Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105220/2/BI/KM

Linz, 07.08.1998

VwSen-105220/2/BI/KM Linz, am 7. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, pA. G, H, W, vom 2. Dezember 1997 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 1997, VerkR96-4912-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2 vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.5 iVm 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten ua im Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.5 iVm 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (2 Tage EFS) verhängt, weil er zwischen 21. Juni 1997, 17.00 Uhr, und 22. Juni 1997, 19.00 Uhr, den PKW auf der H in G gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, da seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland mehr als ein Jahr verstrichen sei und somit seine im Ausland erteilte Lenkerberechtigung in Österreich keine Gültigkeit mehr gehabt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht in dem die Anfechtung des Straferkenntnisses betreffenden Teil der Berufung geltend, er bekenne sich im Punkt 1 für schuldig, sei aber nicht bereit, zweimal für eine Straftat zu bezahlen. Für die Delikte 2 und 3 sei er bereits mit Schreiben der Erstinstanz, VerkR96-1-311-1997-Ga, belangt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Verfahrensakt VerkR96-1-311-1997. Daraus geht hervor, daß mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 1998, VerkR96-4912-1997, der Berufung hinsichtlich Punkt 3 des Straferkenntnisses, nämlich des Tatvorwurfs nach § 42 Abs.1 KFG 1967, stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wurde.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 10. November 1997, VerkR96-1-311-1997-Ga, ua im Punkt 2 wegen Übertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 bestraft, weil er am 28. Juni 1997 um 7.40 Uhr den PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt hat, und im Punkt 3 wegen einer Übertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, wobei ihm im Spruch eine mit dem Spruchpunkt 3 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses identische Übertretung vorgeworfen wurde. Aus diesem Grund erfolgte auch die oben zitierte Berufungsvorentscheidung.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß Punkt 1 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und Punkt 3 mit der oben genannten Berufungsvorentscheidung weggefallen ist. Aufrecht ist Punkt 2, nämlich der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges zwischen 21. Juni 1997, 17.00 Uhr, und 22. Juni 1997, 19.00 Uhr, auf der H in G ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Grundlage für den Tatvorwurf ist ein vom Rechtsmittelwerber unbestritten gebliebener Vorfall, bei dem er selbst als Lenker des genannten PKW beim Rückwärtseinparken vor der katholischen Pfarrkirche G einen anderen Pkw beschädigt hat. Er hat von vornherein zugegeben, den Pkw beim Einparken und bei der Beschädigung des daneben abgestellten Fahrzeuges selbst gelenkt zu haben und hat dies auch in der Berufung nicht bestritten, sodaß das im Punkt 1 rechtskräftig gewordene Straferkenntnis mit demselben Tatvorwurf auch auf Punkt 2 des Straferkenntnisses zu übertragen ist, weil er beim damaligen Einparken nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, was er auch nicht bestritten hat. Diesbezüglich geht aus dem Verfahrensakt hervor, daß der Rechtsmittelwerber im Besitz eines Schweizer Führerscheines ist, jedoch am 7. August 1995 einen ordentlichen Wohnsitz in L und später in G begründet hat, sodaß bezogen auf den Zeitpunkt des Vorfalls am 21. Juni 1997 seit der Begründung dieses ordentlichen Wohnsitzes in Österreich bereits mehr als ein Jahr vergangen war. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Aus den Aufzeichnungen der Erstinstanz geht unzweifelhaft hervor, daß der Rechtsmittelwerber bereits seit 7. August 1995 und damit bezogen auf den Tatzeitpunkt schon länger als ein Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, weshalb das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich nur mehr zulässig gewesen wäre, wenn der Rechtsmittelwerber eine Doppelwohnsitzbestätigung vorgewiesen hätte. Die Tatsache eines Doppelwohnsitzes hat dieser jedoch nicht einmal behauptet. Zu seinem Einwand, er sei nicht bereit, für ein Delikt, für das er bereits verwaltungsstrafrechtlich belangt worden sei, zweimal zu bezahlen, ist auszuführen, daß dem erwähnten Straferkenntnis der Erstinstanz vom 10. November 1997, VerkR96-1-311-1997-Ga, ein Vorfall vom 28. Juni 1997 zugrundeliegt, dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ein Vorfall vom 21. bzw. 22. Juni 1997. Beim Tatbestand des § 64 KFG 1967 handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt oder ein fortgesetztes Delikt, sondern hier wird der unter Strafe gestellte Tatbestand mit jedem neuerlichen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung neu verwirklicht. Die beiden Tatvorwürfe, nämlich ein Lenken ohne Lenkerberechtigung am 21. Juni 1997 und ein Lenken ohne Lenkerberechtigung am 28. Juni 1997 sind nicht identisch, sondern jeder für sich in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Von einer Doppelbestrafung kann daher nicht die Rede sein, weil nicht strafbar ist, daß jemand keine gültige Lenkerberechtigung hat, sondern nur, wer ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung lenkt, wobei jedes Lenken für sich gesondert zu beurteilen ist. Für den unabhängigen Verwaltungsssenat steht daher zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei die im Spruch enthaltene Tatzeit auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes 1 gesichert ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - vom umfassenden Geständnis des Rechtsmittelwerbers als Milderungsgrund ausgegangen ist. Dieser hat bei seiner Einvernahme am 5. November 1997 glaubwürdig angegeben, weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen zu verfügen noch für jemanden sorgepflichtig zu sein, sodaß diese Aussagen auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundezulegen waren, zumal sich auf grund seiner fortdauernden Haft diesbezüglich nichts geändert hat.

Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu finden, zumal der Rechtsmittelwerber nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, allerdings bezogen auf den Tatzeitpunkt auch keine einschlägigen Vormerkungen aufweist. Auf dieser Grundlage kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, zumal die verhängte Strafe dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht und im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt - dieser reicht bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw. bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die Strafe hält auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe niedriger bemessen. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: keine Doppelbestrafung, weil anderer Übertretungszeitpunkt, 2 verschiedene Lenkzeiten = 2 Übertretungen gemäß § 64 VStG.

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