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VwSen-105232/8/WEG/Ka

Linz, 26.02.1999

VwSen-105232/8/WEG/Ka Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G Kr, Gstraße, V, vom 29.1.1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 19.1.1998, VerkR96-4632-1997-SR/KB, nach der am 13.11.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wird unter Bestätigung des Schuldspruches mit der Maßgabe Folge gegeben, daß im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft U hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 16 Abs.1 lit.c und 2.) § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt, weil dieser am 25.8.1997 um 16.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen U auf der B von Li in Richtung H gelenkt und dabei 1.) bei Strkm. verbotenerweise überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen wird können und 2.) bei km als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels deutlich sichtbarem Armzeichen gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 200 S in Vorschreibung gebracht.

Der Bw bringt dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe bei der Heimfahrt von seiner Dienststelle in Richtung H keine Verwaltungsübertretung begangen, insbesondere habe er kein entgegenkommendes Auto gefährdet. Was die ihm vorgeworfene Nichtbeachtung des Armzeichens anlangt, habe er dieses Zeichen des Motorradfahrers als zusätzliche Anzeige zum Rechtsabbiegen aufgefaßt. Kurze Zeit später habe er das Anhaltezeichen des Straßenaufsichtsorganes auch als solches erkannt und sei sofort stehengeblieben. Er ersucht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und - erschließbar - um Einstellung des Verfahrens.

Im Hinblick auf den in der Berufung gestellten Antrag wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und unter Beisein des Beschuldigten und des Zeugen Bez.Insp. S am 13.11.1998 durchgeführt. Am 21.1.1999 wurde schließlich noch ein Lokalaugenschein durchgeführt, um das Ausmaß der Überholsicht zu ermitteln.

Zu Spruchpunkt 1.: Nach dem Ergebnis der Verhandlung begann der Bw kurz vor km mit dem Wechsel des Fahrstreifens das Überholmanöver. Vor dem Bw fuhren mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h zwei Fahrzeuge, wobei das erste Fahrzeug ein tschechischer Klein-LKW war. Die Abstände zwischen den schon längere Zeit hintereinanderfahrenden Fahrzeugen war in Anbetracht der geringen Geschwindigkeit max. 10 m. Die Überholsicht beträgt kurz vor Strkm. ca. 300 m. Das Überholmanöver wurde durch den Beschuldigten zügig und unter voller Beschleunigung seines ca. 120 PS starken PKW´s durchgeführt. Aus sachverständiger Sicht benötigte der Beschuldigte bei einer Beschleunigung von 2,5 m/sec.² 295 m Überholsicht, während sich bei einer Beschleunigung von 3 m/sec.² eine notwendige Überholsicht von 272 m errechnet. Die dem Beschuldigten zur Verfügung stehende Überholstrecke betrug bei einer Beschleunigung von 2,5 m/sec.² 175 m, bei einer Beschleunigung von 3 m/sec.² 160 m. Der Gegenverkehr legte in dieser Zeit unter der Annahme einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei einer Beschleunigung des Beschuldigten von 2,5 m/sec.² 120 m, bei einer Beschleunigung von 3 m/sec.² 113 m zurück.

Daraus ergibt sich, daß die Überholsicht selbst im ungünstigsten Fall ausreichend war, um einen Gegenverkehr, der mit zulässiger Geschwindigkeit fährt, nicht zu gefährden. Wenn nun das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich abgebremst worden sein sollte, so kann der Grund hiefür auch in einer überhöhten Geschwindigkeit des Gegenverkehrs gelegen gewesen sein. Der Bw hat sohin - zumindest im Zweifel - keine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 gesetzt, weshalb der Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen war.

Zu Spruchpunkt 2.: Wenn der Bw ausführt, er habe das bei Strkm. vom Lenker des Patrouillenkraftrades gegebene Armzeichen nicht als Anhaltezeichen verstanden, so ist aus dieser Argumentation keine Schuldbefreiung ableitbar. Eine Mißdeutung dieses Armzeichens ist zwar denkbar und in Anbetracht der später erfolgten problemlosen Anhaltung sogar glaubwürdig, ändert jedoch nichts daran, daß der Bw dieses Zeichen selbst im Zweifel als Anhaltezeichen hätte denken und sich dementsprechend verhalten müssen. In der Mißdeutung dieses Zeichens wird jedoch ein geringes Verschulden gesehen und werden auch die Folgen dieser nach § 97 Abs.5 StVO 1960 gesetzten Verwaltungsübertretung als geringfügig eingestuft, weil bereits 800 m später die Anhaltung problemlos durchgeführt werden konnte.

Nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich liegen hinsichtlich des Spruchpunktes 2 die Voraussetzungen für die Rechtswohltat nach § 21 Abs.1 VStG vor, weshalb im Sinne dieser Gesetzesstelle von einer Bestrafung abzusehen war. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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