Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200222/2/Ste/Ta

Linz, 22.03.2004

VwSen-200222/2/Ste/Ta Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Mag. J G, E, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. März 2004, Zl. Agrar96-1521-2003, wegen einer Übertretung des Futtermittelgesetzes 1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 16, 19 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. März 2004, Zl. Agrar96-1521-2003, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als Außenvertretungsbefugter einer GmbH & Co KG zu vertreten habe, dass von dieser am 2. Juli 2003 ein genau bezeichnetes Mineralfuttermittel zum Verkauf vorrätig gehalten und dadurch in Verkehr gebracht worden sei, wobei der Gehalt an bestimmten Vitaminen in diesem Futtermittel um mehr als die in der Futtermittelverordnung festgelegten 10 % abgewichen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 21 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der geltenden Fassung (im Folgenden: FMG 1999) i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 5 der Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93/2000, in der geltenden Fassung (im Folgenden: FMV) begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 8. März 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. März 2004 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers infolge des Unterlassens entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Vorwurf einer fehlerhaften, fahrlässigen Kontrolle des Gehalts an Zusatzstoffen nicht zutreffend sei, weil im Betrieb ein gut funktionierendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet sei. Ausdrücklich beantragt wird lediglich eine Strafminderung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu Zl. Agrar96-1521-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG). Abgesehen davon dürfte sich die Berufung im Kern ohnehin auch nur gegen die Höhe der Strafe richten (§ 51e Abs. 3 Z. 2 VStG).

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1999 - FMG 1999 und i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 5 FMV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7270 Euro zu bestrafen, der Futtermittel in Verkehr bringt, obwohl die angegebenen von den tatsächlich festgestellten Gehalten an Zusatzstoffen um mehr als 10 % abweichen.

Unter "Inverkehrbringen" i.S. dieses Gesetzes ist nach der Legaldefinition des § 2 Z. 11 FMG 1999 das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen.

4.2. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. 1648 BlgStenProtNr, 20. GP) ergibt, wird mit dem Element "Vorrätighalten zum Verkauf" auch das Lagern von Vormischungen, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, erfasst.

Da im Übrigen die im Gutachten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Zl. F-2003-3037-1297/03 vom 29. September 2003, erhobenen Abweichungen (Unterschreitungen) der tatsächlich festgestellten von den angegebenen Vitamin-Gehalten (bei den Vitaminen A, D3 und E) vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten werden, hat dieser damit insgesamt auch tatbestandsmäßig im Sinn des Tatvorwurfes gehandelt.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers (Bw) ist daher gegeben.

4.5. Der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 FMG 1999 beträgt bis zu 7270 Euro. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese - obwohl die Toleranzgrenzen jeweils in einem erheblichen Ausmaß unterschritten wurden - ohnehin nur eine im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Oktober 2003 teilt die belangte Behörde dem Bw mit, dass sie - falls er keine Angaben machen würde - im weiteren Verfahren von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2500 Euro ausgehen würde. Da der Bw tatsächlich im weiteren Verfahren (auch) zu diesem Punkte jegliche Mitteilung unterlies, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei der Strafbemessung von dieser - durchaus nicht als überhöht anzusehenden - Annahme ausgeht.

Auch auf Grund der aus dem Akt ersichtlichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. auch die Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenats VwSen-200212/2 vom 26. Juni 2001 und VwSen-200203/2 vom 9. April 1999) kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Strafe von 400 Euro als angemessen erachtet. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ihn dazu anzuhalten, das Qualitätssicherungssystem und Kontrollen im Betrieb zu verbessern.

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die im § 13 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen herabzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 400 Euro festgelegt, der somit rund 5 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegungen der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 5 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.

Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

5. Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall die von der Behörde erster Instanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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