Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105224/14/BI/FB

Linz, 06.04.1998

VwSen-105224/14/BI/FB Linz, am 6. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, R, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T F, G, W, vom 20. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 1998, VerkR96-6038-1997-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 1. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Punkt 1) eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 180 km/h und im Punkt 2) eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 157 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt wird.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz im Punkt 1) 800 S und im Punkt 2) 1.000 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2, 52a Z10a und 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 4.000 S (4 Tage EFS) und 2) 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 30. März 1997 um 17.20 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der W A in Richtung W den Kombi, Kennzeichen , 1) bei Strkm 178,500 mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gelenkt und da- durch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe und 2) bei Strkm 176,500 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbe- schränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwin-digkeit von 166 km/h gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 900 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. April 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Mag. S, des Zeugen RI H sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. K durchgeführt. Seitens der Erstinstanz ist kein Vertreter erschienen. Der Zeuge Oblt S hat sich entschuldigt. Im Anschluß an die Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber verweist auf seine am 15. Dezember 1997 abgegebene Stellungnahme und führt aus, aus den Zeugenaussagen ergebe sich nicht, welche Vorschriften bei der Geschwindigkeitsmessung eingehalten wurden. Es könne auch nicht überprüft werden, ob die ProViDa-Anlage richtig bedient worden sei. Unter Verweis auf entsprechende Ergebnisse aus Deutschland beantrage er ausdrücklich die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Frage der Richtigkeit der Messung. Vorsichtshalber weise er darauf hin, daß eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege und er nur wegen eines Deliktes hätte bestraft werden dürfen. Im übrigen habe er sich in einem Notstand befunden, da die Zivilstreife kein Blaulicht verwendet habe und ihm in gleichbleibendem Abstand nachgefahren sei, wodurch er sich bedrängt gefühlt habe und so veranlaßt worden sei, die Geschwindigkeit zu erhöhen. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens, in eventu erhebliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört, der genannte Zeuge einvernommen und nach Einsichtnahme in den vom Zeugen vorgelegten Videofilm ein verkehrstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen erstellt wurde. Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Der Rechtsmittelwerber lenkte am 30. März 1997 gegen 17.20 Uhr den Kombi auf der W Richtung W, wobei er noch im Freilandbereich vor dem P Berg das Zivilstreifenfahrzeug , das vom Zeugen Oblt S mit etwa 130 km/h gelenkt wurde und auf dessen Beifahrersitz sich der Zeuge RI H befand, überholte. Aufgrund der augenscheinlich höheren Geschwindigkeit beschlossen die beiden Gendarmeriebeamten, dem PKW nachzufahren. In das mit Deckkennzeichen versehene Zivilstreifenfahrzeug war eine ProViDa-Anlage eingebaut, wobei laut vorgelegtem Eichschein der Geschwindigkeitsmesser zuletzt vor dem Vorfall am 29. März 1995 mit einer Nacheichfrist bis 31. Dezember 1998 geeicht war. Bei der Nachfahrt wurde festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber trotz des relativ starken Verkehrsaufkommens - der 30. März 1997 war der Ostersonntag - im Freilandbereich vor dem P Berg auf eine Spitzengeschwindigkeit laut ProViDa-Anzeige bis 190 km/h beschleunigte und anschließend auf dem P Berg, an dessen Beginn deutlich sichtbar auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn W die Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" angebracht sind, laut ProViDa-Anzeige auf eine Spitzengeschwindigkeit von 157 km/h kam. Die Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges erfolgte im Bereich der Autobahnraststätte A. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß auf dem Videofilm die Uhrzeit "16.20 Uhr" eingeblendet war, während aus der Anzeige hervorgeht, daß sich der Vorfall um 17.20 Uhr ereignet habe. Dazu befragt gab RI H zeugenschaftlich an, an diesem Wochenende habe die Sommerzeit begonnen, wobei die Uhren in den Zivilstreifenfahrzeugen von zwei bestimmten beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Technischer Dienst, tätigen Beamten umgestellt werden. Eine solche Umstellung, für die es im übrigen keinerlei Aufzeichnungen gebe, sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht durchgeführt gewesen. Man brauche für die Umstellung der Uhrzeit ein spezielles Gerät und weder Oblt S noch er seien berechtigt gewesen, hier Veränderungen vorzunehmen. Die Sommerzeit sei dann in der Anzeige berücksichtigt worden. Der Zeuge führte weiters aus, er habe sich bei der Fahrt Aufzeichnungen über die örtliche Zuordnung der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitungen gemacht, habe die ProViDa-Messungen ausgelöst und auch die Amtshandlung mit dem Rechtsmittelwerber geführt, mit dem im übrigen ein Gespräch nicht möglich gewesen sei, sodaß er ihm nach Einsichtnahme in die Lenker- und Fahrzeugpapiere die Erstattung einer Anzeige angekündigt habe, nachdem dieser sein Desinteresse an der Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung bekundet habe. Bei der mündlichen Verhandlung konnte zunächst nicht geklärt werden, wer der Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges war, wobei der Zeuge anführte, beide Beamte hätten sich an diesem Ostersonntag Vormittag und Nachmittag als Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges abgewechselt, jedoch konnte anhand der Anzeige geklärt werden, daß das Fahrzeug von Oblt S gelenkt worden war. RI H führte aus, er habe aufgrund einer Weisung seiner Dienststelle der Anzeige die Höchstgeschwindigkeit und nicht die vom ProViDa-Gerät errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit zugrundegelegt. Er sei im Umgang mit diesem Gerät entsprechend geschult und geübt und führe seit 1990 solche Geschwindigkeitsmessungen durch. Bei der Verfassung der Anzeige habe er noch einmal Einsichtnahme in den Videofilm genommen und auch seine Aufzeichnungen verglichen. Seiner Meinung nach sei für den Rechtsmittelwerber sehr wohl erkennbar gewesen, daß es sich bei dieser Amtshandlung um eine solche der Gendarmerie gehandelt habe, zumal die Anhaltung unter eindeutigem Hinweis auf die Gendarmerie erfolgt sei und er sich, falls er damals keine Uniform getragen habe - daran konnte er sich wegen der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr erinnern, mit dem Dienstausweis ausgewiesen habe. Nach Einsichtnahme in den Videofilm hat der technische Amtssachverständige ausgeführt, die Nachfahrt sei etwa im Bereich nach dem Autobahnparkplatz A begonnen und etwa bei der Autobahnabfahrt H beendet worden. Im Bereich bis zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h habe der bedienende Gendarmeriebeamte einmal die ProViDa-Anlage zur Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit bedient, wobei die Geschwindigkeit auf eine Wegstrecke von 1000 m in einem Zeitraum von 51,7 sec gemessen wurde, was eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 186,23 km/h ergibt. Ab der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h in Richtung Knoten A - A sei zweimal die Durchschnittsgeschwindigkeit über 1000 m errechnet worden, und zwar einmal in der Zeit von 45,47 sec und eine weitere in 42,69 sec. Daraus ergeben sich Durchschnittsgeschwindigkeiten von 163,71 bzw 153,71 km/h. Aus dem Videofilm sei eindeutig ersichtlich, daß der Sicherheitsabstand zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Gendarmeriefahrzeug kontinuierlich vergrößert wurde, wobei diese Feststellung anhand der Messungen der Bezugspunkte der Fahrzeugaußenkanten des vorfahrenden Fahrzeuges möglich gewesen sei. Ab Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf dem Puckinger Berg sei der Sicherheitsabstand zum vorfahrenden Fahrzeug kurzfristig verkleinert, dann aber wieder konstant eingehalten bzw leicht vergrößert worden. Aus der Videoaufzeichnung gehe eindeutig hervor, daß bei der Nachfahrt immer einwandfreie Sicht auf das Beschuldigtenfahrzeug bestand und sich niemals Fahrzeuge zwischen den beiden Fahrzeugen befunden hätten. Der Sicherheitsabstand betrug maximal 100 bis 150 m. Im übrigen hat der Sachverständige gutachtlich festgestellt, daß durch die fix eingebaute ProViDa-Anlage effektiv die Fahrgeschwindigkeit des Gendarmeriefahrzeuges gemessen wird, sodaß nach einschlägigen Erkenntnissen und der Bedienungsanleitung des Herstellers ein Sicherheitsabzug zugunsten des Beschuldigten vom gemessenen Geschwindigkeitswert zu berücksichtigen ist. Da es sich bei der ProViDa-Anlage um ein geeichtes Gerät handelt, jedoch diverse Meßabweichungen von der Eichfehlergrenze bzw der wechselnden Reifenparameter sowie der unterschiedlichen Beladungszustände der Fahrzeuge zu berücksichtigen sind, ist vom am Bildschirm der ProViDa-Anlage angezeigten Wert ein Sicherheitsabzug von maximal 5 % zu berücksichtigen, dies unter der Voraussetzung, daß der Sicherheitsabstand zum Beschuldigtenfahrzeug immer konstant eingehalten bzw vergrößert wird. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist laut Sachverständigengutachten sichergestellt, daß zum Zeitpunkt der maximalen Geschwindigkeitsüberschreitung des Rechtsmittelwerbers das nachfahrende Gendarmeriefahrzeug keinesfalls zum Beschuldigten-PKW aufholte. Der an der ProViDa-Anlage abgelesene maximale Geschwindigkeitswert von 190 km/h im Freilandbereich kann unter Abzug der 5 % Verkehrsfehlergrenze dem Beschuldigten tatsächlich zur Last gelegt werden und auch im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ist der von der ProViDa-Anlage angezeigte Wert unter Einhaltung der 5 % Verkehrsfehlergrenze zugrundezulegen. Auf dieser Grundlage war für den Freilandbereich (Punkt 1) des Straferkenntnisses) eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 180,5 und für den Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 157,7 km/h zugrundezulegen. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens hegt der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Meldungslegers, insbesondere auch im Hinblick auf die Übertretungszeit, zumal es sich beim gegenständlichen Vorfall um einen solchen am 1. Tag nach der Umstellung auf die Sommerzeit gehandelt hat, sodaß auch nachvollziehbar ist, daß die Uhr im Zivilstreifenfahrzeug eben noch nicht umgestellt war. Da laut Zeugenaussage des Meldungslegers hierüber keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt werden und sich daher nicht ermitteln läßt, wann die Uhr nun tatsächlich umgestellt wurde, wobei auch zweifelhaft ist, ob sich die mit dieser Aufgabe betrauten Gendarmeriebeamten noch an den genauen Zeitpunkt betreffend das im gegenständlichen Fall verwendete Zivilstreifenfahrzeug erinnern können, wird auf die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Beamten des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Technischer Dienst, verzichtet. Im übrigen wurde vom Beschuldigtenvertreter zwar auf die divergierenden Uhrzeiten hingewiesen, nicht aber konkret ein anderer Tatzeitpunkt behauptet. In Anbetracht des eingesehenen Videofilms war auch eine neuerliche Ladung des Zeugen Oblt S, des Lenkers des Zivilstreifenfahrzeuges im gegenständlichen Fall, entbehrlich, zumal dieser weder die Geschwindigkeitsmessungen ausgelöst noch die Anzeige verfaßt hat. Da aus der von RI H nach eigenen Aufzeichnungen verfaßten Anzeige eindeutig hervorgeht, daß Oblt S das Fahrzeug gelenkt und RI H die ProViDa-Messung und die Amtshandlung durchgeführt hat, wird von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von Oblt S auch unter dem Gesichtspunkt abgesehen, daß die Einhaltung eines ausreichenden und für die Geschwindigkeitsmessung heranziehbaren Nachfahrabstandes durch die Videoaufzeichnung dokumentiert ist.

Das vorliegende Sachverständigengutachten ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates schlüssig und nachvollziehbar, zumal sich der annähernd konstante bzw geringfügig vergrößernde Nachfahrabstand zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Höchstgeschwindigkeiten einwandfrei aus der Videoaufzeichnung ersehen läßt und der Abzug eines 5 %igen Toleranzwertes auf die Bedienungsanleitung des Herstellers zurückgeht. Die Einsichtnahme in den Videofilm ergab auch keinerlei Funktions- oder Bedienungsfehler bezüglich der verwendeten geeichten ProViDa-Anlage. Der diesbezügliche Einwand des Rechtsmittelwerbers, der auf "entsprechende Ergebnisse aus Deutschland" verwies, diese aber nicht näher darzulegen vermochte, geht daher ins Leere.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 52a Z.10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, daß die Geschwindigkeitsmessungen mit der geeichten ProViDa-Anlage im gegenständlichen Fall eine taugliche Grundlage für den Tatvorwurf bilden, wobei sich keine Hinweise auf Bedienungs- oder Funktionsfehler ergaben. Die dem Tatvorwurf zugrundegelegten Geschwindigkeitsspitzenwerte wurden in beiden Fällen über einen kurzen Zeitraum eingehalten bzw kurzfristig überschritten und sind unter Berücksichtigung eines 5 %igen Sicherheitsabzuges heranzuziehen. Für Punkt 1) des Straferkenntnisses, den Freilandbereich bei km 178,500 der A, ergibt sich daher eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 180 km/h und für Punkt 2) des Straferkenntnisses, den Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bei Strkm 176,500 der A, eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 157 km/h. Im Punkt 1) läßt sich daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h gegenüber der auf Autobahnen generell erlaubten Geschwindigkeit von 130 km/h und im Punkt 2) eine Überschreitung von 57 km/h gegenüber der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h errechnen. Zum Einwand des Rechtsmittelwerbers, er habe sich durch das ihm nachfahrende Zivilfahrzeug bedrängt gefühlt und sei deshalb zur Erhöhung der Geschwindigkeit veranlaßt worden, ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates anhand des vorliegenden Videofilms auszuführen, daß eine Bedrängung im Sinne einer Nötigung zur Beschleunigung schon deshalb auszuschließen ist, weil sich das Gendarmeriefahrzeug nicht im Rahmen eines Aufschließungsvorgangs dem Beschuldigten-PKW genähert, sondern einen konstanten, sich sogar teilweise vergrößernden Sicherheitsabstand im Ausmaß von etwa 100 bis 150 m eingehalten hat. Abgesehen davon ist anzunehmen, daß eine tatsächliche Bedrängung, die im übrigen durch ein Umspuren auf den rechten Fahrstreifen mit geringerer Geschwindigkeit zu beenden gewesen wäre, vom Rechtsmittelwerber bereits anläßlich der Anhaltung bei der Raststätte A eingewendet worden wäre; dort hat sich der Rechtsmittelwerber aber in keiner Weise geäußert, sodaß die nunmehrige Verantwortung unglaubwürdig ist. Sein Einwand, er habe eben nicht auf den Tacho geblickt, ist sicher nicht geeignet, derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen zu rechtfertigen. Ihm hätte nämlich sofort auffallen müssen, daß er sich an sämtlichen anderen Fahrzeugen mit wesentlich höherer Geschwindigkeit vorbeibewegt hat, sodaß ihm schon deshalb Zweifel kommen mußten, ob nicht er schneller als erlaubt und nicht die anderen langsamer als erlaubt unterwegs waren. Ein Blick auf den (ungeeichten) Tacho hätte aufgrund der üblichen Abweichungen eine noch höhere Fahrgeschwindigkeit ergeben. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber in beiden Fällen die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Sein Argument, die Übertretungen seien innerhalb eines Zeitraumes von 1 min passiert, sodaß schon deshalb von einer einheitlichen Tatbegehung und damit einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen sei, widerspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erk v 25. Oktober 1989, 89/03/0145, Erk v 20. Mai 1992, 91/03/0315, Erk v 15. Dezember 1993, 92/03/0249), laut der bei Passieren des oben genannten Vorschriftszeichens ohne Verringerung der Geschwindigkeit auf das erlaubte Ausmaß von einem erneuten Willensentschluß des Lenkers auszugehen ist. Allein die gut sichtbare und daher auch für den Rechtsmittelwerber erkennbare beiderseitige Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 hätte diesen dazu animieren müssen, seine Geschwindigkeit der nunmehr erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzupassen. Die bloße Verringerung der Geschwindigkeit von 180 auf 157 km/h war diesbezüglich nicht ausreichend. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Rechtsmittelwerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Gleichzeitig wurde in beiden Fällen das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen als wesentlicher Erschwerungsgrund gewertet. Die von der Erstinstanz mangels entsprechender Mitteilung geschätzten finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (25.000 S netto monatlich als Unternehmer, Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind, kein Vermögen) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten und werden daher auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht auch unter Berücksichtigung des 5 %igen Abzuges nunmehr geringfügig niedrigeren tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten keine Veranlassung, die ohnehin im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers niedrig bemessenen Strafen herabzusetzen. Ausschlaggebend für diese Überlegung waren die Häufung der Übertretungen, die durch die eingehaltenen Geschwindigkeiten zum Ausdruck gebrachte extreme Sorglosigkeit und die bei der Amtshandlung zutagegetretene Gleichgültigkeit des Rechtsmittelwerbers. Auf dem Videofilm war überdies einwandfrei festzustellen, daß das Verkehrsaufkommen an diesem Ostersonntag als relativ stark einzustufen war, wobei der Rechtsmittelwerber im Verlauf der Nachfahrstrecke auch mehrere PKW-Lenker zum Umspuren auf den rechten Fahrstreifen und damit zum Freimachen seines Fahrstreifens "animiert" hat. Die verhängten Strafen entsprechen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers und betragen im Punkt 1) nicht einmal die Hälfte und im Punkt 2) gerade die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens. Die verhängten Strafen halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Heranziehbarkeit der ProViDa-Meßwerte unter 5 % Abzug in beiden Fällen; geringere Geschwindigkeit (180 statt 190 bzw 157 statt 166 auf der A1) rechtfertigen bei Einkommen von 25.000 S und Unbescholtenheit keine niedrigere Strafe, weil Ausmaß der Überschreitung und starkes Verkehrsaufkommen (Ostersonntag-Nachmittag), sowie Gleichgültigkeit bei der Amtshandlung erschwerend zu werten waren; außerdem spezialpräventive Überlegungen (180 - 4.000 S, 157 im 100-km/h-Bereich 5.000 S).

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