Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105213/15/Sch/Rd

Linz, 23.04.1998

VwSen-105213/15/Sch/Rd Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J vom 17. Jänner 1998, vertreten durch Rechtsanwalt W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Dezember 1997, VerkR96-5613-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 9.000 S herabgesetzt wird. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1997, VerkR96-5613-1997, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26. Juli 1997 gegen 21.05 Uhr den PKW der Marke VW Golf mit dem deutschen Kennzeichen (richtig:) auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Deutschland kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn (Parkplätze - LKW-Einreise) gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,70 mg/l Atemluftalkoholgehalt = 1,4 %o Blutalkoholgehalt). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat mit Eingabe vom 20. April 1998 seine ursprüngliche volle Berufung auf das Strafausmaß beschränkt. Begründend wird ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber nicht über das von der Erstbehörde angenommene Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 DM monatlich netto verfüge, sondern lediglich über 725 DM. Er habe des weiteren Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Ehegattin, die derzeit keinen Arbeitsplatz finde. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde kurz nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,70 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Vom Inhaber einer Lenkberechtigung muß erwartet werden, daß er in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten.

Ausgehend von diesen Erwägungen würde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S ohne weiteres einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG standhalten. Die Berufungsbehörde hatte allerdings insoweit von einer geänderten Entscheidungsgrundlage auszugehen, als, wie der Rechtsmittelwerber glaubwürdig und auch entsprechend belegt vorgebracht hat, er über ein wesentlich geringeres Einkommen verfügt als angenommen. Hievon sind der Unterhalt für ihn und seine Ehegattin sowie eine entsprechende Unterstützung für zwei Kinder zu bestreiten. Es soll nicht die Folge einer Verwaltungsstrafe sein, einem Beschuldigten die Einhaltung derartiger Verpflichtungen gravierend zu erschweren bzw überhaupt zu verunmöglichen. Auch wertet es die Berufungsbehörde als gewisses Maß an Einsichtigkeit, daß das Bestreiten des Tatvorwurfes dem Grunde nach aufgegeben wurde. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers läßt erwarten, daß er künftighin die einschlägigen Alkoholbestimmungen wieder einhalten wird.

Einer Herabsetzung auf die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 8.000 S stand allerdings das beträchtliche Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers entgegen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt: Gemäß § 16 Abs.1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Nachholung der - aus welchem Grunde immer - unterlassenen Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe neben einer verhängten Geldstrafe in einem späteren Bescheid ist unzulässig (arg.: "zugleich"; VwGH 21.1.1988, 87/02/0202). Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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