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VwSen-105209/17/Ki/Shn

Linz, 23.04.1998

VwSen-105209/17/Ki/Shn Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Christine W, vom 23. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Eferding vom 30. Dezember 1997, VerkR96-2613-12-1995-Mg/Atz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. April 1998 zu Recht erkannt:

a) Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. b) Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich das ange- fochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

a) Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. b) Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 1.000 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Eferding hat mit Datum vom 30. Dezember 1997 unter VerkR96-2613-12-1995-Mg/Atz gegen die Berufungswerberin (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"1) Sie haben am 23.11.1995 um 05.15 Uhr im Ortsgebiet Alkoven, auf der Berghamer-Gemeindestraße, auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 45, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie in eine Baustellenabsicherung in der Fahrbahnmitte gefahren sind. 2) Sie haben am 23.11.1995 um 05.15 Uhr im Ortsgebiet Alkoven, auf der Berghamer-Gemeindestraße, auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 45, als Lenker dieses Fahrzeuges die Straße verunreinigt und dadurch die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet. 3) Sie haben am 23.11.1995 um 05.15 Uhr im Ortsgebiet Alkoven, auf der Berghamer-Gemeindestraße, auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 45, es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand und als dessen Folge Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil keine Straßenreinigung erfolgte oder veranlaßt wurde. 4) Sie haben am 23.11.1995 um 05.15 Uhr im Ortsgebiet Alkoven, auf der Berghamer-Gemeindestraße, auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 45, es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie die Unfallstelle verlassen haben und so auch Ihr körperlicher und geistiger Zustand zum Tatzeitpunkt nicht überprüft werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 7 Abs.1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. f159/1960 i.d.g.F. (StVO 1960) 2) § 92 Abs.1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3) § 4 Abs.1 lit.b i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 4) § 4 Abs.1 lit.c i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von 1) S 700 2) S 700 3) S 2.000 4) S 3.000 Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden 2) 24 Stunden 3) 67 Stunden 4) 101 Stunden gemäß 1) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 2) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3) § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 4) § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960" Außerdem wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 640 S, ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1998 Berufung erhoben mit den Anträgen, es wolle der Berufung Folge gegeben werden und das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.

In der Berufungsbegründung wird zunächst eine falsche Tatzeitumschreibung eingewendet. Die im angefochtenen Bescheid angegebene Tatzeit (05.15 Uhr) sei falsch, vielmehr habe sich der Unfall in der Zeit zwischen 5.30 und 6.00 Uhr ereignet. Aufgrund welcher Umstände oder Angaben in der Anzeige als Tatzeit 05.15 Uhr angegeben ist, sei für sie nicht nachvollziehbar, vermutlich handle es sich um eine ungefähre Tatzeitrekonstruktion, die allerdings objektiv gesehen unrichtig sei. Zum Beweise für dieses Vorbringen berufe sie sich auf die Einvernahme des Christoph E sowie ihrer im Auto mitfahrenden Tochter. In der Folge wird den Tatvorwürfen hinsichtlich der §§ 7 und 92 Abs.1 StVO sehr ausführlich entgegengetreten. Eine WiEgabe dieser Argumente wird im Hinblick auf das Verfahrensergebnis für entbehrlich erachtet.

Was den Vorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 anbelangt, so argumentiert die Bw, daß sie sehr wohl am Sachverhalt mitgewirkt habe. Der Verkehrsunfall habe sich in den Morgenstunden auf offener Straße ereignet, sie habe kein Autotelefon zur Verfügung gehabt und mußte daher zunächst die Unfallstelle absichern. Sie habe den Steher, der in die Fahrbahn geragt hat, entfernen müssen. Es habe dies schon einige Zeit in Anspruch genommen und es sei ihr erst dann möglich gewesen, vom Unfallort überhaupt wegzukommen, als noch einige Zeit später eine dritte Person sich bereit erklärte, sie zu chauffieren. Sie habe in weiterer Folge unverzüglich um ca 8.00 Uhr früh den Unfall beim Gendarmerieposten Eferding gemeldet, der Gendarmerieposten Alkoven sei nicht besetzt gewesen, zumindest habe dort niemand am Telefon abgehoben. Bei ihrer durch eigene Intervention veranlaßten Meldung des Unfalles beim Gendarmerieposten Eferding hätte um 8.00 Uhr früh ein körperlicher und geistiger Zustand leicht überprüft werden können. Eine allfällige Alkoholisierung hätte auch nach diesem kurzen Zeitraum ohne weiteres festgestellt werden können. Vielmehr sei durch die Beamten festgestellt worden, daß sie sich in einwandfreiem Zustand befunden habe und daher gar keine Veranlassung bestanden hätte, den Unfall vorsätzlich verspätet zu melden. Schließlich sei es zu keinerlei Beschädigung irgendwelcher Sachen Dritter gekommen.

Letztlich wird auch die Strafhöhe bemängelt bzw als überhöht bezeichnet. Die Erstbehörde habe sich mit § 21 VStG keineswegs auseinandergesetzt. Selbst wenn man von einem Verschulden ihrerseits ausgehen würde, so wäre dies gering, weil sie ohnehin um 8.00 Uhr den gegenständlichen Verkehrsunfall bei dem Gendarmerieposten Eferding gemeldet habe, nachdem sie sich eine Fahrgelegenheit besorgt hat. Es sei kein Schaden erwachsen, sodaß die Erstbehörde richtigerweise das Verfahren jedenfalls wegen Geringfügigkeit hätte einstellen müssen, zumindest die Geldstrafen deutlich tiefer hätte ansetzen müssen. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da wE primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes am 17. April 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung waren die Bw im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie Vertreter der Erstbehörde anwesend. Als Zeugen wurden Herr Christoph E, Herr Alfred M sowie die Tochter der Bw, Frau Isabella W, einvernommen.

Die Bw führte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, daß sie zum Vorfallszeitpunkt auf der Berghamerstraße Richtung Osten unterwegs gewesen sei. Glaublich sei sie zwischen 04.00 und 05.00 Uhr früh unterwegs gewesen. Es könne aber auch die vorgeworfene Tatzeit durchaus möglich gewesen sein. Am Vorfallsort sei eine Baustelle situiert gewesen, die von ihr benützte Fahrbahn sei als Baustelle ausgeführt gewesen. Ihr sei nicht bewußt gewesen, daß Stangen bzw sonstige Sicherungen aufgestellt waren. Erst beim Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte habe sie die besagte Stange überfahren. Sie habe deshalb auf den linken Fahrstreifen ausweichen müssen, da ihr Fahrstreifen gesperrt war. Sie sei nicht sehr schnell gefahren, sie habe Zeitungen ausgeliefert. Beim Ausweichen sei es zur Berührung mit der Stange gekommen, die Stange sei abgebogen gewesen, sie habe dies jedoch vor der Kollision nicht gesehen. Sie sei auf den Vorfall aufmerksam geworden, weil es stark gekracht hat bzw die Öldruckkontrollampe sofort aufleuchtete. In der Folge habe ihr Herr E, welcher gerade aus dem Haus gekommen sei, gezeigt, daß sie stehen bleiben solle, was sie ohnehin auch selbst gerade tun wollte. Sie habe Herrn E gebeten, ob er ihr behilflich sein könnte bzw ob er sie mitnehmen könne. Herr E hat ihrem Wunsch entsprochen. Sie sei dann im Retourgang zurückgefahren und habe das Fahrzeug in etwa auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 35 am rechten Fahrbahnrand abgestellt. In der Folge sei sie mit Herrn E zur Tankstelle nach Alkoven gefahren. Sie habe dann mit dem Mobiltelefon, welches ihr Herr E geborgt hat, den Gendarmerieposten Alkoven anrufen wollen, es habe sich dort niemand gemeldet. Eine Gesprächsumleitung zu einem anderen Posten sei nicht erfolgt. Sie habe mit dem Mobiltelefon des Herrn E von der Tankstelle aus auch die Kronen Zeitung verständigt, welche ihr dann einen Wagen geschickt hat. In der Folge habe sie ihre Arbeit vollendet.

Eine Meldung bei der Gendarmerie (Posten Eferding) habe sie dann doch für nötig befunden, sie habe sich nicht schuldig gefühlt. Zum Vorhalt hinsichtlich Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens Eferding führte die Bw aus, daß sie selbst kein Telefon dabei gehabt hat bzw daß sie nicht gefragt wurde, ob sie vorher schon einen Meldungsversuch gemacht hätte. Sie habe nach dem Vorfall die Stange vom Boden entfernt und neben der Baustelle situiert. Herr Christoph E sagte als Zeuge aus, daß er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Er habe seinerzeit in der Berghamerstraße 47 gewohnt und hatte seine Arbeitsstelle im Innviertel. Er müsse daher zeitlich in der Früh wegfahren. Als er zum Auto gegangen sei, sei aus Richtung Alkoven kommend auf der Berghamerstraße ein Fahrzeug Richtung Linz gefahren und er habe dann gehört, daß bei dem Fahrzeug "etwas gekracht" hat. Wie ihm noch erinnerlich ist, habe er der Dame erklärt, daß sie nicht mehr weiterfahren solle. Er glaube, daß er ihr geraten habe, zurückzufahren.

In der Folge habe er die Dame im Bereich des "Stoiberteiches" eingeholt, dieser befindet sich ca 1 km von der gegenständlichen Unfallstelle entfernt in Richtung Alkoven. Er habe glaublich die Dame sogar ein Stückerl mitgenommen, allenfalls bis zur Tankstelle. Das einzige, was er mit Bestimmtheit sagen könne, sei, daß er die Bw darauf aufmerksam gemacht hat, daß sie ihr Fahrzeug abstellen müsse, weil das Öl ausgeflossen sei. Ob darüber gesprochen wurde, daß mit der Gendarmerie Kontakt aufgenommen werden sollte, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Befragen, ob er der Bw ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt habe, führte der Zeuge aus, daß damals im Fahrzeug zwar ein Telefon eingebaut war, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob dies funktionsfähig war bzw ob er das Telefon zur Verfügung gestellt hat. Es habe sich um ein eingebautes C-Netz Telefon gehandelt, ein Handy hatte er nicht.

Auf Befragen erklärte der Zeuge, daß er üblicherweise um ca 5.00 Uhr von zu Hause wegfährt. Es sei nicht auszuschließen, daß er damals um 5.15 Uhr weggefahren sei. Unter Bedachtnahme darauf, daß Herr Alfred M laut Anzeige des Gendarmeriepostens Eferding vom 25. November 1995 bereits in der gegenständlichen Angelegenheit befragt wurde, wurde dieser ebenfalls als Zeuge geladen. Herr M war damals für eine bauausführende Firma im Rahmen der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Er führte aus, daß im Vorfallsbereich durch seine Firma Wasserleitungsrohre verlegt wurden, die Verlegungsarbeiten seien bereits fertig gewesen und es wären noch Asphaltierungsarbeiten gemacht worden. Am Vortag sei bereits Asphalt aufgelegt worden, die Firma sei jedoch mit den Arbeiten noch nicht fertig gewesen. Er sei am Vortag mit dem Polier der Firma, welche die Asphaltierungsarbeiten durchführte, anwesend gewesen und habe dabei festgestellt, daß etwa vom Bereich der Kreuzung an, welche schon asphaltiert war (ungefähr Ortstafel Bergham) bis auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 43 noch nicht asphaltiert war. Die Baustelle sei zu diesem Zeitpunkt vom Beginn der Ortstafel an bis auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 43 situiert gewesen. Abgesichert sei die Baustelle jeweils mit einem Scherengitter etwa auf Höhe der Ortstafel bzw auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 43 gewesen, zwischen den beiden Scherengittern sei die Fahrbahn durch Dorne abgesichert gewesen. Es seien mehrere Baufirmen anwesend gewesen. Seine Aussage beschränke sich nur auf seine Baustelle, welche eben auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 43 endete. Soweit er sich erinnern könne, sei auf Höhe des Hauses Nr. 45 keine Baustelle gewesen. Die vorhin erwähnte Baustelle habe sich in der Mitte der Fahrbahn befunden. Auf Befragen, ob er eine Ölspur festgestellt hat, führte der Zeuge aus, daß diese glaublich ungefähr beim Schacht auf Höhe des Hauses Nr. 41 begonnen habe, diese sich dann bis etwa auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 45 gezogen habe. Dort sei ein größerer Fleck gewesen. Die als Zeugin geladene Tochter der Bw, welche vorerst auf ihr Entschlagungsrecht hingewiesen wurde, sagte aus, daß sie mit ihrer Mutter unterwegs gewesen ist. Sie sei zum Vorfallszeitpunkt zwar munter jedoch müde gewesen. Sie erklärte, daß ab der Ortstafel eine Schotterstraße bzw die rechte Seite der Fahrbahn nicht befahrbar gewesen sei. Hinsichtlich Baustelleneinrichtungen wie Scherengitter udgl sei ihr nichts aufgefallen. Den Unfall habe sie mitbekommen, es habe ziemlich "gekracht". Ihre Mutter sei auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 45 stehengeblieben und ausgestiegen. In der Folge sei Herr E herausgekommen, dann sei das Auto glaublich auf Höhe des Hauses Berghamerstraße 37 abgestellt worden. Herr E hätte sie zur Tankstelle mitgenommen, an der Tankstelle habe ihre Mutter telefoniert. Bis zum Öffnen der Tankstelle haben sie ca 10 min warten müssen. Während ihre Mutter telefoniert habe, habe sie draußen gewartet, Herr E sei wieder weggefahren. Weiters erklärte die Zeugin, daß sie sich noch daran erinnern könne, daß die Mutter im Auto des Herrn E mit dem Autotelefon telefoniert haben könnte, genau könne sie sich jedoch nicht erinnern. Sie könne auch nicht sagen, um welche Art Telefon es sich gehandelt habe. Jedenfalls habe die Mutter auch von der Tankstelle aus nach Linz telefoniert.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß letztlich die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Zeugen haben ihre Aussage nach Belehrung über die Wahrheitspflicht bzw über allfällige strafrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage gemacht und es sind die Aussagen in den wesentlichen Punkten schlüssig. Was die Aussage der Tochter der Bw anbelangt, so ist zu bedenken, daß sie selbst angegeben hat, sie sei müde gewesen. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, daß sie - zumindest bis zum Unfallszeitpunkt - dem Geschehen nicht bewußt das nötige Augenmerk geschenkt haben wird. Was ihre Aussage hinsichtlich des Telefonates vom Auto des Herrn E anbelangt, so hat sie letztlich nicht klar zum Ausdruck gebracht, daß ihre Mutter tatsächlich bereits im Auto telefoniert hat. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, daß sie sich doch nicht mehr genau erinnern könne und habe auch keinerlei Angaben machen können, um welches Telefon es sich gehandelt hat.

Was die Rechtfertigung der Bw anbelangt, so konnte sich diese in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Aussagen der Zeugen eindeutig hervor, daß ihre Angaben nicht in allen Punkten den Tatsachen entsprechen. Gerade die Rechtfertigung, sie habe sich von Herrn E ein Handy zum Telefonieren ausgeborgt, erscheint nicht glaubwürdig. Wenn auch Herr E sich letztlich nicht mehr erinnert, ob er ihr tatsächlich ein Telefon zur Verfügung gestellt hat, so ist der Argumentation der Bw doch zu entgegnen, daß es sich beim Autotelefon um kein Handy sondern um ein C-Netz Telefon handelte, welches fix im Auto montiert war. Auch die Angaben ihrer Tochter zielen in die Richtung, daß die Bw erst bei der Tankstelle einen Anruf, und zwar nicht zur Gendarmerie, sondern nach Linz, getätigt hat. Ansonsten wird die ursächliche Beteiligung am verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall ohnehin nicht bestritten.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

I.6.1. Die Bw behauptet, daß die Tatzeit falsch umschrieben wäre. Dieser Argumentation wird aber entgegengehalten, daß - laut Anzeige vom 25. November 1995 - die Bw selbst gemeldet hat, daß sie um ca 05.15 Uhr den gegenständlichen Unfall gehabt habe. Auf Befragen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärten dann sowohl die Bw als auch der als Zeuge einvernommene Christoph E, daß es durchaus möglich sein könne, daß sich der Vorfall um 05.15 Uhr ereignet haben könnte. Aus diesem Grunde vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, warum im vorliegenden Fall die Tatzeit nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechen sollte. I.6.2. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

In diesem Punkt wird zunächst von Amts wegen auf die Bestimmung des § 44a VStG hingewiesen. Aus dieser gesetzlichen Anordnung geht hervor, daß der Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Ein wesentliches Element dieser Tatumschreibung stellt der Tatort dar, wobei das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes zu messendes Erfordernis ist.

Überträgt man diese Überlegungen auf den in Frage stehenden Verhandlungsgegenstand, so muß festgestellt werden, daß im konkreten Fall der Tatortvorwurf nicht den bereits dargelegten Erfordernissen entspricht. Wie sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, insbesondere aus der Aussage des Zeugen Alfred M ergeben hat, reichte die gegenständliche Baustelle ungefähr von der Ortstafel weg in Richtung Linz bis zum Haus Berghamerstraße 43. Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes (Berghamerstraße 45) war zum Vorfallszeitpunkt, wie ebenfalls aus dieser Zeugenaussage hervorgeht, keine Baustelle. Tatsächlich begann die Ölspur bereits auf Höhe des Hauses Nr. 41 und zog sich von dort etwa bis auf Höhe des Hauses Nr. 45. Daraus ist zu schließen, daß sich der gegenständliche Verkehrsunfall, dessen Kausalität sich möglicherweise durch die Nichteinhaltung des in § 7 Abs.1 StVO 1960 statuierten Rechtsfahrgebotes begründen könnte, bereits auf Höhe des Hauses Berghamerstraße Nr. 41 ereignet haben mußte. Der erstinstanzliche Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, daß sich der Vorfall auf Höhe des Hauses Berghamerstraße Nr. 45 ereignet haben soll und es hat die Bw infolge dieses konkreten Tatvorwurfes ihre Verteidigungsstrategie offenbar diesem konkreten Tatortvorwurf entsprechend aufgebaut. Im Hinblick auf den tatsächlich möglichen Tatort war sie aufgrund dieses Vorwurfes nicht in der Lage, konkret bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, weshalb die Umschreibung des Tatortes im konkreten Fall nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht. Aus diesem Grunde war hinsichtlich Faktum 1 der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. I.6.3. Gemäß § 92 Abs.1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.

Dazu wird zunächst allgemein festgestellt, daß der VfGH mittlerweile das Verbot der Doppelbestrafung implizit auch bei Verwaltungsübertretungen anerkannt hat (vgl Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/96-12). Gemäß Art.4 Abs.1 7. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahren eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich daraus zwangsläufig auch das Verbot der Doppelbestrafung in Verwaltungsstrafverfahren im bezug auf Geschehen, denen ein und derselbe Sachverhalt zugrundeliegt ("Gased on the same conduct"). Diese zitierten Rechtsauffassungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes sind der Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes auf verwaltungsstrafrechtliche Aspekte hin zugrundezulegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist die Übertretung des § 92 Abs.1 StVO 1960 kein Ungehorsamsdelikt, eine Bestrafung ist daher nur bei Feststellung eines schuldhaften Verhaltens möglich und erfaßt ausschließlich die Verunreinigung der Straße, nicht jedoch auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung (VwGH 31.1.1977, 2225/75). Aus dieser Judikatur ist klar zu ersehen, daß die Argumentation in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 9) im Zusammenhang mit einer OGH Entscheidung vom 20.4.1967 nicht aufrechterhalten werden kann. Wohl besteht nach dem Ingerenzprinzip für denjenigen, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung verursacht hat, die Verpflichtung, dieser Gefahr entgegenzuwirken und sie zu beseitigen. Letztlich sind aus dieser Entscheidung jedoch vordergründig zivilrechtliche Aspekte abzuleiten, eine Strafbarkeit nach § 92 Abs.1 StVO 1960 ist aus dieser Entscheidung alleine nicht abzuleiten. Eine derartige Strafbarkeit ist nach Auffassung der Berufungsbehörde ausschließlich in § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 (siehe unten) statuiert. Würde man daher der Argumentation der Erstbehörde folgen, so käme eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Nichtbeseitigung einer Verunreinigung nach der gegenständlichen Gesetzesbestimmung (§ 92 Abs.1 StVO 1960), einer unzulässigen Doppelbestrafung gleich, zumal ein derartiges Fehlverhalten - verwaltungsstrafrechtlich - ausschließlich nach § 4 StVO zu ahnden ist. Weiters vertritt die Berufungsbehörde im Zusammenhang mit der bereits dargelegten Problematik der Doppelbestrafung die Auffassung, daß § 92 Abs.1 StVO 1960 nur einen Auffangtatbestand für jene Fälle von Verunreinigungen der Straße darstellt, für die keine andere Kausalität gegeben ist. Wohl ist eine fahrlässige Begehung des gegenständlichen Deliktes durchaus möglich, es ist jedoch vorerst zu prüfen, ob die Verunreinigung nicht auf ein anderes Fehlverhalten, welches ebenfalls einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktion unterliegt, zurückzuführen, dh, ob nicht eine speziellere Norm anzuwenden ist.

Aus dem gegenständlichen festgestellten Sachverhalt geht hervor, daß die Bw möglicherweise der Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO zuwidergehandelt hat. Schutzzweck dieser Norm ist ua, daß eine Beschädigung von Sachen hintangehalten wird. Würde man davon ausgehen, daß die Bw diesem Verbot zuwidergehandelt hat, so wäre dieses Verhalten kausal dafür, daß es letztlich zu dem gegenständlichen Verkehrsunfall, dessen Folge die Verunreinigung der Straße war, gekommen ist. § 7 Abs.1 StVO 1960 würde demnach im vorliegenden konkreten Fall die speziellere Norm im Verhältnis zu § 92 Abs.1 StVO 1960 darstellen, was bedeutet, daß die gegenständliche Bestrafung gemäß Faktum 2 des Straferkenntnisses hier nicht zulässig ist, zumal auch aus diesem Grund eine Doppelbestrafung vorliegen würde. Der Umstand, daß letztlich der Strafvorwurf wegen Mißachtung des Rechtsfahrgebotes im Zusammenhang mit dem von der Erstbehörde festgestellten Tatort nicht aufrechterhalten werden kann, vermag daran nichts zu ändern. Ein anderes schuldhaftes Verhalten kann nämlich der Bw nicht vorgeworfen werden.

Zusammenfassend wird daher in diesem Punkt festgehalten, daß im Hinblick auf die speziellere Norm des § 7 Abs.1 StVO 1960 im Fall einer Übertretung dieser Norm mit Folge der Verunreinigung einer Straße das letztere Verhalten bereits durch die Bestrafung wegen der Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes konsumiert wurde, wobei natürlich die Verunreinigung der Straße als Folge der Tat bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden könnte.

Der Berufung war daher auch in diesem Punkt Folge zu geben bzw das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

I.6.4. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß anders als im Falle des Punktes I.6.2. hier die Tatortumschreibung als ausreichend iSd § 44a VStG anzusehen ist. Es kommt hier nämlich nicht unbedingt auf die exakte Tatortumschreibung an, ergibt sich doch aus der Örtlichkeit bzw der festgestellten Tatzeit, daß die Bw hier wohl in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten bzw ist der Spruch auch geeignet, die Bestrafte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Daß es zum gegenständlichen Verkehrsunfall mit den festgestellten Folgen gekommen ist, bleibt unbestritten. Das durchgeführte Verfahren hat weiters ergeben, daß die Bw sehr wohl gemerkt hat, daß es durch den Verkehrsunfall zu einer Verschmutzung der Straße mit Öl gekommen ist. Es bedarf, auch wenn man die damals herrschenden Witterungsverhältnisse berücksichtigt, wohl keiner Debatte, daß nach einer Verschmutzung der Fahrbahn mit Öl Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind. Von einer objektiv sorgfältigen mit rechtlichen Werten verbundenen Person ist in so einem Fall zu erwarten, daß sie, dem gesetzlichen Gebot entsprechend, sämtliche zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen trifft bzw sie in der Folge an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

Aus dem oben dargelegten Beweisverfahren geht hervor, daß die Bw unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden getroffen hat. Sie hat sich wE um eine Beseitigung des ausgeflossenen Öles gekümmert noch hat sie eine solche veranlaßt. Der Umstand, daß sie letztlich ca drei Stunden nach dem Vorfall - aus anderen Motiven - den Gendarmerieposten Eferding verständigt hat, vermag in dieser Situation nicht zu entlasten.

Ebenso wurde auch der Tatvorwurf im Hinblick auf die Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes zu Recht erhoben. Die Berufungsbehörde schließt sich in diesem Punkt der Argumentation der Erstbehörde an, wonach die Verpflichtung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 auch zur Sicherung von Beweismittel zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, etwa ob er äußerlich den Anschein erweckt, daß er sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet. Es mag zwar zutreffen, daß - entsprechend der Argumentation der Bw - auch nach drei Stunden noch eine allfällige Alkoholisierung festgestellt hätte werden können, die Verpflichtung ist jedoch dahingehend zu verstehen, daß die am Unfall beteiligte Person unverzüglich ihrer Verpflichtung nachkommt. Je früher ein Sachverhalt festgestellt wird, umso wahrscheinlicher ist es, daß sämtliche relevanten Fakten geklärt werden können.

Im Hinblick auf die gegenständlichen Tatvorwürfe steht somit fest, daß die Bw zumindest objektiv fahrlässig gehandelt hat und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Bw diesbezüglich entlasten würden.

I.6.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung des Straferschwerungsgrundes einer einschlägigen Vormerkung hinsichtlich § 4 StVO 1960 sind die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S) durchaus angepaßt. Wohl geht aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht hervor, aus welchem Grund die Erstbehörde hinsichtlich Faktum 3 eine niedrigere Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat als hinsichtlich Faktum 4, die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, daß letztlich in Anbetracht des bereits erwähnten Straferschwerungsgrundes die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 101 Stunden für ein Delikt gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 durchaus angemessen ist. Die Erstbehörde hat weiters die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw berücksichtigt, die verhängten Geldstrafen sind auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Bw für diese durchaus zumutbar. Weiters hat die Berufungsbehörde general- bzw spezialpräventive Überlegungen miteinfließen lassen. Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Argumentation vollinhaltlich an und sieht keinerlei Veranlassung, eine Herabsetzung der festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen vorzunehmen.

I.6.6. Was das Vorbringen der Bw hinsichtlich § 21 VStG anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß die Anwendung dieser Bestimmung im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs.2 StVO 1960 ex lege ausgeschlossen ist (§ 100 Abs.5 StVO 1960). Es war daher sowohl der Erstbehörde als auch der Berufungsbehörde hinsichtlich der Fakten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses verwehrt, sich mit § 21 VStG auseinanderzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 92 Abs.1 StV0 ist nur ein subsidiärer Auffangtatbestand, da sonst Doppelbestrafung möglich.

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