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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105243/7/WEG/Ri

Linz, 19.05.1998

VwSen-105243/7/WEG/Ri Linz, am 19. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vom 3. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 19. Jänner 1998, VerkR96-14952-1997-K, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.4 lit.f StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 9. August 1997 gegen 20.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A Autobahnauffahrt S, Gemeinde S, Bezirk V, entgegen der S Richtungsfahrbahn verbotenerweise rückwärts gelenkt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet auf einer Privatanzeige. Demnach habe dieser Anzeigeerstatter beobachten können, wie ein schwarzer Mercedes älteren Baujahres mit dem Kennzeichen auf der Autobahnauffahrt S in Richtung S verbotenerweise zurückgefahren ist. Der Anzeigeerstatter habe dabei ausweichen müssen, zu einem Unfall sei es nicht gekommen.

Auf Grund der Aktenlage ergibt sich außerdem folgendes:

Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen ist E K aus L. Dieser ließ die Aufforderung zur Lenkerauskunft von einer Sekretärin namens G beantworten. Frau G verwendete dazu das Formular der Bezirkshauptmannschaft L und kreuzte die lit.a dieses Formulares, wonach E K das Fahrzeug selbst gelenkt habe, an. In der Folge erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L und mußte die Behörde - weil der Beschuldigte am Verfahren nicht mitwirkte - davon ausgehen, daß E K der Lenker dieses PKWs war.

3. Anläßlich der mündlichen Verhandlung, die in erster Linie wegen der nicht ausreichend erscheinenden Tatörtlichkeit anberaumt wurde, brachte der Anzeiger als Zeuge vernommen vor, daß etwa drei Wochen nach seiner Anzeigeerstattung die Autobahngendarmerie S per Telefon bei ihm nachfragte, ob er sich nicht in der Farbe des beobachteten Fahrzeuges geirrt habe, da das zur Anzeige gebrachte Kennzeichen zu einem weißen PKW gehöre.

In der Folge stellte der Anwalt des Beschuldigten unter Hinweis darauf, daß die Lenkeigenschaft des Beschuldigten keinesfalls vorgelegen sei, den ergänzenden Beweisantrag, bei der Zulassungsbehörde noch einmal Nachforschungen wegen dieser aufgetretenen Ungereimtheit anzustellen. Diese Nachforschungen wurden im kurzen Wege telefonisch geführt und stellte sich dabei heraus, daß es sich bei dem PKW mit dem zugewiesenen Kennzeichen um einen weißen Mercedes 500SCE handelt.

Da sich der Zeuge auch bei der mündlichen Verhandlung absolut sicher war, daß ihm ein schwarzer Mercedes älteren Baujahres rückwärts fahrend entgegenkam, bleibt als mögliche Erklärung lediglich, daß sich der Zeuge bzw die mit dem Zeugen mitgefahrenen Insassen beim Ablesen des Kennzeichens irrten.

Eine erklärbare Möglichkeit, die jedoch dem Berufungswerber nicht unterstellt werden kann, wäre noch, daß er mit dem auch auf ihn zugelassenen Mercedes S320, der eine schwarze Farbe aufweist, unterwegs war. Diesfalls hätte er jedoch einen Kennzeichentausch durchführen müssen, weil der eben erwähnte schwarze Mercedes mit dem Kennzeichen ausgestattet ist. Dies stellt eine nicht zu beweisende Denkvariante dar, von der in einem Strafverfahren keinesfalls ausgegangen werden kann.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da also nach den obigen Ausführungen nicht nachweisbar war, daß der Beschuldigte der Lenker des auf der Autobahnauffahrt rückwärts fahrenden schwarzen Mercedes war, was offenbar auf einen Ablesefehler des Privatanzeigers zurückzuführen ist, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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