Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105192/2/Weg/Km

Linz, 22.01.1998

VwSen-105192/2/Weg/Km Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K vom 27. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Dezember 1997, VerkR96-3409-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser am 11. September 1997 um 10.55 Uhr als Lenker des Pkw's mit dem Kennzeichen auf der B3 bei Strkm 225,595, Fahrtrichtung Linz, auf einer Freilandstraße um 39 km/h schneller als 100 km/h gefahren sei, wobei die gefahrene Geschwindigkeit mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht. 2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahmen der Gendarmeriebeamten. Nach diesen Zeugenaussagen bestünde kein Zweifel an der Identität des Lenkers, nämlich des nunmehrigen Berufungswerbers. Außerdem bestünde kein Zweifel daran, daß der Lenker und somit der Beschuldigte den Pkw mit dem Kennzeichen auf der tatörtlichen Strecke zur Tatzeit mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h gelenkt hat. Hinsichtlich der Strafbemessung ging die Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S aus. Erschwerend wurden drei gleichartige Verwaltungsübertretungen gewertet, während mildernde Umstände nicht vorgelegen seien.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß er bei seiner bereits gemachten Aussage bleibe. Er ersucht um Vorlage von stich- und beweishältigerem Material (Fotos). Im Einspruch vom 8. Oktober 1997 führt der Berufungswerber aus, daß er nicht Besitzer des Fahrzeuges sei. Er bezweifelt das Urteilsvermögen der Exekutivbeamten und vermeint, daß selbst für ein geschultes Auge die Feststellung der Identität des Lenkers bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h schwierig sei. Dem Grunde nach bestreitet der Berufungswerber also, der Lenker des Pkw's gewesen zu sein.

4. Da der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit feststeht, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Diese stellt sich wie folgt dar: Die Zulassungsbesitzerin des Pkw's ist Frau G K, unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnhaft. Den verfahrensgegenständlichen Pkw hat entsprechend der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten Ö eine männliche Person mit längeren, dunklen Haaren und einem eher schmäleren Gesicht, einem Bart und einem Alter von ca. 30 Jahren gelenkt. Eine weitere Person hat sich nicht im Fahrzeug befunden. Diese Personenbeschreibung paßt auf den Beschuldigten. Der Gendarmeriebeamte RI R erkannte anläßlich der Vorbeifahrt den Beschuldigten, da dieser ihm von mehreren Amtshandlungen bekannt war. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mittels eines Lasergerätes vorgenommen, ein Lichtbild wird bei derartigen Messungen bekanntlich nicht angefertigt. Die Messung wurde entsprechend der Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmeßgerätes durchgeführt und es besteht am Ergebnis dieser Messung (143 km/h - 3 % = 139 km/h) kein Zweifel.

Die Gendarmeriebeamten wurden zeugenschaftlich vernommen und würde eine falsche Aussage strafrechtliche und disziplinarrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, weshalb auch seitens der Berufungsbehörde nicht unterstellt werden kann, daß beide Gendarmeriebeamte eine falsche Aussage gemacht hätten. Der Berufungswerber umgekehrt hat im Rahmen der auch ihn treffenden Mitwirkungspflicht keine verwertbaren Angaben gemacht, sodaß auch für die Berufungsbehörde feststeht, daß der Berufungswerber die von der Erstbehörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Hinsichtlich der geschätzten persönlichen Verhältnisse widerspricht der Berufungswerber nicht, sodaß auch die Berufungsbehörde bei der Überprüfung der Strafhöhe von diesen Verhältnissen auszugehen hatte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, nämlich beispielsweise dem § 20 Abs.2, verstößt.

Im § 20 Abs.2 StVO 1960 ist die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit, nämlich 100 km/h, geregelt.

Der oben (Pkt.4) angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ohne weiteres feststeht und keiner weiteren Begründung bedarf.

Zur Strafhöhe wird noch angeführt, daß neben zahlreichen anderen Verwaltungsstrafvormerkungen drei einschlägige Vorstrafen aufscheinen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ist als gravierend zu bezeichnen, sodaß die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) selbst unter Berücksichtigung des relativ niedrigen Einkommens als korrekt bemessen angesehen wird. Eine amtswegige Reduzierung konnte sohin nicht in Betracht gezogen werden.

6. Die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum