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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105211/2/WEG/Ri

Linz, 10.02.1998

VwSen-105211/2/WEG/Ri Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des T K, vertreten durch Rechtsanwalt H K N, vom 22. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 12. Jänner 1998, VerkR96-7880-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 5.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bleibt unverändert. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 1. Mai 1997 um 13.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen B auf der Pautobahn A bei Autobahnkilometer im Gemeindegebiet von W in Richtung G gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, welche sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, vor, die Erstbehörde sei offensichtlich von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S ausgegangen, was aber nicht zutreffend sei, weil er lediglich ein Arbeitslosengeld von 1.300 DM per Monat beziehe und Sorgepflichten gegenüber seiner Mutter im Rahmen einer Heimunterbringung, welche sich mit 250 DM monatlich zu Buche schlage, habe. Er beantragt daher, die Geldstrafe auf ein verträgliches Maß (nach seiner Meinung 3.000 S) herabzusetzen.

3. Da lediglich die Höhe der Strafe angefochten wird, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Aktenlage stellt sich - unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungswerbers in seiner Berufung - wie folgt dar: Die mittels Radargerät gemessene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze 168 km/h, obwohl in diesem Bereich der Autobahn lediglich 100 km/h erlaubt sind. Das stationäre Radargerät ist nach einem Tunnel aufgestellt, was bedeutet, daß auch durch diesen Tunnel mit annähernd der gleichen Geschwindigkeit gefahren wurde. Der Berufungswerber ist nach einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in F verkehrsrechtlich unbescholten. Er bezieht derzeit ein Arbeitslosengeld von ca. 10.000 S. Daß er dabei noch ca. 1.700 S für seine in einem Heim lebende Mutter aufbringt, ehrt ihn, kann aber nicht als ein die Strafhöhe beeinflussender Umstand gewertet werden. Da der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen B ist, liegt die Vermutung nahe, daß er auch Eigentümer dieses Kraftfahrzeuges (O O) ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen normiert.

Vorweg ist festzuhalten, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotential in sich birgt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die verhängte Strafe keinesfalls überhöht und hat die Strafbehörde ihr bei der Strafverhängung eingeräumtes Ermessen nicht mißbraucht. Die Erstbehörde hat den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit schon gewürdigt, sodaß lediglich zu überprüfen war, ob im Hinblick auf das glaubhaft gemachte geringe Einkommen eine Strafreduzierung angebracht ist. Diese Überprüfung hat sich zugunsten des Berufungswerbers - allerdings nicht im gewünschten Ausmaß - ausgewirkt. Die schlechten finanziellen Verhältnisse beeinflussen bei der Strafzumessung nur die Geldstrafe, sodaß die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu bleiben hatte.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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