Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105187/2/Fra/Rd

Linz, 11.02.1998

VwSen-105187/2/Fra/Rd Linz, am 11. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 1997, 101-5/3-33/68235, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der Wortfolge "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" die Wortfolge "und somit als nach § 9 VStG außen hin zur Vertretung berufenes Organ der ....." einzufügen ist.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 250 S. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 31. Oktober 1997, GZ 101-5/3-33/68235, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS sieben Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der , Werbe Gesellschaftm.b.H. zu verantworten hat, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO 1960) laut einer Anzeige/Meldung der Gendarmerie, Verkehrsabteilung, vom 29. September 1997, zumindest am 29. September 1997 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorlag. Text der Werbung: FANTA-WETTEN SPASS! Örtlichkeit: Prager Bundesstraße, Gemeinde Neumarkt, Bezirk Freistadt, Km: 24.180, Fahrtrichtung Linz an der linken Fahrbahnseite Fahrbahnentfernung: 15 m. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Es ist unbestritten, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Werbung am 29. September 1997 an der näher angeführten Örtlichkeit auf einem Träger angebracht war und die Anbringung dieser Werbung der U., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, zuzurechnen ist. Der Bw bringt vor, daß es sich bei der gegenständlichen Werbung unmittelbar bei der Verkaufsstelle des Lagerhauses um eine Innenwerbung handelt, weshalb er die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

Dieses Vorbringen ist jedoch aus folgenden Gründen für den Bw nicht zielführend: Nach dem auch vom Bw zitierten Judikat des VwGH vom 27.1.1966, 786/65, ZVR 1967/64, besteht der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO 1960 darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern. Eine sogenannte Innenwerbung, die im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand gelegenen, behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle erfolgt, mit welchen Werbemitteln auch immer - sofern diese die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreiten -, kann daher keinesfalls unter das Verbot des § 84 Abs.2 leg.cit. fallen. Als derartige Innenwerbung kommen Warenzeichen (zB von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (zB für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (zB eines Automobilklubs) aufmerksam machen, in Betracht.

Von einer Innenwerbung iSd oa Erkenntnisses kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Werbung zum Betrieb gehört; wenn also die gegenständliche Werbung im Verantwortungsbereich des Lagerhauses und im örtlichen Bereich dieser Verkaufsstelle angebracht worden wäre. Würde die Überlegung des Bw zutreffend sein, so würde jede in seinem Verantwortungsbereich aufgestellte Werbung, die sich zufälligerweise in einem örtlichen Naheverhältnis eines Betriebes, der dieses Produkt vermarktet, befindet, zu einer Innenwerbung dieses Betriebes machen. Eine derartige Interpretation kann aus der oa. Judikatur vernünftigerweise nicht abgeleitet werden. Da somit die rechtliche Argumentation des Bw rechtlich verfehlt ist, und die Tatfrage unstrittig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Schuldspruch wurde deshalb ausweitend formuliert, um hervorzuheben, daß von einem Anwendungsfall des § 9 VStG auszugehen ist.

II. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts sowie den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes zu bemessen. Zutreffend hat die Strafbehörde darauf hingewiesen, daß das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich die Gewährleistung einer widmungsgemäßen Benützung der Straße zu Verkehrszwecken, nach Maßgabe der zeitlichen und örtlichen Umstände der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen ist. Mangels Angaben des Bw hat die Strafbehörde, was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, keine ungünstigen Verhältnisse angenommen. Sie ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 30.000 S aus. Dieser Einschätzung ist der Bw im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der O.ö. Verwaltungssenat diese Annahmen seiner Strafbemessung zugrundelegt und weiters davon ausgeht, daß der Bw kein relevantes Vermögen besitzt und für niemanden sorgepflichtig ist. Mildernde Umstände sind weder im erstbehördlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Als erschwerend hat die Strafbehörde zwei einschlägige Vormerkungen gewertet. Dem Vorstrafenregister ist zu entnehmen, daß eine Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 mit 700 S und eine weitere einschlägige Übertretung mit 1.000 S sanktioniert wurde. Der nunmehrige "Sprung" auf 5.000 S ist vom Aspekt des Schuldgehaltes unverhältnismäßig und insofern nicht nachvollziehbar. Es bedurfte daher einer schuldangemessenen Reduzierung der Geldstrafe, wobei festzustellen ist, daß die nunmehr bemessenen Geldstrafe immer noch eine eineinhalbfache Erhöhung der zuletzt wegen der einschlägigen Übertretung verhängten Geldstrafe darstellt, aber andererseits eine weitere Reduzierung dieser Strafe nicht vertretbar ist, weil dem Bw einerseits die Bestimmung des § 84 Abs.3 StVO 1960 bekannt sein muß, die die Einholung einer Ausnahmebewilligung erfordert und er keine Argumente vorgebracht hat, die sein Verschulden geringfügig erscheinen läßt. Schließlich scheint die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe auch notwendig zu sein, um den Bw von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt abschließend hinzu, daß er bei neuerlich verwirklichten gleich oder ähnlich gelagerten Tatbeständen durch den Bw auch eine höhere Strafe als angemessen erachten würde.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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