Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105203/7/Weg/Km

Linz, 12.05.1998

VwSen-105203/7/Weg/Km Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 5. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Dezember 1997, VerkR96-4896-1997, nach der am 7. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage abgewiesen und diesbezüglich das Straferkenntnis bestätigt.

Dem Eventualantrag auf Strafminderung wird stattgegeben, die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 200 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzu- schreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Stunden verhängt, weil dieser am 14. September 1997 um 9.08 Uhr im Gemeindegebiet von P Bezirk G, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm. 45,423 in Fahrtrichtung S als Lenker des Pkw´s der Marke Audi, Type B4, mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 380 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen begründet ihr Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld im wesentlichen mit den durch die Anzeige sowie durch die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten feststehenden Sachverhalt. Demnach wurde der Berufungswerber mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät gemessen und nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 175 km/h festgestellt. Hinsichtlich der Strafhöhe ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 DM, von keinem Vermögen und von keinen Sorgepflichten aus. Erschwerende Umstände traten nicht zutage, als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und die Einsichtigkeit gewertet.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, es müsse eine Fehlmessung vorgelegen haben, die sich daraus erklärt, daß die Meßdistanz 487 m betrug und durch die geschlossene Scheibe des Patrouillenfahrzeuges gemessen wurde. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von ca. 20 km/h wird eingestanden. Des weiteren bringt der Berufungswerber Gründe vor, die eine Minderung der Strafe rechtfertigen sollten.

4. Weil ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, an welcher der Zeuge Rev.Insp. A M den Sachverhalt und der Rechtsfreund des Beschuldigten die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten darlegten. Demnach steht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber die Geschwindigkeit um 45 km/h überschritten hat. Es steht fest, daß die Messung nicht durch das geschlossene Seitenfenster des Patrouillenfahrzeuges erfolgte, sondern das Fenster geöffnet war. Die Verwendungsrichtlinien hat das Meßorgan eingehalten, sodaß eine Fehlmessung auszuschließen ist. Zum Tatzeitpunkt waren die Straßen- und Sichtverhältnisse optimal. Es herrschte wenig Verkehr und es handelte sich um ein gerade verlaufendes Straßenstück der Autobahn. Als erwiesen gilt des weiteren aufgrund der Ausführungen des Rechtsfreundes des Beschuldigten, daß Sorgepflichten für die Gattin und einem minderjährigen Sohn bestehen, der Beschuldigte des weiteren unbescholten ist und die Verwaltungsübertretung nur deshalb begangen wurde, um möglichst schnell nach Deutschland zu kommen, weil ein Sterbefall vorgelegen habe. Dem von der Erstbehörde geschätzten Nettoeinkommen widersprach der Rechtsfreund des Berufungswerbers nicht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt läßt keinen Zweifel offen, daß der Berufungswerber der Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 dadurch zuwidergehandelt hat, daß er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten hat. Es liegt also eine Verwaltungsübertretung vor, welche nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis 10.000 S bedroht ist.

Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Wertung des objektiven Unrechtsgehaltes und der Schuld sowie des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet es die Berufungsbehörde als ausreichend, die vorliegende 30%ige Geschwindigkeitsüberschreitung mit 2.000 S zu bestrafen. Demgemäß war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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