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VwSen-105212/12/WEG/Ri

Linz, 29.10.1998

VwSen-105212/12/WEG/Ri Linz, am 29. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K D S und Dr. W S, vom 23. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 22. Dezember 1997, VerkR96-4898-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 162 Stunden verhängt, weil dieser am 17. September 1997, um 5.42 Uhr, in S, auf der B in Fahrtrichtung W auf Höhe des Strkm. als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen G die im dortigen Bereich verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich (laut Anzeige um 55 km/h) überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 540 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 23. Jänner 1998, in welcher das Meßergebnis bestritten wird und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und der ergänzenden Befragung des die Messung durchgeführt habenden Beamten beantragt wird.

In Befolgung dieses Antrages, aber auch, weil eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wurde für den 1. Juli 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Ergänzend zu dieser Verhandlung wurde auch am 6. Juli 1998 eine zeugenschaftliche Befragung - wie in der Folge beschrieben - vorgenommen.

Am 1. Juli 1998 wurde der Meßbeamte Rev.Insp. F P zeugenschaftlich vernommen und der Beschuldigte befragt. Am 6. Juli 1998 wurde Oberstleutnant P, der Einsatzleiter der Verkehrsüberwachungsaktion unter Beisein des Rechtsvertreters des Beschuldigten zeugenschaftlich vernommen.

Demnach steht fest, daß die Messung bei Dunkelheit durchgeführt wurde. Sonnenaufgang war am gegenständlichen Tag um 6.41 Uhr, während die Messung um 5.42 Uhr vorgenommen wurde. Der Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (Mitte der Sonnenscheibe 6 Grad unter dem gedachten Meereshorizont) war am gegenständlichen Tag 6.11 Uhr. Es hat zur Tatzeit demnach auch nicht gedämmert. Dem steht die Aussage des Zeugen Oberstleutnant P entgegen, der ausgeführt hat, daß Geschwindigkeitsmessungen erst begonnen werden, wenn die Sichtverhältnisse ein Ablesen der Kennzeichen zulassen, was konkret nicht anders verstanden werden kann, als bei beginnendem Tageslicht.

Der Beginn des Meßeinsatzes ist im gegenständlichen Fall nämlich deshalb von Bedeutung, weil der Meßbeamte P der irrigen Ansicht war, daß die halbstündige neuerliche Kalibrierung des verwendeten Lasermeßgerätes nicht mehr notwendig sei. Wenn allerdings zu Beginn der Messung eine entsprechende Kalibrierung stattgefunden hat und die Messung des Beschuldigten innerhalb der ersten halben Stunde erfolgt wäre, so wäre diese irrige Ansicht bedeutungslos. Ein Meßprotokoll, welches nach den Zulassungsvorschriften für das verwendete Gerät zwingend vorgeschrieben wäre, wurde nicht geführt bzw wurde nicht aufgefunden. Dieses Meßprotokoll hätte genauen Aufschluß über die Kalibrierung im Sinne der Zulassung (F.2.7) über den Meßbeginn usw gegeben.

Ob nun bei völliger Dunkelheit die nach der Zulassungsurkunde (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/93 in der Fassung Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994) notwendige Prüfung der einwandfreien Funktion des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers im Sinne des Punktes F.2.7 durchgeführt wurde bzw durchführbar ist, muß nach Rücksprache mit einem Sachverständigen bezweifelt werden. Es ist zwar der Selbsttest des Gerätes ohne weiteres möglich, die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und in vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung jedoch ist bei Dunkelheit mit möglichen Fehlerquellen behaftet. Die Nullpunktabgleichung erscheint wiederum durchführbar.

Es steht also im gegenständlichen Fall schon in Zweifel, ob zu Beginn des Meßeinsatzes die Funktionsfähigkeit des Gerätes in der vorgeschriebenen Form getestet wurde. Es ist weiters zweifelhaft und konnte nicht mit einer für das Strafverfahren ausreichenden Sicherheit geklärt werden, ob nicht doch die Messung des Beschuldigten um 5.42 Uhr außerhalb der halbstündigen Toleranz erfolgte. Für diesen Fall nämlich wäre nach der zitierten Zulassungsurkunde das Meßergebnis nicht verwendbar. Ob desweiteren bei Dunkelheit eine entsprechende Anvisierung (Kennzeichentafel) möglich ist (noch dazu bei Kolonnenverkehr und doch schon auf eine Entfernung von 150 m), ist zumindest schwierig. Wenn nämlich bei einer derartigen Messung die Heckscheibe anvisiert wird, ist ein verfälschtes Ergebnis nicht auszuschließen. Ob nun der Beschuldigte bei einem Überholmanöver oder in der Kolonne fahrend gemessen wurde, konnte nicht geklärt werden.

Insgesamt gesehen haften der gegenständlichen Messung derartige Mängel an, sodaß im Zweifel davon auszugehen ist, daß die zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschuldigten nicht gesetzt wurde.

Aus diesem Grund war in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Bestrafung abzusehen, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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