Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105189/4/Le/Ha

Linz, 05.03.1998

VwSen-105189/4/Le/Ha Linz, am 5. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Josef F jun., P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.8.1997, VerkR96-2787-1997, wegen Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.8.1997 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des 1. § 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 2. § 102 Abs.6 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) und 3. § 102 Abs.1 KFG iVm § 28a Abs.4 KDV mit Geldstrafen in Höhe von zu 1. 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Stunden), zu 2. 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden) und zu 3. 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafen zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 26.8.1997 durch Hinterlegung beim Postamt 4 zugestellt. Die Abholfrist begann am selben Tage.

2. Dagegen erhob der Bw schriftlich Berufung (ohne Datum), die am 11.9.1997 zur Post gegeben wurde.

Mit Schreiben vom 23.9.1997 wies die Erstbehörde den Berufungswerber darauf hin, daß das Straferkenntnis am 26.8.1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Um einen allfälligen Zustellmangel auszuschließen, wurde der Bw von der Erstbehörde ersucht, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitzuteilen, wo er sich ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung 26.8.1997 bis zur Behebung der Sendung beim Postamt Grieskirchen am 11.9.1997 aufgehalten habe; gleichzeitig wurde er aufgefordert, entsprechende Beweismittel für seine allfällige Abwesenheit vorzulegen. Diesem Auftrag kam der Bw nicht nach, weshalb die Erstbehörde die Berufung sowie den Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorlegte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat wies mit seinem Schreiben vom 21.1.1998 zur Wahrung des Parteiengehörs den Bw auf die verspätete Einbringung der Berufung hin und gab ihm die Möglichkeit, dazu binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und im Falle der Geltendmachung eines Zustellmangels oder dergleichen gleichzeitig die entsprechenden Beweise anzubieten.

Weiters wurde der Bw darauf hingewiesen, daß seine Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgeben sollte. Der Bw hat keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

4.2. § 17 Abs.1 Zustellgesetz bestimmt folgendes: "(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen." "(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." Die Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz soll verhindern, daß Strafverfahren ihr Ziel schon deshalb verfehlen, weil der Empfänger die für ihn bestimmten Schriftstücke einfach nicht annimmt bzw. hinterlegte Sendungen nicht abholt.

Wenn sich allerdings ein Berufungswerber auf einen Zustellmangel beruft, so erfordert es seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Ergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 17.9.1968, 398/64 Slg. 7400A; 12.2.1980, 895/78UVA).

Da sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und auch nicht aus einer Stellungnahme des Bw (der Bw hat trotz Aufforderung und trotz Einräumung einer verlängerten Frist keine Stellungnahme abgegeben) ein Hinweis auf einen Zustellmangel ergab, war davon auszugehen, daß die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde. Dadurch aber wurde das Straferkenntnis rechtskräftig. Die Rechtskraft des Straferkenntnisses steht einer weiteren Bearbeitung der Berufung entgegen und war diese somit als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb

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