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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200210/2/Gf/Km

Linz, 18.05.2000

VwSen-200210/2/Gf/Km Linz, am 18. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G Z und Dr. E M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. April 2000, Zl. Agrar96-9-1999, wegen einer Übertretung des Qualitätsklassengesetzes beschlossen:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. April 2000, Zl. Agrar96-9-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 20. Jänner 1999 polnische Zwiebeln mit einer unrichtigen Angabe des Ursprungslandes ausgeliefert worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 21/1997 (im Folgenden: QualKlG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 21. April 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Mai 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers infolge des Unterlassens entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weil in seinem Betrieb einerseits ein geeignetes Kontrollsystem bestehe und er auf der anderen Seite auch seine unmittelbaren Untergebenen ausreichend überwacht hätte. Nach der vom Unternehmen gewählten, branchenüblichen Überprüfungsmethode "AQL 1" spreche nämlich eine Wahrscheinlichkeit von 85% für die Ordnungsgemäßheit in Verkehr gebrachten Waren. Eine Kontrolle des gesamten Wareneinganges sei hingegen mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln weder möglich noch zumutbar.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. Agrar96-9-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 26 Abs. 3 QualKlG i.V.m. § 6 Abs. 1 Z. 2 der VO BGBl.Nr. 577/1995, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 121/1997, begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen, der in Lieferscheinen das Ursprungsland nicht angibt.

Aufgrund der legistischen Formulierung dieses Tatbestandes könnte zunächst fraglich sein, ob über die bloße Unterlassung der Angabe des Ursprungslandes hinaus auch dessen Falschbezeichnung einer Strafbarkeit unterliegt. Dies dürfte wohl zu bejahen sein, sodass sich die Bestrafung des Rechtsmittelwerbers materiell betrachtet insofern als zutreffend erweist.

4.2. Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses jedoch u.a. insbesondere auch eine hinreichende Konkretisierung der Tatzeit enthalten (vgl. z.B. die umfangreichen Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 977 ff).

Dieser Anforderung wird der Spruch der hier angefochtenen Entscheidung jedoch insofern nicht gerecht, als darin zwar der Tag der Kontrolle und die Datierung der Rechnungen und Lieferscheine angeführt sind; es findet sich jedoch keine (jedenfalls keine zweifelsfreie) Angabe darüber, wann die Ware vom Unternehmen des Beschuldigten weiter ausgeliefert und auf diese Weise i.S.d. § 1 Abs. 3 QualKlG in Verkehr gebracht wurde.

4.3. Aus diesem formalen Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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