Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105195/2/Fra/Rd

Linz, 11.02.1998

VwSen-105195/2/Fra/Rd Linz, am 11. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 1997, 101-5/3-33/65678, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS sieben Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U, WerbegesmbH, zu verantworten hat, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO 1960) laut einer Anzeige/Meldung der Gendarmerie, Verkehrsabteilung, vom 9. Juli 1997, zumindest am 9. Juli 1997 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorlag. Text der Werbung: Familienspaß Pferdeeisenbahn Örtlichkeit: Prager Bundesstraße, Gemeinde Neumarkt, Bezirk Freistadt, Km: 24.180, Fahrbahnentfernung: 15 m. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses ist ua der Tatort in einer Weise zu bezeichnen, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu verantworten sowie daß keine Gefahr einer "Doppelbestrafung" besteht. Diesem Erfordernis wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird (vgl. VwGH 30.4.1982, 81/02/0019). Dies ist aber gegenständlich der Fall. Dem angefochtenen Schuldspruch ist im Gegensatz zu den Verfahren GZ.101-5/3-33/68235 und GZ.101-5/3-33/68236 nicht zu entnehmen, auf welcher Fahrbahnseite bezogen auf eine bestimmte Fahrtrichtung die Werbung angebracht war, obwohl diesbezüglich eine ausreichend konkretisierte Anzeige vorlieg. Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurden zwei Verfolgungshandlungen gesetzt, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.10.1997 und das angefochtene Straferkenntnis vom 31.10.1997. Beide Verfolgungshandlungen sind in Ansehung des Tatortes nicht ausreichend konkretisiert. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb aus den genannten Gründen die spruchgemäße Entscheidung zu fällen war.

Der O.ö. Verwaltungssenat fügt hinzu, daß, falls er meritorisch zu entscheiden gehabt hätte, er der Rechtsmeinung des Bw nicht folgen hätte können und die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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