Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105216/11/Fra/Ka

Linz, 09.12.1998

VwSen-105216/11/Fra/Ka Linz, am 9. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.12.1997, VerkR96-5726-1997, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 1.12.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß das Kennzeichen des vom Bw zur Tatzeit am Tatort gelenkten Kombinationskraftwagens auf " " berichtigt wird. Die Geldstrafe wird auf 4.000 S herabgesetzt, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 62 Abs.4 AVG; §§ 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.300 S (EFS 159 Stunden) verhängt, weil er am 4.11.1997 um 13.42 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.24,342 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Kombis der Marke Mercedes, Type E 240 T, mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 54 km/h) überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.12.1998 erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen des Gendarmeriebeamten , der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, daß er bei der Messung im Dienstfahrzeug gesessen ist. Die Messung wurde bei offenem Fenster vom Lenkersitz aus vorgenommen. Das vom Bw gelenkte Fahrzeug wurde im Herannahen gemessen. Der Standort des Dienstfahrzeuges war auf dem Autobahnparkplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.24,730. Der PKW wurde bei Autobahnkm.24,342 gemessen. Die Meßentfernung betrug somit 388 m. Laut Display des Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes wurde eine Geschwindigkeit von 190 km/h angezeigt. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3 % des Meßwertes ergibt dies eine Geschwindigkeit zufolge der Verwendungsbestimmungen von 184 km/h. Es kam zu keiner Fehlmessung. Nach der Messung fuhr er mit dem Dienstfahrzeug dem gemessenen Fahrzeug nach. Nach Anhaltung des Fahrzeuges wurde dem Bw auf dem Parkplatz der Raststation Aistersheim das Meßergebnis gezeigt. Der Bw stellte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede. Der Meldungsleger hat seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt. Sie sind schlüssig und unbedenklich. Als weiteres Beweismittel stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf den Eichschein für den ggst. Verkehrsgeschwin-digkeitsmesser. Aus dem geht hervor, daß das Gerät gemäß § 56 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) vom 5.7.1950, BGBl.Nr.152/1950, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.636/1994, am 24.11.1995 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist nach § 15 Ziffer 3 lit.b und § 16 MEG am 31.12.1998 abläuft. Zudem wurde das Meßprotokoll eingeholt, aus dem hervorgeht, daß die laut Verwendungsbestimmungen erforderlichen Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrollen sowie "0-km/h Messung" durchgeführt wurden. Den vom Bw gestellten Beweisanträgen auf Beischaffung des Eichscheines betreffend das verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, auf Beischaffung des Meßprotokolles sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen Insp. H wurde somit nachgekommen. Die Einvernahme des Insp. S war nicht erforderlich, weil dieser lediglich Beifahrer des Meldungslegers war und mit der Messung nichts zu tun hatte. Insp. S führte zwar die Anhaltung des Bw mittels Anhaltekelle durch, dies ist jedoch ohnehin unbestritten. Die Herstellung der vom Bw geforderten maßstabsgetreuen Skizze des ggst. Bereiches war nicht erforderlich, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Es handelt sich hier um einen Erkundungsbeweis, zu deren Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist. Der Bw hat keinen konkreten Umstand vorgebracht, der für eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung sprechen würde. Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317, wonach ebenso wie bei der Radarmessung einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Die dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung ist somit nach dem Ergebnis des vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen, weshalb in der Schuldfrage die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG anzuberaumen, weil in der Berufung nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Obwohl der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung bestreitet und Beweisanträge gestellt hat, teilte er mit Schreiben vom 25.11.1998 dem Oö. Verwaltungssenat mit, daß er angesichts der Aktenlage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung für nicht erforderlich erachte, weshalb er deshalb verzichtet. Gemäß § 51e Abs.3 letzter Satz kann der unabhängige Verwaltungssenat trotz des Verzichts der Parteien die Verhandlung durchführen, wenn er es für erforderlich erachtet. Der Oö. Verwaltungssenat erachtete im Hinblick auf die Bestreitung des Sachverhaltes die Durchführung der Verhandlung für erforderlich, weshalb sie auch zu dem ausgeschriebenen Termin abgehalten wurde.

Zur Berichtigung des Kennzeichens des vom Bw gelenkten Fahrzeuges wird ausgeführt:

Mit Äußerung vom 25.11.1998 teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, daß er zu keinem Zeitpunkt über einen PKW mit dem behördlichen Kz.: verfügt habe. Eine Anfrage beim KZR ergab, daß auf den Bw ein Fahrzeug der Art: Kombinationskraftwagen, Marke/Type: Mercedes Benz E 240 T, mit dem Kz.: zugelassen ist. Das Anmeldedatum und Erstzulassungsdatum ist jeweils der 30.9.1997. Als Zulassungsbesitzer scheint der Lenker auf. Dazu wird festgestellt, daß das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges in den vom Meldungsleger dem entscheidenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates bei der Berufungsverhandlung gezeigten handschriftlichen Ausführungen auch richtig notiert wurde. In der Anzeige ist jedoch offenbar insofern ein Schreibfehler passiert, als vor dem Großbuchstaben "D" der Kleinbuchstabe "k" angeführt wurde. Aus diesem Grunde wurde das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges auch spruchgemäß berichtigt. Zu dieser Vorgangsweise war der Oö. Verwaltungssenat berechtigt, weil das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement bildet (VwGH 20.3.1991, 90/02/0185). Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise ergibt sich aufgrund der im Spruch angeführten Bestimmungen, wonach die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid in jede Richtung abändern kann. Aufgrund eines Schreibfehlers in der Anzeige wurde dem Bw zwar während der Verfolgungsverjährungsfrist das richtige Kennzeichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges nicht vorgeworfen, dies ist jedoch aufgrund der oa höchstgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend. Die Tatsache des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit ist nicht bestritten. Strafbemessung: Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist - dieser Umstand wird als mildernd gewertet - und durch die Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind. Der Oö. Verwaltungssenat hält die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe unter Bedachtnahme auf die mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als tat- und schuldangemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 40 % überschritten. Daß eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit gefährdet, muß auch jedem Laien einsichtig sein. Derartige Geschwindigkeiten werden zumindest in Kauf genommen. Das Verschulden kann daher nicht als geringfügig bewertet werden. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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