Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105244/10/Sch/Rd

Linz, 30.04.1998

VwSen-105244/10/Sch/Rd Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des N vom 24. Jänner 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Jänner 1998, VerkR96-5480/1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 29. April 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1998, VerkR96-5480-1997, über Herrn N, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 23. Juli 1997 um 17.40 Uhr den Kombi der Marke VW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Suben auf der Autobahnabfahrt von der A8 kommend Richtung Kreuzung mit der Subener Bundesstraße gelenkt habe, wobei er als Lenker des Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der bevorrangten Subener Bundesstraße angehalten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Die Berufungsbehörde hat das Verfahren in formeller Weise insofern ergänzt, als die entsprechende Verordnung des im tatörtlichen Bereich angebrachten Vorschriftszeichens "Halt" beigeschafft wurde. Sohin steht fest, daß eine entsprechende Rechtsgrundlage hiefür vorhanden ist (Verordnung des BM für Verkehr vom 28. März 1983, 73008/1-IV/5-83).

Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde eine mit einem Lokalaugenschein verbundene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Der hiebei zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig geschildert, daß der nunmehrige Berufungswerber als Lenker eines KFZ das gut sichtbar angebrachte und für ihn geltende Vorschriftszeichen "Halt" insofern mißachtet hat, als er mit einer Fahrgeschwindigkeit, wie sie üblicherweise von Radfahrern eingehalten wird, am Verkehrszeichen vorbeigefahren und in die bevorrangte Straße eingebogen ist. Laut dem erwähnten Zeugen hat der Berufungswerber anläßlich der Anhaltung vorerst nicht bestritten, die Übertretung begangen zu haben bzw hat er sie sogar eingestanden. Erst im Zuge der Amtshandlung, insbesondere nachdem ihm erklärt worden war, daß die ihm angebotene Bezahlung eines Organmandates nicht, wie von ihm verlangt, unter Vorbehalt bzw Protest mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Organmandat erfolgen könne, hat er dem Zeugen gegenüber, als er im Hinblick auf die zuerfolgende Anzeigeerstattung nach einer Rechtfertigung gefragt wurde, plötzlich behauptet, angehalten zu haben.

Die Berufungsbehörde sieht auch keinerlei Veranlassung an den Angaben des Meldungslegers dahingehend zu zweifeln, daß sich im Fahrzeug noch zwei, und nicht wie später im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vom Berufungswerber behauptet, drei Personen befunden haben. Eine davon saß neben dem Berufungswerber, die andere lag - offenkundig schlafend - auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges. Keine dieser Personen hat im Zuge der Amtshandlung behauptet, daß der Berufungswerber sehr wohl angehalten hätte. Angesichts dieser Sachlage erscheint es der Berufungsbehörde entbehrlich, diese Personen neuerlich - eine, nämlich die Gattin des Berufungswerbers, ist bereits im Rechtshilfewege einvernommen worden - einzuvernehmen. Die Genannte hat bei ihrer Einvernahme behauptet, daß ihr Gatte vor dem "Stop-Schild" angehalten hätte. Diese schon vorliegende Zeugenaussage konnte sohin von der Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung gewürdigt werden. Sie wird allerdings als "Gefälligkeitsaussage" für den Ehegatten gewertet, da sie der Berufungsbehörde insbesondere deshalb nicht überzeugend erscheint, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, wenn ein beanstandeter Fahrzeuglenker eine ihm vorgeworfene Übertretung eingesteht und der (die) daneben Sitzende sich hiezu nicht äußert, wenn der Sachverhalt anders gelagert ist als vorgehalten. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, daß das Bestreiten der Tat am Anhalteort sogleich erfolgt und das entsprechende Vorbringen auch gleich von der daneben sitzenden Gattin unterstützt worden wäre. Demgegenüber hat der Meldungsleger als Gendarmeriebeamter nicht die geringste Veranlassung, Vorgänge einer Behörde zur Anzeige zu bringen, die nicht den Tatsachen entsprechen und noch dazu diese Angaben dann auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend zu wiederholen.

Selbst wenn man annehmen sollte, daß der vom Berufungswerber behauptete vierte Fahrzeuginsasse, nämlich sein Sohn, vom Meldungsleger trotz Anwesenheit nicht wahrgenommen wurde, kann ausgehend von dessen überzeugender Aussage keine andere Beurteilung des Sachverhaltes erwartet werden, würde auch der Genannte noch zeugenschaftlich einvernommen werden. Abgesehen davon kann für den Sohn des Berufungswerbers angesichts seiner Unmündigkeit das Gebot der Wahrheitspflicht nicht gelten.

Abschließend ist noch zu bemerken, daß der eingangs erwähnte Lokalaugenschein zweifelsfrei ergeben hat, daß für den Meldungsleger von seinem Standort aus eine gute Sicht auf die Tatörtlichkeit bestanden hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S kann angesichts der Schwere der Übertretung geradezu als milde bezeichnet werden. Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers werden es ihm ohne weiteres ermöglichen, die Strafe zu bezahlen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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