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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105239/8/WEG/Ri

Linz, 15.07.1998

VwSen-105239/8/WEG/Ri Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M vom 28. Jänner 1998 gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S vom 31. Dezember 1997, VerkR96-727-1997, nach der am 9. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und die Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß bei Spruchpunkt 1 zwischen den Worten "Gendarmeriedienststelle" und "zu verständigen" einzufügen ist: ..... oder der Straßenerhalter.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.5, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter den Spruchpunkten 1 und 2 wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e und 2.) § 4 Abs.1 lit.c, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von jeweils 1.500 S (im NEF jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil dieser am 30. Jänner 1997 um ca. 2.30 Uhr den PKW der Marke F S mit dem Kennzeichen S auf der S Bundesstraße B in Richtung St. R gelenkt hat, wobei er 1.) bei Strkm der B im Gemeindegebiet K links von der Fahrbahn abkam und Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs beschädigte (Leitpflock und Schneestange) und es in der Folge unterlassen hat, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und es 2.) unterlassen hat, an der erforderlichen Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Unfallstelle verlassen - es war nicht feststellbar ob er sich zum Zeitpunkt der Lenkung des Fahrzeuges in einem körperlich und geistig fahrtauglichen Zustand befunden hat; die Gendarmerieerhebungen wurden allgemein erschwert). Außerdem wurde hinsichtlich dieser Fakten ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde unter Spruchpunkt 3 eine weitere Verwaltungsübertretung angelastet und diesbezüglich auch eine Strafe ausgesprochen, gegen die berufen wurde. Über diese Berufung ist die nach der Geschäfstverteilung zuständige Kammer des O.ö. Verwaltungssenates zuständig und wird diesbezüglich eine eigene Entscheidung zu treffen sein.

Gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß ein, er habe von der Beschädigung der Schneestange und des Leitpflockes nichts bemerkt und diese Beschädigung auch nicht bemerken können, sodaß die Verpflichtungen des § 99 Abs.2 lit.e und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht entstanden seien. Die Annahme der Erstbehörde, daß nämlich die Folgen dieses Verkehrsunfalles wegen der 2 m bis 3 m vor dem PKW gelegenen und gebrochenen Schneestange zumindest optisch bemerkbar gewesen sein müßten, sei ua wegen der Sitzposition des Beschuldigten und wegen des Abschaltens des Abblendlichtes nicht zutreffend. Die Bemerkbarkeit des Unfalles wegen einer allfälligen Stoßreaktion bzw akustisch sei vom beigezogenen Sachverständigen ohnehin verneint worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des als Beifahrer angegebenen M P sowie des Gendarmeriebeamten Rev.Insp. H, schließlich durch Befragung des Beschuldigten selbst und durch Einsichtnahme in die im Akt aufliegenden Lichtbilder und in das Verwaltungsvorstrafenverzeichnis.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber bei Strkm der S Bundesstraße B in Richtung St. R fahrend links von der Fahrbahn abkam und die Fahrt nicht mehr fortsetzen konnte, weil der PKW im Schnee steckengeblieben ist. Von der Gendarmerie wurde in den Morgenstunden und noch bevor der Beschuldigte den PKW durch seinen Bruder hat abholen lassen der neben der Fahrbahn stehende PKW gesichtet und wurden davon Lichtbilder angefertigt. Auf diesen Lichtbildern ist erkennbar, daß unmittelbar vor dem PKW der aus der Verankerung gerissene Leitpflock und etwa 2 m bis 3 m vor dem PKW die Schneestange zu liegen kam. Aus der Perspektive des Lenkersitzes muß - dies ist aus dem Lichtbild klar ersichtlich - diese Schneestange jedenfalls sichtbar gewesen sein, während der Leitpflock eher im toten Winkel zu liegen kam. Die Schneestange selbst hebt sich infolge der Kontrastfarben zum Schnee deutlichst von der Schneeunterlage ab, sodaß diese auf jeden Fall sichtbar gewesen sein muß, wie im übrigen auch der Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt hat. Der Berufungswerber hat noch mit eingeschaltetem Scheinwerfer versucht, den PKW flott zu kriegen und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die vor ihm liegende Schneestange bemerken müssen. Dabei hätte er auch mitbedenken müssen, daß die Schneestange wahrscheinlich durch sein Abkommen von der Fahrbahn aus der Verankerung gerissen und gebrochen wurde, zumal eine gebrochene und neben der Fahrbahn liegende Schneestange keine andere Vermutung zuläßt. Die Berufungsbehörde schließt sich daher hinsichtlich der Beweiswürdigung und auch hinsichtlich der Subsumtion des maßgeblichen Sachverhaltes unter die §§ 99 Abs.2 lit.e und 4 Abs.1 lit.c, jeweils StVO 1960, den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an. Es wird also - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese Ausführungen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S verwiesen. Zusätzlich wird noch angeführt, daß der angerichtete Schaden vermögensrechtlich relevant war, hat doch der Berufungswerber - wie er selbst ausführte - dafür ca 800 S an die Straßenmeisterei zu bezahlen gehabt.

Eine Spruchkorrektur hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.e war deshalb notwendig, weil auch eine Meldung des Verkehrsunfalles an den Straßenerhalter eine Strafbefreiung bewirkt hätte. Die diesbezügliche Berichtigung ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch zulässig, weil in der Anzeige, die dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden war, das Sachverhaltselement des "Nichtmeldens bei der Straßenmeisterei (Synonym für Straßenerhalter)" enthalten ist.

Auch hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Strafhöhe wird - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - auf das Straferkenntnis verwiesen.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 Abs.1 VStG, wonach im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses ein 20%iger Beitrag zum Berufungsverfahren in Vorschreibung zu bringen ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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