor dem Tourismusbüro einerseits und bezüglich des 2.8.1997 auf dem Kirchenplatz gegenüber dem ÖVP-Lokal im dort bestehenden Parkverbot, sind durch die Wahrnehmungen des Überwachungsorganes darüber hinaus zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen.

Die Hauptrichtung der Verteidung geht dahin, daß das Abstellen auf Privatgrund erfolgt sei und dieses, weil von der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt -- nicht erfaßt, auch nicht verboten gewesen sei.

Zutreffend ist, daß der Kirchenplatz im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrkirche K steht und auch der beim Hause der Fremdenverkehrsverbändegemeinschaft Pyhrn-Eisenwurzen vorgelagerte Gehsteig sich im Privateigentum befindet.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt diese für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. gilt für Straßen ohne öffentlichen Verkehr die StVO insoweit als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nicht anderes bestimmen.

Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Die öffentliche Benützung der Straße sowohl der Fahrbahn als auch eines Gehsteiges oder eines Parkplatzes im Sinne der Widmung der Verkehrsflächen ist unabhängig vom Grundeigentum. Beim Kirchenplatz samt Gehsteigen in K handelt es sich um Verkehrsflächen, die zu jedermanns Gebrauch unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Mittels Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf vom 2.1.1989, Zl. VerkR144/62-1988, wurde unter Bezugnahme auf § 52 lit.a Z13 b StVO 1960 im Zusammenhang mit § 43 Abs.1 lit.b Z1 leg.cit. für den Kirchenplatz (Kirchenvorplatz) beginnend bei der Sakristei, endend mit der Liegenschaft Kstraße 2, ein Halte- und Parkverbot verfügt.

Mittels weiterer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf vom 29.3.1989, VerkR144/82-1988, wurde für das vorstehende verhängte Halte- und Parkverbot die Ausnahme für Ladetätigkeit verfügt.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten. Gemäß § 52 Z13b StVO 1960 unter welchen die Kundmachungstafel (roter Kreis mit rotem Andreaskreuz auf blauem Grund) im Gesetz dargestellt ist, zeigt eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Ladetätigkeit" eine Ladezone an.

Gemäß § 62 Abs.1 StVO 1960 wird unter Ladetätigkeit auf Straßen das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge verstanden.

Gemäß § 62 Abs.3 leg.cit. muß eine Ladetätigkeit bezüglich eines auf der Straße abgestellten Fahrzeuges unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Diesbezügliche Ladetätigkeiten konnten vom Überwachungsorgan nicht festgestellt werden.

Was das Parkverbot am Kirchenplatz gegenüber dem ÖVP-Lokal, welches im Sinn des § 52 Z13a StVO 1960 kundgemacht ist und das Abgestelltseinlassen des Fahrzeuges durch den Rechtsmittelwerber am 2.8.1997, zwischen 09.46 Uhr und 10.17 Uhr, betraf, war eine Ladetätigkeit ohnedies nicht Prüfungsmaßstab.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen wer unter anderem gegen die Vorschriften des Halte- und Parkverbotes verstößt.

Der objektive Sachverhalt war in allen Fakten als erfüllt zu betrachten.

Was die subjektive Tatzeit anlangt, so durfte der Rechtsmittelwerber bezüglich des Parkens gegenüber dem ÖVP-Lokal von vorne herein nicht und bezüglich des Abstellens seines Fahrzeuges im Halteverbot vor dem Tourismusbüro, nachdem das mehrjährige verbotswidrige Handeln nicht verfolgt worden war, jedenfalls spätestens seit der massierten Beanstandung Anfang April 1997, nicht mehr darauf vertrauen, daß ihn das Halteverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" nicht treffe.

Letztlich leuchtet auch aus seinem Vorbringen, daß er sich bemüht habe eine Ausnahme zu erreichen hervor, daß immerhin ein erhebliches Maß an Fahrlässigkeit vorhanden war, welches jedenfalls die Erkundungspflicht bei der Behörde auslösen hätte müssen.

Ob das Abstellen seines Fahrzeuges vor seinem Büro, abgesondert von den sonst in der Nähe befindlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen, tourismusfreundlich war oder nicht, war vom O.ö. Verwaltungssenat nicht zu prüfen und bildete jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenn auch die objektive Tatseite, das ist die im öffentlichen Interesse gelegene Beschränkung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf dem Kirchenplatz zwischen römisch-katholischer Pfarrkirche und dem Tourismusbüro gering war, weil weder die Störung von Kirchenzeremonien noch die unbehinderte Ladetätigkeit bezüglich anderer Fahrzeuge, die benachbarte Objekte beliefern wollten, gestört war, so war das Gewicht der Fahrlässigkeit durch das vorgängige Bewußtmachen, daß sich der Rechtsmittelwerber beim Abstellen des Fahrzeuges ohne Ladetätigkeit jeweils in eine verordnungswidrige Situation begeben hat nicht so gering, als daß von einem Strafausspruch im Sinn des § 21 Abs.1 VStG hätte abgesehen werden können.

Im Verfahren VerkR--, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, hat der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben, daß er Alleinverdiener ist und zwei Kinder im Studium hat.

Angesichts der beruflichen Position eines Tourismusdirektors konnte von einem Monatseinkommen von 25.000 S ausgegangen werden.

Besondere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht hervorgetreten, sodaß der ersten Instanz bei den verhängten Strafen kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden konnte.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung waren dem Rechtsmittelwerber Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beweiswürdigung - keine Ladetätigkeit.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum