Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105227/6/Ki/Shn

Linz, 05.05.1998

VwSen-105227/6/Ki/Shn Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Johann W, vom 30. Jänner 1998, gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 28. Jänner 1998, VerkR96-2569-1997-Pre, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 1998 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1998, VerkR96-2569-1997-Pre, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24) verhängt, weil er am 12.3.1997 um 20.27 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der B148 im Ortsgebiet Gallenberg lenkte und bei Strkm. 15,700 im Ortsgebiet um 19 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Meßgerät festgestellt (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StvO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw argumentierte bereits im erstinstanzlichen Verfahren, daß er das Recht gehabt hätte, daß Meßergebnis am Meßgerät selbst einzusehen. Die Einsicht sei ihm mit dem Grund verweigert worden, daß bereits ein nachkommendes Fahrzeug gemessen und angehalten worden, somit das Meßergebnis nicht mehr vorhanden gewesen sei. Da er das Ergebnis von Anfang an bezweifelt habe, werde er unter keinen Umständen dies als Tatsache akzeptieren und bezahlen.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1998 hat der Bw gegen das vorerwähnte Straferkenntnis Berufung erhoben und im wesentlichen die Beweiswürdigung der Erstbehörde bzw eine widersprüchliche Begründung bemängelt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 1998. Der Bw ist zu dieser mündlichen Verhandlung erschienen, ein Vertreter der Erstbehörde war nicht anwesend. Weiters wurde der Meldungsleger als Zeuge geladen. I.5. Im Rahmen seiner Einvernahme wurde der Bw aufgeklärt, daß er grundsätzlich nicht das Recht hat, das Meßergebnis am Meßgerät selbst einzusehen. Dieses Ergebnis sei letztlich ausschließlich eine Frage der Beweiswürdigung im allfälligen Verwaltungsstrafverfahren. Der Bw erklärte, daß er ursprünglich das angebotene Organstrafmandat bezahlen wollte, er habe jedoch zu wenig Geld bei sich gehabt. Letztlich erkenne er aber den gegenständlichen Tatvorwurf an, er sei jedoch mit der Vorgangsweise, welche nach der gegenständlichen Amtshandlung erfolgte, nicht einverstanden. Es sei ihm unerklärlich, warum der Meldungsleger aussagen konnte, er sei mit "quietschenden Reifen" weggefahren, zumal sein PKW (Dieselfahrzeug) keine derartige Leistung erbringen könne. Der Bw wurde jedoch aufgeklärt, daß es hier ausschließlich um den "ersten Vorfall" gehe, das andere Verfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der Bw erklärte nochmals, daß er dem gegenständlichen Tatvorwurf nicht entgegentritt und verzichtet auf die Einvernahme des zur Verhandlung geladenen Meldungslegers als Zeuge. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Bw, daß die von der Erstbehörde festgestellten Daten der Tatsache entsprechen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Da im Bereich des vorgeworfenen Tatortes keine höhere Geschwindigkeit gemäß § 43 StV0 1960 erlaubt war, hätte der Bw dort ausschließlich 50 km/h fahren dürfen. Nachdem er den gegenständlichen Tatvorwurf zugestanden hat, wird dessen Verwirklichung objektiv als erwiesen angesehen und es sind auch in subjektiver Hinsicht keine Aspekte hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden. Demnach hat er den Vorwurf in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt hat. Als straferschwerend waren einschlägige Vormerkungen zu berücksichtigen, strafmildernde Umstände sind keine hervorgekommen. Bei dem vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde ohnehin bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw geahndet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Strafe nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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