Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105231/2/SCHI/FB

Linz, 05.05.1998

VwSen-105231/2/SCHI/FB Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des J E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.1.1998, VerkR96-2806-1997-SR/KB, wegen einer Übertretung nach der StVO, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 19.1.1998, VerkR96-2806-1997-SR/KB, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 13.6.1997 um 17.05 Uhr den Kombi O A, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von P aus Richtung Flughafen H kommend auf der Flughafenstraße zur Kreuzung mit der K-Bezirksstraße und nach rechts in die K-Bezirksstraße in Richtung W gelenkt, ohne vor dieser Kreuzung das Fahrzeug angehalten zu haben, obwohl dort das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht ist. Der Berufungswerber habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.c Z24 StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 50 S zu leisten.

2. Der Berufungswerber hat dagegen mit Schriftsatz vom 4.2.1998 rechtzeitig Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: "Ich berufe gegen die Straferkenntnis vom 19.1.1998 und verweise auf meine Schreiben vom 30.7.1997 bzw. vom 9.9.1997.

MfG J E".

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag. Die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327). Der bloße Hinweis in der Berufung auf das "bisherige Vorbringen" der Partei im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (VwGH 8.3.1989, 88/01/0341; 24.2.1993, 92/02/0329 ua). 4.3. Aus dem Akt ist überdies ersichtlich, daß das Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

5. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, es war vielmehr mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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